Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1993  Nr. 24 vom 04.06.1993  - Seite 726 bis 736 - Verordnung über die Abgabe von Zusammenfassenden Meldungen auf maschinell verwertbaren Datenträgern (Datenträger-Verordnung über die Abgabe Zusammenfassender Meldungen - ZMDV)

Verordnung über die Abgabe von Zusammenfassenden Meldungen auf maschinell verwertbaren Datenträgern (Datenträger-Verordnung über die Abgabe Zusammenfassender Meldungen – ZMDV) 726 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I Verordnung über die Abgabe von Zusammenfassenden Meldungen auf maschinell verwertbaren Datenträgern (Datenträger-Verordnung über die Abgabe Zusammenfassender Meldungen - ZMDV) Vom 13. Mai 1993 Auf Grund des § 18a Abs. 9 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 1991 (BGBl. I S. 350), der durch Artikel 1 Nr. 23 des Gesetzes vom 25. August 1992 (BGBl. I S. 1548) eingefügt worden ist, verordnet der Bundesminister der Finanzen: §1 Grundsatz (1) Unternehmer, die mechanische Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen mittels automatischer Einrichtungen erledigen oder von einem datenverarbeitenden Unternehmen durchführen lassen, können nach Zulassung durch das Bundesamt für Finanzen die Zusammenfassenden Meldungen nach § 18a des Umsatzsteuergesetzes auf maschinell verwertbaren Datenträgern abgeben oder durch datenverarbeitende Unternehmen abgeben lassen (Datenübermittlung). (2) Datenverarbeitende Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 sind Unternehmen, die mechanische Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen für andere Unternehmer mittels automatischer Einrichtungen erledigen. Als datenverarbeitende Unternehmen gelten auch öffentlich-rechtliche Datenverarbeitungszentralen. (3) Die Übermittlung von Daten auf maschinell verwertbaren Datenträgern durch einen Unternehmer oder ein datenverarbeitendes Unternehmen steht der Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck gleich, wenn der Unternehmer oder das datenverarbeitende Unternehmen nach Maßgabe der §§ 2 bis 6 zugelassen ist und die Daten mängelfrei nach Maßgabe der §§ 7 bis 10 an das Bundesamt für Finanzen übermittelt hat. §2 Zulassung (1) Die Datenübermittlung durch den Unternehmer oder durch ein datenverarbeitendes Unternehmen bedarf der Zulassung. In den Fällen des § 3 Abs. 3 gilt die Zulassung als erteilt, soweit das Bundesamt für Finanzen nicht widerspricht. (2) Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. (3) Für das Zulassungsverfahren gelten die Vorschriften der Abgabenordnung. §3 Antrag (1) Die Zulassung der Datenübermittlung ist nach einem vom Bundesamt für Finanzen zu bestimmenden Muster zu beantragen. (2) Der Antrag des Unternehmers hat zu enthalten: 1. die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ldNr.), 2. die Erklärung, daß § 7 und die Anlagen 1 bis 3 zu dieser Verordnung beachtet werden, 3. Angaben über den voraussichtlichen Beginn der Versendung der Datenträger, 4. einen in der vorgesehenen Form beschriebenen Test-Datenträger, 5. die Erklärung, ob die Erstellung und Übermittlung der Daten vom Unternehmer selbst oder von einem datenverarbeitenden Unternehmen ausgeführt werden, 6. die Bezeichnung der für die Erstellung der Datenträger benutzten ADV-Anlage einschließlich des Betriebssystems, 7. gegebenenfalls die Bezeichnung der für die Erstellung der Datenträger