Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
2028
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1997
Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Vom 7. August 1997
Auf Grund
des § 6 Abs. 1 Nr. 3 erster Halbsatz des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231 -1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die Eingangsworte in Absatz 1 Nr. 3 zuletzt geändert durch § 37 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. August 1965 (BGBl. I S. 927), des § 6 Abs. 1 Nr. 16 des Straßenverkehrsgesetzes, Nummer 16 eingefügt durch das Gesetz vom 6. April 1980 (BGBl. I S. 413), und des § 26a des Straßenverkehrsgesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 28. Dezember 1982 (BGBl. I S. 2090) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr,
des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d und Abs. 2a des Straßenverkehrsgesetzes, Absatz 2a eingefügt durch Artikel 22 Nr. 2 der Verordnung vom 26. November 1986 (BGBl. I S. 2089), verordnen das Bundesministerium für Verkehr und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:
4. Dem § 10 wird folgender Satz 3 angefügt:
"Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist, kann Zeichen 205 stehen."
5. In § 16 Abs. 2 wird in Satz 2 der Punkt durch ein Komma ersetzt; sodann werden folgende Wörter angefügt:
"zum Beispiel bei Annäherung an einen Stau oder bei besonders langsamer Fahrgeschwindigkeit auf Autobahnen und anderen schnell befahrenen Straßen."
6. In § 30 Abs. 3 wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1 a eingefügt:
"1 a. kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr),".
Artikel 1 Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. IS. 1565,1971 IS. 38), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 14. Februar 1996 (BGBl. I S. 216), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
"Sie müssen Radwege benutzen, wenn die jeweilige Fahrtrichtung mit Zeichen 237, 240 oder 241 gekennzeichnet ist. Andere rechte Radwege dürfen sie benutzen."
bß) Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
"Sie dürfen ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und Fußgänger nicht behindert werden."
cc) Der frühere Satz 4 wird Satz 5.
b) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
"(5) Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr müssen, ältere Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Auf Fußgänger ist besondere Rücksicht zu nehmen. Beim Überqueren einer Fahrbahn müssen die Kinder absteigen."
2. In § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a, b und c, in § 4 Abs. 3, in § 7 Abs. 3, in § 17 Abs. 4, in § 18 Abs. 5 Nr. 1 und in § 39 Abs. 3 wird jeweils die Angabe "2,81" durch die Angabe "3,51" ersetzt.
3. § 9 Abs. 2 Satz 5 wird wie folgt gefaßt:
"Sind Radverkehrsführungen vorhanden, so haben Radfahrer diesen zu folgen."
7. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
"(1) Angesichts der allen Verkehrsteilnehmern obliegenden Verpflichtung, die allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschriften dieser Verordnung eigenverantwortlich zu beachten, werden örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen nur dort getroffen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist."
b) Der frühere Absatz 1 wird Absatz 2.
c) Der frühere Absatz 1 a wird Absatz 2a.
d) Der frühere Absatz 2 wird Absatz 3.
e) Der frühere Absatz 3 wird Absatz 4.
8. In § 40 Abs. 1 wird Satz 2 gestrichen.
9. § 41 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Buchstabe b wird in der Erläuterung zu Zeichen 205 nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
"Wo linke Radwege auch für die Gegenrichtung freigegeben sind und Radfahrer die Fahrbahn kreuzen, kann über dem Zeichen 205 das Zusatzschild
angebracht sein. Mit diesem Zusatzschild enthält das Zeichen das Gebot:
"Vorfahrt gewähren und auf kreuzenden Radverkehr von links und rechts achten!"
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bb) In Nummer 2 werden der Erläuterung zu Zeichen 220 folgende Sätze 2 bis 4 angefügt:
"Ist in einer Einbahnstraße mit geringer Verkehrsbelastung die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Verkehrszeichen auf 30 km/h oder weniger begrenzt, so kann durch das Zusatzschild
versuchsweise bis zum 31. Dezember 2000 Fahrradverkehr in der Gegenrichtung zugelassen werden. Das Zusatzschild ist dann auch bei Zeichen 353 anzubringen. Aus der entgegengesetzten Richtung ist dann bei Zeichen 267 das Zusatzschild "Radfahrer (Sinnbild) frei" anzubringen."
cc) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
aaa) Nach Satz 7 werden hinter der Erläuterung zu den Zeichen 242 und 243 folgende Zeichen 244 und 244a und folgender Satz eingefügt:
"Zeichen 244
Zeichen 244a
^\ fr
Auf Fahrradstraßen gelten die Vorschriften über die Benutzung von Fahrbahnen; abweichend davon gilt:
1. Andere Fahrzeugführer als Radfahrer dürfen Fahrradstraßen nur benutzen, soweit dies durch Zusatzschild zugelassen ist.
