Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1991  Nr. 55 vom 02.10.1991  - Seite 1930 bis 1930 - Gesetz zur Änderung adoptionsrechtlicher Fristen (AdoptFristG)

Gesetz zur Änderung adoptionsrechtlicher Fristen (AdoptFristG) 1930 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil l Gesetz zur Änderung adoptionsrechtlicher Fristen (AdoptFristG) Vom 30. September 1991 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Artikel 234 § 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerüchen Gesetzbuche in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 16 Abs. 2 des Gesetzes vorn 5. April 1991 (BGBl. I S. 854) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 werden nach der Verweisung »,§§ 1756, 1760 Abs. 2 Buchstabe e" ein Komma und die Verweisung "§ 1762 Abs. 2" eingefügt. 2. Die Absätze 4 bis 6 werden wie folgt gefaßt: "(4) Ist ein Annahmeverhältnis vor dem Wirksamwerden des Beitritts begründet worden und war die Einwilligung eines Elternteils nach dem bisherigen Recht nicht erforderlich, weil 1. dieser Elternteil zur Abgabe einer Erklärung für eine nicht absehbare Zeit außerstande war, 2. diesem Elternteil das Erziehungsrecht entzogen war oder 3. der Aufenthalt dieses Elternteäls nicht ermittelt werden konnte, so kann das Annahmeverhältnis gleichwohl auf Antrag dieses Elternteils aufgehoben werden. § 1761 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. (5) Ist ein Annahmeverhältnis vor dem Wirksamwerden des Beitritts begründet worden und ist die Einwilligung eines Elternteils ersetzt worden, so gilt Absatz 4 entsprechend. (6) Ein Antrag auf Aufhebung eines vor dem Wirksamwerden des Beitritts begründeten Annahmeverhältnisses kann nur bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem Wirksamwerden des Beitritts gestellt werden. Für die Entgegennahme des Antrags ist jedes Vormundschaftsgericht zuständig." Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 30. September 1991 Der Bundespräsident Weizsäcker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister der Justiz Kinkel