eingesetzten Standard-Software mit der Versicherung, daß die Standard-Software unverändert von der dem Bundesamt für Finanzen bekannten Version eingesetzt wird, 8. eine Versicherung mit folgendem Inhalt: a) wenn der Unternehmer die mechanischen Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen mittels automatischer Einrichtungen erledigt: "Ich versichere, daß ich die Unterlagen und Angaben, die für die Datenübermittlung erforderlich sind, nach bestem Wissen und Gewissen vollständig und richtig verarbeiten werde. Ich werde die ausgedruckten oder auf Bildträger ausgegebenen Daten überprüfen und gemäß § 9 Abs. 3 der Datenträger-Verordnung über die Abgabe Zusammenfassender Meldungen vom 13. Mai 1993 (BGBl. I S. 726) eine berichtigte Zusammenfassende Meldung abgeben, wenn ich eine Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit feststelle. Die ausgedruckten oder auf Bildträger ausgegebenen Daten werde ich nach Maßgabe des § 147 der Abgabenordnung aufbewahren. Mir ist folgendes bekannt: Wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen seinen Verpflichtungen nach § 18a UStG eine Zusammenfassende Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt, nicht oder nicht rechtzeitig berichtigt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden (§ 26a des Umsatzsteuergesetzes). Wer dadurch eine Hinterziehung oder leichtfertige Verkürzung von Umsatzsteuer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften bewirkt, kann sich gemäß § 370 der Abgabenordnung strafbar Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1993 727 machen oder gemäß § 378 der Abgabenordnung ordnungswidrig handeln." b) wenn der Unternehmer die mechanischen Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen von einem datenverarbeitenden Unternehmen durchführen läßt: "Ich versichere, daß ich die Unterlagen und Angaben, die für die Datenübermittlung durch das datenverarbeitende Unternehmen erforderlich sind, diesem nach bestem Wissen und Gewissen vollständig und richtig zur Verfügung stellen werde. Ich werde die vom datenverarbeitenden Unternehmen übermittelten Daten überprüfen und gemäß § 9 Abs. 4 der Datenträger-Verordnung über die Abgabe Zusammenfassender Meldungen vom 13. Mai 1993 (BGBl. I S. 726) eine berichtigte Zusammenfassende Meldung abgeben, wenn ich eine Unvollständig-keit oder Unrichtigkeit feststelle. Die mir vom datenverarbeitenden Unternehmen übermittelten Daten werde ich nach Maßgabe des § 147 der Abgabenordnung aufbewahren. Mir ist folgendes bekannt: Wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen seinen Verpflichtungen nach § 18a UStG eine Zusammenfassende Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt, nicht oder nicht rechtzeitig berichtigt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden (§26a des Umsatzsteuergesetzes). Wer dadurch eine Hinterziehung oder leichtfertige Verkürzung von Umsatzsteuer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften bewirkt, kann sich gemäß § 370 der Abgabenordnung strafbar machen oder gemäß § 378 der Abgabenordnung ordnungswidrig handeln." (3) Werden die Datenträger vom Unternehmer mit Standard-Software oder von einem datenverarbeitenden Unternehmen erstellt und übermittelt, und ist die Standard-Software dem Bundesamt für Finanzen bekannt oder das datenverarbeitende Unternehmen bereits zugelassen, reicht eine Mitteilung des