Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1998  Nr. 38 vom 26.06.1998  - Seite 1473 bis 1528 - Komplette Ausgabe

Bundesgesetzblatt Teil I 1998 Tag 22. 6. 98 1473 G 5702 Nr. 38 Seite Ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1998 Inhalt Gesetz zur Neuregelung des Kaufmanns- und Firmenrechts und zur Änderung anderer handelsund gesellschaftsrechtlicher Vorschriften (Handelsrechtsreformgesetz ­ HRefG) . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 400-2/4; 400-2, 402-28, 4100-1, 4101-1, 4101-8, 4110-1, 4120-9-2, 4121-1, 4123-1, 4125-1, 4127-1, 4130-1, 423-5-2, 43-1, 7100-1, 300-2, 303-13, 310-4, 311-14-1, 315-1, 315-1-1, 315-16, 315-20, 361-1, III-29, III-19-1 GESTA: C135 1474 22. 6. 98 Gesetz zur Reform des Güterkraftverkehrsrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 9241-34; 188-15, 201-5, 2129-27-2, 311-14-1, 611-17, 9231-8, 9240-1, 9241-1 GESTA: J029 1485 23. 6. 98 Gesetz zur Datenermittlung für den Verteilungsschlüssel des Gemeindeanteils am Umsatzsteueraufkommen und zur Änderung steuerlicher Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 605-1, 601-4, 611-1, 611-10-14, 610-1-3, 610-1-4, 610-10 GESTA: D071 1496 16. 6. 98 Dritte Verordnung zur Änderung der Weinverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 2125-5-7-1, 2125-40-35 1500 17. 6. 98 Vierzigste Verordnung zur Änderung der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel . . . . . FNA: 2121-50-1-16 1504 18. 6. 98 Verordnung über die Festsetzung der Länderschlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils am Aufkommen der Umsatzsteuer nach § 5a des Gemeindefinanzreformgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 605-1-12-2 1505 22. 6. 98 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über personelle Anforderungen für Heime (HeimPersV) FNA: 2170-5-5 1506 22. 6. 98 Verordnung über die Aufhebung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfte Sekretärin/Geprüfter Sekretär . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 806-21-7-2 1507 23. 6. 98 Verordnung über den Kinderarbeitsschutz (Kinderarbeitsschutzverordnung ­ KindArbSchV) . . . . . . . . . FNA: neu: 8051-10-2 1508 23. 6. 98 Achte Verordnung zur Neufestsetzung von Geldleistungen und Grundbeträgen nach dem Bundessozialhilfegesetz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 105-3-6-8; 105-3-6-7 1509 23. 6. 98 Elfte Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften (Elfte BetäubungsmittelrechtsÄnderungsverordnung ­ 11. BtMÄndV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 2121-6-24-4 1510 24. 6. 98 Verordnung über die Berufsausbildung zum Reiseverkehrskaufmann/zur Reiseverkehrskauffrau . . . . . FNA: neu: 806-21-1-264; 806-21-1-74 1511 2. 6. 98 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 48 Abs. 2 des SGB V) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 1104-5, 860-5 1526 2. 6. 98 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zur Satzung der Stadt Kassel über die Erhebung einer Verpackungsteuer in Kassel) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 1104-5 1526 16. 6. 98 Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung des Pflanzenschutzgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 7823-5 1527 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1527 1528 1474 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1998 Gesetz zur Neuregelung des Kaufmanns- und Firmenrechts und zur Änderung anderer handels- und gesellschaftsrechtlicher Vorschriften (Handelsrechtsreformgesetz ­ HRefG) Vom 22. Juni 1998 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 3 Änderung des Handelsgesetzbuchs Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs § 729 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 11a Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: ,,§ 729 Wird die Gesellschaft aufgelöst, so gilt die Befugnis eines Gesellschafters zur Geschäftsführung zu seinen Gunsten gleichwohl als fortbestehend, bis er von der Auflösung Kenntnis erlangt oder die Auflösung kennen muß. Das gleiche gilt bei Fortbestand der Gesellschaft für die Befugnis zur Geschäftsführung eines aus der Gesellschaft ausscheidenden Gesellschafters oder für ihren Verlust in sonstiger Weise." Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 § 1 des Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242), wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: ,,(2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, daß das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert." 2. § 2 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 2 Ein gewerbliches Unternehmen, dessen Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Abs. 2 Handelsgewerbe ist, gilt als Handelsgewerbe im Sinne dieses Gesetzbuchs, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist. Der Unternehmer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Eintragung nach den für die Eintragung kaufmännischer Firmen geltenden Vorschriften herbeizuführen. Ist die Eintragung erfolgt, so findet eine Löschung der Firma auch auf Antrag des Unternehmers statt, sofern nicht die Voraussetzung des § 1 Abs. 2 eingetreten ist." 3. § 3 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: ,,(2) Für ein land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen, das nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, gilt § 2 mit der Maßgabe, daß nach Eintragung in das Handelsregister eine Löschung der Firma nur nach den allgemeinen Vorschriften stattfindet, welche für die Löschung kaufmännischer Firmen gelten." 4. § 4 wird aufgehoben. Artikel 2 Änderung des AGB-Gesetzes Das Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom 9. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3317), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 11 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108), wird wie folgt geändert: 1. § 24 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: ,,1. die gegenüber einer Person verwendet werden, die bei Abschluß des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer);". 2. In § 24a werden die Wörter ,,einer Person, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer)" durch die Wörter ,,einem Unternehmer" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1998 5. In § 5 werden die Wörter ,,oder daß es zu den in § 4 Abs. 1 bezeichneten Betrieben gehöre" gestrichen. 6. In § 6 Abs. 2 werden die Wörter ,,werden durch die Vorschrift des § 4 Abs. 1 nicht berührt" durch die Wörter ,,bleiben unberührt, auch wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 nicht vorliegen" ersetzt. 7. § 13c wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird aufgehoben. b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,Das Gericht der Hauptniederlassung oder des Sitzes hat seine Eintragung unverzüglich mit einem Stück der Anmeldung von Amts wegen den Gerichten der Zweigniederlassungen mitzuteilen." bb) In Satz 3 werden die Wörter ,,und in welcher Nummer des Bundesanzeigers sie bekannt gemacht" gestrichen. cc) Folgender Satz wird angefügt: ,,Sind für mehrere Zweigniederlassungen von demselben Gericht übereinstimmende Eintragungen bekanntzumachen, ist in der Bekanntmachung die Eintragung nur einmal wiederzugeben und anzugeben, für welche einzelnen Zweigniederlassungen sie vorgenommen worden ist." c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3. d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4. Dort wird die Angabe ,,Absätze 1, 3 und 4" durch die Angabe ,,Absätze 1 bis 3" ersetzt. 8. In der Überschrift des § 13d wird das Wort ,,der" durch das Wort ,,oder" ersetzt. 9. In § 13f Abs. 2 Satz 3 und Abs. 4 werden jeweils die Wörter ,,mit Ausnahme des Berufs der Gründer" gestrichen. 10. In § 17 Abs. 1 werden die Wörter ,,im Handel" gestrichen. 11. § 18 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 18 (1) Die Firma muß zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen. (2) Die Firma darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Im Verfahren vor dem Registergericht wird die Eignung zur Irreführung nur berücksichtigt, wenn sie ersichtlich ist." 19. Nach § 37 wird folgender § 37a eingefügt: ,,§ 37a 12. § 19 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 19 1475 (1) Die Firma muß, auch wenn sie nach den §§ 21, 22, 24 oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, enthalten: 1. bei Einzelkaufleuten die Bezeichnung ,,eingetragener Kaufmann", ,,eingetragene Kauffrau" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, insbesondere ,,e.K.", ,,e.Kfm." oder ,,e.Kfr."; 2. bei einer offenen Handelsgesellschaft die Bezeichnung ,,offene Handelsgesellschaft" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung; 3. bei einer Kommanditgesellschaft die Bezeichnung ,,Kommanditgesellschaft" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung. (2) Wenn in einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft keine natürliche Person persönlich haftet, muß die Firma, auch wenn sie nach den §§ 21, 22, 24 oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, eine Bezeichnung enthalten, welche die Haftungsbeschränkung kennzeichnet." 