2. Alle Fahrzeuge dürfen nur mit mäßiger Geschwindigkeit fahren.
3. Radfahrer dürfen auch nebeneinanderfahren."
bbb) Satz 2 der Erläuterung zu Zeichen 245 wird wie folgt gefaßt:
"Dasselbe gilt auch für Taxen, wenn dies durch das Zusatzschild "Taxi frei" angezeigt ist, sowie für Radfahrer, wenn dies durch das Zusatzschild
angezeigt ist."
dd) In Nummer 6 wird bei den Bestimmungen zu Zeichen 253 die Angabe "2,8 t" durch die Angabe "3,51" ersetzt.
ee) In Nummer 6 wird bei den Bestimmungen zu Zeichen 273 in Satz 1 die Angabe "2,81" durch die Angabe "3,51" ersetzt.
ff) In Nummer 7 wird bei den Bestimmungen zu Zeichen 277 die Angabe "2,8 t" durch die Angabe "3,51" ersetzt.
b) In Absatz 3 Nr. 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa werden das Komma hinter dem Wort "Fuhrwerke" sowie das Wort "Radfahrer" gestrichen.
10. § 42 Abs. 6 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe d wird die Angabe "2,8 t" durch die Angabe "3,51" ersetzt.
b) In Buchstabe f wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
c) Nach Buchstabe f wird folgender Buchstabe g angefügt:
"g) Wird am rechen Fahrbahnrand ein Schutzstreifen für Radfahrer so markiert, dann dürfen andere Fahrzeuge die Markierung bei Bedarf überfahren; eine Gefährdung von Radfahrern ist dabei auszuschließen. Der Schutzstreifen kann mit Fahrbahnmarkierungen (Sinnbild "Radfahrer", § 39 Abs. 3) gekennzeichnet sein."
d) In Absatz 7 werden das Zeichen 368 und die Erläuterung zu diesem Zeichen gestrichen.
11. In § 42 Abs. 7 wird bei den Bestimmungen zu Zeichen 388 die Angabe "2,81" durch die Angabe "3,51" ersetzt.
12. In § 43 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 angefügt:
"§ 39 Abs. 1 gilt entsprechend."
13. Dem § 45 wird folgender Absatz 9 angefügt:
"(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Gefahrzeichen dürfen nur dort angebracht werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs unbedingt erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muß."
14. Dem § 53 wird folgender Absatz 14 angefügt:
"(14) Die bisherigen Zeichen 368, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Streichung des Zeichens 368 bereits angeordnet und aufgestellt worden sind, behalten bis zum 31. Dezember 2002 ihre Gültigkeit."
2030 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 1997
Artikel 2 Änderung der Ferienreiseverordnung
In § 3 Abs. 1 der Ferienreiseverordnung vom 13. Mai 1985 (BGBl. I S. 774), die zuletzt durch die Verordnung vom 30. März 1992 (BGBl. I S. 743) geändert worden ist, wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1a eingefügt:
"1a. kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr),".
Artikel 3
Änderung der Autobahn-Richtgeschwindigkeits-Verordnung
In § 1 Abs. 1 Satz 1 der Autobahn-Richtgeschwindigkeits-Verordnung vom 21. November 1978 (BGBl. I S. 1824) wird die Angabe "2,8 t" durch die Angabe "3,5 t" ersetzt.
Artikel 4 Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
Die Anlage zu § 1 Abs. 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 4. Juli 1989 (BGBl. I S. 1305,1447), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2043) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In Nummer 7 wird in der Tatbestandsspalte die Angabe "2,81" durch die Angabe "3,51" ersetzt.
Artikel 5 Inkrafttreten
Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa tritt am 1. Oktober 1998 in Kraft. Im übrigen tritt diese Verordnung am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 7. August 1997
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Norbert Lammert
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
In Vertretung
Jauck