Unternehmers nach einem vom Bundesamt für Finanzen zu bestimmenden Muster mit der Bezeichnung der Standard-Software oder des datenverarbeitenden Unternehmens und den Angaben zu Absatz 2 Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 7 und 8 oder Nr. 1, 2, 3, 4, 5 und 8 aus. (4) Von der Übersendung eines Test-Datenträgers kann auf Antrag des Unternehmers abgesehen werden, wenn die Datenträger von einem datenverarbeitenden Unternehmen erstellt und übermittelt werden sollen und das datenverarbeitende Unternehmen bereits mit einem Zulassungsantrag einen in der vorgeschriebenen Form beschriebenen Test-Datenträger vorgelegt hat. Dasselbe gilt bei unverändertem Einsatz von Standard-Software. (5) Wird die Zulassung zur Datenübermittlung von einem datenverarbeitenden Unternehmen beantragt, reichen die Angaben zu Absatz 2 Nr. 2, 3, 4, 6 und 7 aus. §4 Erteilung der Zulassung (1) Das Bundesamt für Finanzen erteilt die Zulassung durch schriftlichen Verwaltungsakt. (2) Dieser Verwaltungsakt hat Angaben zu enthalten über: 1. Art, Inhalt und Aufbau des Datenträgers (§ 7), 2. den Beginn der Datenübermittlung, 3. etwaige Nebenbestimmungen. §5 Ablehnung der Zulassung Der Antrag auf Zulassung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt abzulehnen, wenn der Unternehmer oder das vom Unternehmer beauftragte datenverarbeitende Unternehmen die technischen Voraussetzungen für eine Datenübermittlung nach den §§ 7 bis 10 nicht erfüllt oder nicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der Datenübermittlung bietet. §6 Widerruf der Zulassung Die Zulassung kann auf Antrag des Unternehmers oder aus wichtigem Grund widerrufen werden. Insbesondere kann sie widerrufen werden, wenn bei den übermittelten Datenträgern wiederholt Mängel festgestellt werden, die zu einer erheblichen Störung des Arbeitsablaufs beim Bundesamt für Finanzen führen. §7 Art, Inhalt und Aufbau des Datenträgers Für die Datenübermittlung sind Datenträger zu verwenden, die die in der Anlage 1 genannten DIN-Normen erfüllen. Der Inhalt und Aufbau der auf den Datenträgern zu übermittelnden Daten richtet sich nach Anlage 2. §8 Datenträgerversand (1) Jeder zu übermittelnde Datenträger ist vom Unternehmer oder dem datenverarbeitenden Unternehmen mit folgenden Angaben zu versehen: 1. Name des Unternehmers oder datenverarbeitenden Unternehmens, USt-ldNr. des Unternehmers oder Zulassungsnummer des datenverarbeitenden Unternehmens, 2. Datenträger-Kennzeichen, 3. Bezeichnung "ZMDV", 4. Name des Empfängers in der Kurzform "BfF", 5. laufende Nummer des Datenträgers und die Gesamtzahl der mit diesem Datenträger übermittelten Datenträger, 6. Datum, an dem der Datenträger beschrieben worden ist, 7. Zeichendichte in Bits/mm oder Bpi. Der Unternehmer oder das datenverarbeitende Unternehmen hat sicherzustellen, daß die Daten auf dem Datenträger nicht unbeabsichtigt überschrieben werden können. (2) Den zu übermittelnden Datenträgern ist ein Begleitschreiben nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck, das auch maschinell gefertigt werden kann, beizufügen. In 728 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I dem Begleitschreiben muß die richtige Verarbeitung der zu übermittelnden Daten bescheinigt werden; es muß vom Unternehmer unterschrieben sein. (3) Die Datenträger sind sicher verpackt zu versenden; mehrere nach Absatz 2 zusammengehörende Datenträger sind zusammen zu versenden. §9 Datensicherung (1) Vor der Übermittlung müssen die Daten den in der Anlage 3 dargestellten programmgesteuerten Schlüssig-keits- und Vollständigkeitsprüfungen unterworfen werden. (2) Die für die Datenübermittlung bestimmten Programme sind vor der ersten Benutzung und nach jeder Änderung zu prüfen. Hierbei sind ein Protokoll über den durchgeführten Testlauf und eine Programmauflistung zu erstellen, die drei Jahre aufzubewahren sind. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem die Programme letztmalig verwendet worden sind. (3) Vom Unternehmer, der die mechanischen Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen mittels automatischer Einrichtungen erledigt, sind die für die Datenübermittlung bestimmten Daten unverzüglich in leicht verständlicher Form auszudrucken oder auf Bildträger auszugeben und nach Maßgabe des § 147 der Abgabenordnung aufzubewahren. Binnen eines Monats hat er diese Daten zu überprüfen und innerhalb von drei Monaten eine berichtigte Zusammenfassende Meldung abzugeben, wenn er eine Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit feststellt. (4) Vom datenverarbeitenden Unternehmen sind die für die Datenübermittlung bestimmten Daten des einzelnen Unternehmers unverzüglich in leicht nachprüfbarer Form dem Unternehmer zu übermitteln, von diesem unverzüglich in leicht verständlicher Form auszudrucken oder auf Bildträger auszugeben und nach Maßgabe des § 147 oder Abgabenordnung aufzubewahren. Binnen eines Monats hat der Unternehmer diese Daten zu überprüfen und innerhalb von drei Monaten eine berichtigte Zusammenfassende Meldung abzugeben, wenn er eine Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit feststellt. (5) Der Unternehmer oder das datenverarbeitende Unternehmen hat sicherzustellen, daß alle zur Datenübermittlung bestimmten Daten mindestens so lange wiederhergestellt werden können, bis das Bundesamt für Finanzen den übermittelten Datenträger zurückgibt und die ordnungsmäßige Verarbeitung bestätigt (Freigabe). Die gesetzlichen Buchführungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten bleiben von der Freigäbe unberührt. (6) Die zur Datenübermittlung bestimmten Daten sollen in der Weise gesichert werden, daß sie auf einen zweiten Datenträger kopiert werden. § 10 Annahme und Zurückweisung von Datenträgern (1) Zuständig für die Annahme der Datenträger ist das Bundesamt für Finanzen. (2) Stellt das Bundesamt für Finanzen Mängel fest, die eine ordnungsgemäße Übernahme der Daten beeinträchtigen, so hat es den Unternehmer oder das datenverarbeitende Unternehmen über die Mängel zu unterrichten und Gelegenheit zu geben, sie innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen. §11 Prüfungsrechte des Bundesamtes für Finanzen Das Bundesamt für Finanzen ist nach Stellung eines Antrags auf Zulassung oder nach Erteilung der Zulassung zur Datenübermittlung befugt, die für die Ermittlung und Übermittlung der Daten bestimmten Arbeitsanleitungen und Programme des Unternehmers oder des datenverarbeitenden Unternehmens zu prüfen. Es bestimmt den Zeitpunkt der Prüfung. Auf Antrag des Unternehmers oder des datenverarbeitenden Unternehmens soll der Beginn der Prüfung auf einen anderen Zeitpunkt verlegt werden, wenn dafür wichtige Gründe vorgetragen werden. §12 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1993 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 13. Mai 1993 Der Bundesminister der Finanzen Theo Waigel Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4, Juni 1993 729 Anlage 1 (zu § 7) Zusammenstellung der für die Datenübermittlung anzuwendenden DIN-Normen DIN-Norm Bezeichnung 66 011 *) Beiblatt 1 Magnetbänder zur Speicherung digitaler Daten; Hinweise für den Datenträgeraustausch. 