13. In § 21 werden die Wörter ,,der Name des Geschäftsinhabers oder der in der Firma enthaltene Name eines Gesellschafters" durch die Wörter ,,der in der Firma enthaltene Name des Geschäftsinhabers oder eines Gesellschafters" ersetzt. 14. In § 22 Abs. 1 werden nach den Wörtern ,,die bisherige Firma" die Wörter ,, , auch wenn sie den Namen des bisherigen Geschäftsinhabers enthält," eingefügt. 15. In § 24 Abs. 1 werden nach den Wörtern ,,die bisherige Firma fortgeführt werden" die Wörter ,, , auch wenn sie den Namen des bisherigen Geschäftsinhabers oder Namen von Gesellschaftern enthält," eingefügt. 16. § 29 Halbsatz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,er hat seine Namensunterschrift unter Angabe der Firma zur Aufbewahrung bei dem Gericht zu zeichnen." 17. In § 34 Abs. 1 und 2 wird jeweils die Angabe ,,§ 33 Abs. 3" durch die Angabe ,,§ 33 Abs. 2 Satz 2 und 3" ersetzt. 18. § 36 wird aufgehoben. (1) Auf allen Geschäftsbriefen des Kaufmanns, die an einen bestimmtem Empfänger gerichtet werden, müssen seine Firma, die Bezeichnung nach § 19 Abs. 1 Nr. 1, der Ort seiner Handelsniederlassung, das Registergericht und die Nummer, unter der die Firma in das Handelsregister eingetragen ist, angegeben werden. 1476 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1998 26. § 108 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: ,,(2) Die Gesellschafter, welche die Gesellschaft vertreten sollen, haben ihre Namensunterschrift unter Angabe der Firma zur Aufbewahrung bei dem Gericht zu zeichnen." 27. In § 123 Abs. 2 werden nach der Angabe ,,§ 2" die Wörter ,,oder § 105 Abs. 2" eingefügt. 28. § 125a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt: ,,Auf allen Geschäftsbriefen der Gesellschaft, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, müssen die Rechtsform und der Sitz der Gesellschaft, das Registergericht und die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, angegeben werden. Bei einer Gesellschaft, bei der kein Gesellschafter eine natürliche Person ist, sind auf den Geschäftsbriefen der Gesellschaft ferner die Firmen der Gesellschafter anzugeben sowie für die Gesellschafter die nach § 35a des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder § 80 des Aktiengesetzes für Geschäftsbriefe vorgeschriebenen Angaben zu machen." bb) In Satz 3 werden die Wörter ,,Diese Angaben" durch die Wörter ,,Die Angaben nach Satz 2" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,(2) Für Vordrucke und Bestellscheine ist § 37a Abs. 2 und 3, für Zwangsgelder gegen die zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter oder deren organschaftliche Vertreter und die Liquidatoren ist § 37a Abs. 4 entsprechend anzuwenden." 29. § 131 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Text wird Absatz 1. b) Die Nummern 4 und 5 werden gestrichen. c) Nummer 6 wird Nummer 4. Dort werden die Wörter ,,durch Kündigung und" gestrichen. d) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Folgende Gründe führen mangels abweichender vertraglicher Bestimmung zum Ausscheiden eines Gesellschafters: 1. Tod des Gesellschafters, 2. Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Gesellschafters, 3. Kündigung des Gesellschafters, 4. Kündigung durch den Privatgläubiger des Gesellschafters, 5. Eintritt von weiteren im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Fällen, 6. Beschluß der Gesellschafter. Der Gesellschafter scheidet mit dem Eintritt des ihn betreffenden Ereignisses aus, im Falle der Kündigung aber nicht vor Ablauf der Kündigungsfrist." (2) Der Angaben nach Absatz 1 bedarf es nicht bei Mitteilungen oder Berichten, die im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung ergehen und für die üblicherweise Vordrucke verwendet werden, in denen lediglich die im Einzelfall erforderlichen besonderen Angaben eingefügt zu werden brauchen. (3) Bestellscheine gelten als Geschäftsbriefe im Sinne des Absatzes 1. Absatz 2 ist auf sie nicht anzuwenden. (4) Wer seiner Pflicht nach Absatz 1 nicht nachkommt, ist hierzu von dem Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten. § 14 Satz 2 gilt entsprechend." 