66 011 *) Teil 1 Magnetbänder zur Speicherung digitaler Daten; Mechanische Eigenschaften. Entspricht: ISO 1864 66 011 *) Teil 2 Magnetbänder zur Speicherung digitaler Daten; Elektromagnetische Eigenschaften bei 32, 126 und 356 Flußwechsel/mm. Entspricht: ISO 1864 66 011 *) Teil 3 Magnetbänder zur Speicherung digitaler Daten; Reflektormarken. Entspricht: ISO 1864 66 015 Auf 9 Spuren mit Richtungstaktschrift beschriebenes Magnetband zur Speicherung digitaler Daten; Bitdichte 63 bit/mm. Entspricht: ISO 3788 ISO 9661 Informationsverarbeitung; Magnetbandkassette 12,7 mm 18 Spuren, 1491 Datenbytes/mm. Entspricht: ISO 9661 66 029 Kennsätze und Dateianordnung auf Magnetbändern für den Datenaustausch. 66 003 Informationsverarbeitung; 7-Bit-Code; Code-Tabelle 2, deutsche Referenzversion. Die in dieser Vorschrift bezeichneten DIN-Normen sind vom Deutschen Institut für Normung e.V., Berlin, herausgegeben, bei der Beuth-Verlag GmbH, Burggrafenstraße 4-100, W-1000 Berlin 30, beziehbar und beim Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, W-5400 Koblenz-Karthause, jedermann zugänglich und archivmäßig gesichert niedergelegt. *) Seit September 1992 durch die inhaltsgleiche Norm DIN EN 21 864 ersetzt. 730 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil Anlage 2 (zu § 7) Dateibeschreibung Stand Dateibezeichnung ZMDV Dateiname ZMDV.UST Dateiinhalt Zusammenfassende Meldungen nach § 18a Umsatzsteuergesetz Dateiart Bewegungsdatei Datenträger Magnetband DIN 66 011 (vgl. Fußnote in Anlage 1) 66 015 66 282 Magnetbandkassette DIN ISO 9661 Eigentümerkennzeichen Kennsatzstufe Dateikennwerte Satzformat fest, geblockt Satzlänge 113 Blocklänge frei, max. 32657 Dateianhang Speicherungsform seriell Dateischlüssel Bezeichnung Position Länge Format Sortierung Die Datensätze "Zusammenfassende Meldung" (ZM) sind nach der USt-ldNr. der deutschen Lieferanten zu sortieren. Innerhalb einer USt-ldNr. kommen zunächst die Erstmeldungen und dann die Berichtigungen. Innerhalb dieser ist jeweils aufsteigend nach dem Meldequartal zu sortieren. Sicherungsmaßnahmen Sperrfrist Verfallsdatum bis Freigabe nach § 9 ZMDV Sicherungszyklus siehe § 9 ZMDV Zahl Sicheru ngsbestände siehe § 9 ZMDV Zugriffsvermerk entsprechend HDR 1 Bemerkungen 1. Die Daten sind im 7-Bit-Code nach DIN 66 003 darzustellen. 2. Wurde die Sortierung vollzogen, ist bei jedem Meldequartalwechsel ein Summensatz zu bilden. 3. Ein Datenträger darf nur eine Datei enthalten. Eine Datei darf sich nicht über mehrere Bänder erstrecken. Datensätze Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1993 731 Lfd. Nr. Satzbezeichnung Satzart Satzlänge Bemerkungen 1 Band-Anfangskennsatz VOL1 80 2 Erster Datei-Anfangskennsatz HDR1 80 3 Zweiter Datei-Anfangskennsatz Bandmarke HDR2 80 4 Vorsatz 0 113 einmal pro Datenträger/Datei 5 Datensatz "Zusammenfassende Meldung" 1 113 6 Summensatz Bandmarke 2 113 (siehe Bemerkung 2) 7 Erster Datei-Endekennsatz EOF 1 80 8 Zweiter Datei-Endekennsatz Bandmarke Bandmarke EOF 2 80 Satzbeschreibung Stand Dateiname ZMDV.UST Satzbezeichnung Band-Anfangskennsatz Satzname*) Satzart VOL1 Satzaufbau Stellen Feld- Feld- Lfd. Nr. Feldname /Feldbezeichnung von bis länge format Bemerkungen 1 Kennsatzname 1 3 3 A Inhalt: VOL 2 Kennsatznummer 4 4 1 N Inhalt: 1 3 Bandkennzeichen 5 10 6 A Inhalt: freigestellt 4 Zugriffsvermerk 11 11 1 A Zwischenraum (bedeutet unbeschränkter Zugriff) 5 Reserviert 12 37 26 A Zwischenraum 6 Eigentümer-Kennzeichnung 38 51 14 A 7 Reserviert 52 79 28 A Zwischenraum 8 Normvermerk 80 80 1 N Inhalt: wird vom jeweiligen Betriebssystem eingesetzt *) Nicht ausfüllen für Datenübermittlung. 732 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I Satzbeschreibung Stand Dateiname ZMDV.UST Satzbezeichnung Erster Datei-Anfangskennsatz Satzname*) Satzart HDR 1 Satzaufbau Stellen Feld- Feld- Lfd. Nr. Feldname /Feldbezeichnung von bis länge format Bemerkungen 1 Kennsatzname 1 3 3 A Inhalt: HDR 2 Kennsatznummer 4 4 1 N Inhalt: 1 3 Dateiname 5 21 17 A Inhalt: 5-12: ZMDV.UST 13-21: Zwischenraum 4 Dateimengenkennzeichen 22 27 6 A Wiederholung des Bandkennzeichens (Stellen 5 bis 10 des VOL1-Satzes) des ersten oder einzigen Bandes dieser Datei 5 Dateiabschnittsnummer 28 31 4 N Inhalt: 0001 6 Dateifolgenummer 32 35 4 N Inhalt: 0001 7 Generationsnummer 36 39 4 A Inhalt: freigestellt 8 Versionsnummer 40 41 2 A Inhalt: freigestellt 9 Erstellungsdatum 42 47 6 A Inhalt 42: Zwischenraum 43-44: Jahr(JJ) 45-47: Tag (TTT = 001-366) des Jahres 10 Verfallsdatum 48 53 6 A Inhalt 48: Zwischenraum 49-50: Jahr(JJ) 51-53: Tag (TTT = 001-366) des Jahres oder 49-53: 00000 11 Zugriffsvermerk 54 54 1 A Zwischenraum (bedeutet unbeschränkter Zugriff) 12 Blockzähler 55 60 6 N Inhalt: 000000 13 System-Code 61 73 13 A Inhalt: freigestellt 14 Reserviert 74 80 7 A Inhalt: Zwischenraum *) Nicht ausfüllen für Datenübermittlung. Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1993 733 Satzbeschreibung Stand Dateiname ZMDV.UST Satzbezeichnung Zweiter Datei-Anfangskennsatz Satzname*) Satzart HDR2 Satzaufbau Stellen Feld- Feld- Lfd. Nr. Feldname /Feldbezeichnung von bis länge format Bemerkungen 1 Kennsatzname 1 3 3 A Inhalt: HDR 2 Kennsatznummer 4 4 1 N Inhalt: 2 3 Satzformat 5 5 1 A Inhalt: F 4 Blocklänge 6 10 5 N Inhalt: freigestellt, max. 32657 5 Satzlänge 11 15 5 N Inhalt: 113 6 Reserviert für Betriebssystem 16 50 Oü A Inhalt: freigestellt 7 Pufferverschiebung 51 52 2 N Inhalt: 00 8 Reserviert 53 80 28 A Inhalt: Zwischenraum *) Nicht ausfüllen für Datenübermittlung. Satzbeschreibung Stand Dateiname ZMDV.UST Satzbezeichnung Vorsatz Satzname*) Satzart 0 Satzaufbau Lfd. Nr. Feldname /Feldbezeichnung Stellen Feldlänge Feldformat Bemerkungen von bis 1 Satzart 1 1 1 N Inhalt: 0 2 Zulassungs-Nummer 2 7 6 N Zulassungs-Nummer des Datenträger-erstellers 3 Erstellungsdatum 8 13 6 N JJMMTT 4 Name 14 58 45 A 5 Straße 59 83 25 A Adresse des Datenträgererstellers 6 Postleitzahl 84 88 5 N 7 Ort 89 113 25 A *) Nicht ausfüllen für Datenübermittlung. 