20. § 53 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: ,,(2) Der Prokurist hat seine Namensunterschrift unter Angabe der Firma und eines die Prokura andeutenden Zusatzes zur Aufbewahrung bei dem Gericht zu zeichnen." 21. Dem § 84 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch Anwendung, wenn das Unternehmen des Handelsvertreters nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert." 22. § 90a wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben. b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: ,,(3) Kündigt ein Teil das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund wegen schuldhaften Verhaltens des anderen Teils, kann er sich durch schriftliche Erklärung binnen einem Monat nach der Kündigung von der Wettbewerbsabrede lossagen." 23. Dem § 93 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch Anwendung, wenn das Unternehmen des Handelsmaklers nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert." 24. § 105 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: ,,(2) Eine Gesellschaft, deren Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Abs. 2 Handelsgewerbe ist oder die nur eigenes Vermögen verwaltet, ist offene Handelsgesellschaft, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist. § 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend." b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. 25. In § 106 Abs. 2 Nr. 1 wird das Wort ,,Stand" durch das Wort ,,Geburtsdatum" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1998 30. Die §§ 136 bis 138 werden aufgehoben. 31. Dem § 140 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Der Ausschließungsklage steht nicht entgegen, daß nach der Ausschließung nur ein Gesellschafter verbleibt." 32. Die §§ 141 und 142 werden aufgehoben. 33. § 148 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: ,,(3) Die Liquidatoren haben ihre Namensunterschriften unter Angabe der Firma zur Aufbewahrung bei dem Gericht zu zeichnen." 34. In § 162 Abs. 2 Halbsatz 2 werden die Wörter ,,der Stand" durch die Wörter ,,das Geburtsdatum" ersetzt. 35. § 175 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,In der Bekanntmachung der Eintragung ist nur allgemein auf die Änderung der Beteiligung hinzuweisen." 36. In § 176 Abs. 1 Satz 2 werden nach der Angabe ,,§ 2" die Wörter ,,oder § 105 Abs. 2" eingefügt. 37. § 177 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 177 Beim Tod eines Kommanditisten wird die Gesellschaft mangels abweichender vertraglicher Bestimmung mit den Erben fortgesetzt." 38. In § 177a Satz 2 wird die Angabe ,,§ 125a" durch die Angabe ,,§ 125a Abs. 1 Satz 2" ersetzt. 39. Die Überschrift des Vierten Unterabschnitts des Ersten Abschnitts des Dritten Buches wird wie folgt gefaßt: ,,Vierter Unterabschnitt Landesrecht". 40. § 262 wird aufgehoben. 41. § 343 Abs. 2 wird aufgehoben. 42. § 351 wird aufgehoben. 43. § 383 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Text wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch Anwendung, wenn das Unternehmen des Kommissionärs nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert und die Firma des Unternehmens nicht nach § 2 in das Handelsregister eingetragen ist. In diesem Fall finden in Ansehung des Kommissionsgeschäfts auch die Vorschriften des Ersten Abschnittes des Vierten Buches mit Ausnahme der §§ 348 bis 350 Anwendung." Artikel 38 Artikel 4 Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuche 1477 Das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuche in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242), wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 5 wird die Angabe ,,§ 2" durch die Angabe ,,§ 1" ersetzt. 2. Artikel 29a wird wie folgt gefaßt: ,,Artikel 29a § 90a Abs. 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs in der ab dem 1. Juli 1998 geltenden Fassung ist auch auf Ansprüche aus vor dem 1. Juli 1998 begründeten Handelsvertretervertragsverhältnissen anzuwenden, über die noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist." 3. Nach Artikel 37 wird folgender Achter Abschnitt angefügt: ,,Achter Abschnitt Übergangsvorschriften zum Handelsrechtsreformgesetz (1) Die vor dem 1. Juli 1998 im Handelsregister eingetragenen Firmen dürfen bis zum 31. März 2003 weitergeführt werden, soweit sie nach den bisherigen Vorschriften geführt werden durften. (2) Hat die Änderung der Firma eines Einzelkaufmanns oder einer Personenhandelsgesellschaft ausschließlich die Aufnahme der nach § 19 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs in der ab dem 1. Juli 1998 geltenden Fassung vorgeschriebenen Bezeichnung zum Gegenstand, bedarf diese Änderung nicht der Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister. (3) Ein Unternehmen, das auf Grund des § 36 des Handelsgesetzbuchs in der vor dem 1. Juli 1998 geltenden Fassung nicht in das Handelsregister eingetragen zu werden brauchte, ist bis zum 31. März 2000 zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Für die erste Eintragung eines solchen Unternehmens und seiner Zweigniederlassungen werden Gebühren nicht erhoben. Artikel 39 Vordrucke von Geschäftsbriefen und Bestellscheinen, die den Vorschriften der §§ 37a und 125a des Handelsgesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes, in der ab dem 1. Juli 1998 geltenden Fassung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 1999 aufgebraucht werden, es sei denn, die Firma des Kaufmanns oder der Handelsgesellschaft oder der Name der Partnerschaft wird nach dem 30. Juni 1998 geändert. Artikel 40 Die Pflicht zur Einreichung der Geschäftsanschrift bei dem Gericht nach § 24 Abs. 2, 3 der Handelsregisterverfügung in der ab dem 1. Januar 1999 gelten- 1478 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1998 1. § 18 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 aufgehoben. b) Absatz 2 wird aufgehoben. c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. Dort werden die Wörter ,,nach Absatz 2" durch das Wort ,,neu" ersetzt. 2. § 122 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Text wird Absatz 1. Dort wird Halbsatz 2 wie folgt gefaßt: ,,§ 18 Abs. 1 bleibt unberührt." b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Kommt eine Eintragung nicht in Betracht, treten die in § 20 genannten Wirkungen durch die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes der übertragenden Kapitalgesellschaft ein." 3. § 200 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: Artikel 5 Änderung des EWIV-Ausführungsgesetzes ,,(2) Auf eine nach dem Formwechsel beibehaltene Firma ist § 19 des Handelsgesetzbuchs, § 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, §§ 4, 279 des Aktiengesetzes oder § 3 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften entsprechend anzuwenden." c) Absatz 3 wird aufgehoben. d) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 3 und 4. 4. In § 228 Abs. 1 wird die Angabe ,,(§ 105 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs)" durch die Angabe ,,(§ 105 Abs. 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs)" ersetzt. den Fassung gilt auch für diejenigen, die zu diesem Zeitpunkt bereits in das Handels-, Genossenschaftsoder Partnerschaftsregister eingetragen sind. In diesen Fällen ist die aktuelle Geschäftsanschrift mit der ersten das eingetragene Unternehmen betreffenden Anmeldung zum Register ab dem 1. Januar 1999, spätestens aber bis zum 31. März 2000 bei dem Gericht einzureichen, soweit sie dem Gericht nicht bereits nach § 24 der Handelsregisterverfügung in der vor dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung mitgeteilt worden ist. Artikel 41 Die §§ 131 bis 142 und 177 des Handelsgesetzbuchs in der vor dem 1. Juli 1998 geltenden Fassung sind mangels anderweitiger vertraglicher Vereinbarung weiter anzuwenden, wenn ein Gesellschafter bis zum 31. Dezember 2001 die Anwendung dieser Vorschriften gegenüber der Gesellschaft schriftlich verlangt, bevor innerhalb dieser Frist ein zur Auflösung der Gesellschaft oder zum Ausscheiden eines Gesellschafters führender Grund eintritt. Das Verlangen kann durch einen Gesellschafterbeschluß zurückgewiesen werden." Das Gesetz zur Ausführung der EWG-Verordnung über die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV-Ausführungsgesetz) vom 14. April 1988 (BGBl. I S. 514), geändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), wird wie folgt geändert: 1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 werden nach dem Wort ,,Namen" ein Komma und die Wörter ,,das Geburtsdatum" eingefügt. b) In Nummer 5 wird das Wort ,,Beruf" durch das Wort ,,Geburtsdatum" ersetzt. 2. § 3 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt: ,,(4) Die Geschäftsführer haben ihre Namensunterschriften unter Angabe der Firma zur Aufbewahrung bei dem Gericht zu zeichnen." 