734 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I Satzbeschreibung Stand Dateiname ZMDV.UST Satzbezeichnung Zusammenfassende Meldung Satzname*) Satzart 1 Satzaufbau Lid. Nr, Feldname 1 2 3 4 5 6 7 8 /Feldbezeichnung Stellen Feid-länge Feldformat Bemerkungen von bis Satzart 1 1 1 N Inhalt: 1 USt-ldNr. des liefernden deutschen Unternehmens 2 12 11 A 11-stellige deutsche USt-ldNr. mit Präfix CDE Art der Meldung 13 14 2 A c10 für Erstmeidung c11 für Berichtigung Meldequartal 15 18 4 N iiJJ mit ii = 01, 02, 03, 04 für entsprechendes Quartal oder 05 für Jahresmeldung JJ = letzte beide Ziffern der Jahreszahl USt-ldNr. des EG-Partners 19 32 14 A linksbündig, mit Präfix des Mitgliedstaates Bemessungsgrundlage 33 42 10 N in DM, ohne Pfennige Art des Umsatzes 43 43 1 A CL für Lohnveredelung, sonst Zwischenraum Reserve 44 113 70 A *) Nicht ausfüllen für Datenübermittlung. Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1993 735 Satzbeschreibung Stand Dateiname ZMDV.UST Satzbezeichnung Summensatz Satzname*) Satzart 2 Satzaufbau Lfd. Nr. Feldname /Feldbezeichnung Stellen Feldlänge Feldformat Bemerkungen von bis 1 Satzart 1 1 1 A Inhalt: 2 2 USt-ldNr. des liefernden deutschen Unternehmens 2 12 11 A wie in Satzart 1 3 Meldequartal 13 16 4 N iiJJ (wie bei Satzart 1) 4 Gesamtsumme der Bemessungsgrundlagen 17 28 12 N 5 Anzahl der Datensätze der Satzart 1 29 33 5 N 6 Reserve 34 113 80 A *) Nicht ausfüllen für Datenübermittlung. Satzbeschreibung Stand Dateiname ZMDV.UST Satzbezeichnung Erster Datei-Endekennsatz Satzname*) Satzart EOF1 Satzaufbau Lfd. Nr. Feldname /Feldbezeichnung Stellen Feldlänge Feldformat Bemerkungen von bis 1 Kennsatzname 1 3 3 A Inhalt: EOF 2 Kennsatznummer 4 4 1 N Inhalt: 1 3 bis 11 gleich den entsprechenden Feldern im Satz HDR 1 5 54 50 A 12 Blockzähler 55 60 6 N Inhalt: Anzahl der Datenblöcke nach der Datei-Anfangskennsatz-Gruppe des ersten oder einzigen Bandes (ohne Kennsatzblöcke und Bandmarken) 13 bis 14 gleich den entsprechenden Feldern im Satz HDR 1 61 74 73 80 13 7 A A *) Nicht ausfüllen für Datenübermittlung. 736 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I Satzbeschreibung Stand Dateiname ZMDV.UST Satzbezeichnung Zweiter Datei-Endekennsatz Satzname*) Satzart EOF 2 Satzaufbau Lfd. Nr. Feldname /Feldbezeichnung Stellen Feldlänge Feldformat Bemerkungen von bis 1 2 3 bis 8 Kennsatzname Kennsatznummer gleich den entsprechenden Feldern im Satz HDR 2 1 4 5 3 4 80 3 1 76 A N A Inhalt: EOF Inhalt: 2 ) Nicht ausfüllen für Datenübermittlung. Anlage 3 (zu § 9) Vollständigkeits- und Schlüssigkeitsregel für die deutsche Umsatzsteuer-Identifikationsnummer 1. Gemäß § 9 ZMDV muß jede deutsche Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der Vollständigkeits- und Schlüssigkeitsregel nach Ziffer 2 dieser Anlage unterworfen werden. Es dürfen nur solche Datensätze übermittelt werden, deren deutsche Umsatzsteuer-Identifikationsnummern eine gültige Prüfziffer besitzen und der Syntax nach Ziffer 2 genügen. 2. Die deutsche Umsatzsteuer-Identifikationsnummer hat folgenden Aufbau Stelle 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 Format C C N N N N N N N N N Inhalt D E c1 c2 c3 c4 c5 c6 c7 c8 pz Hierin bedeuten - Stelle 01-02: der Staatenschlüssel für Deutschland (CDE), - Stelle 03-10: fortlaufende achtstellige Nummer, - Stelle 11-11: Prüfziffer über d bis c8 nach DIN ISO 7064, MOD 11,10. Die Prüfziffer ist wie folgt zu ermitteln: cj stehe für eine der Ziffern d bis c8, pz ist die Prüfziffer, j, produkt, summe bezeichnen Hilfsfelder. begin produkt := 10 for j = 1 to 8 step 1 summe := cj + produkt summe := summe mod 10 if summe = 0 then summe = 10 end-if produkt := (2 * summe) mod 11 end-for pz := 11 - produkt if pz = 10 then pz = 0 end-if end.