3. § 9 wird aufgehoben. Artikel 8 Änderung des Aktiengesetzes Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242), wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 4 Firma Die Firma der Aktiengesellschaft muß, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung ,,Aktiengesellschaft" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten." 2. Dem § 38 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Wegen einer mangelhaften, fehlenden oder nichtigen Bestimmung der Satzung darf das Gericht die Eintragung nach Absatz 1 nur ablehnen, soweit diese Bestimmung, ihr Fehlen oder ihre Nichtigkeit Artikel 6 Änderung des Börsengesetzes In § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Börsengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 1030), das zuletzt durch Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) geändert worden ist, werden die Wörter ,,nach § 36 des Handelsgesetzbuchs," gestrichen. Artikel 7 Änderung des Umwandlungsgesetzes Das Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428), geändert durch Artikel 3 § 4 des Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242), wird wie folgt geändert: Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1998 1. Tatsachen oder Rechtsverhältnisse betrifft, die nach § 23 Abs. 3 oder auf Grund anderer zwingender gesetzlicher Vorschriften in der Satzung bestimmt sein müssen oder die in das Handelsregister einzutragen oder von dem Gericht bekanntzumachen sind, 2. Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutze der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind, oder 3. die Nichtigkeit der Satzung zur Folge hat." 3. In § 40 Abs. 1 Nr. 3 werden das Komma nach dem Wort ,,Name" und das Wort ,,Beruf" gestrichen. 4. In § 42 werden die Wörter ,,ist dies sowie der Name, Vorname, Beruf und Wohnort des alleinigen Aktionärs unverzüglich bei dem Gericht anzumelden" durch die Wörter ,,ist unverzüglich eine entsprechende Mitteilung unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort des alleinigen Aktionärs zum Handelsregister einzureichen" ersetzt. 5. § 279 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 279 Firma (1) Die Firma der Kommanditgesellschaft auf Aktien muß, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung ,,Kommanditgesellschaft auf Aktien" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten. (2) Wenn in der Gesellschaft keine natürliche Person persönlich haftet, muß die Firma, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, eine Bezeichnung enthalten, welche die Haftungsbeschränkung kennzeichnet." 6. In § 281 werden das Komma nach dem Wort ,,Vornamen" und das Wort ,,Beruf" gestrichen. 2. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt: ,,§ 4a 1479 (1) Sitz der Gesellschaft ist der Ort, den der Gesellschaftsvertrag bestimmt. (2) Als Sitz der Gesellschaft hat der Gesellschaftsvertrag in der Regel den Ort, an dem die Gesellschaft einen Betrieb hat, oder den Ort zu bestimmen, an dem sich die Geschäftsleitung befindet oder die Verwaltung geführt wird." 3. In § 8 Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort ,,Stand" durch das Wort ,,Geburtsdatum" ersetzt. 4. § 9c wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Wegen einer mangelhaften, fehlenden oder nichtigen Bestimmung des Gesellschaftsvertrages darf das Gericht die Eintragung nach Absatz 1 nur ablehnen, soweit diese Bestimmung, ihr Fehlen oder ihre Nichtigkeit 1. Tatsachen oder Rechtsverhältnisse betrifft, die nach § 3 Abs. 1 oder auf Grund anderer zwingender gesetzlicher Vorschriften in dem Gesellschaftsvertrag bestimmt sein müssen oder die in das Handelsregister einzutragen oder von dem Gericht bekanntzumachen sind, 2. Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutze der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind, oder 3. die Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrages zur Folge hat." 5. § 40 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 40 (1) Die Geschäftsführer haben nach jeder Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung unverzüglich eine von ihnen unterschriebene Liste der Gesellschafter, aus welcher Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort der letzteren sowie ihre Stammeinlagen zu entnehmen sind, zum Handelsregister einzureichen. Hat ein Notar einen Vertrag über die Abtretung eines Geschäftsanteils nach § 15 Abs. 3 beurkundet, so hat er diese Abtretung unverzüglich dem Registergericht anzuzeigen. (2) Geschäftsführer, welche die ihnen nach Absatz 1 obliegende Pflicht verletzen, haften den Gläubigern der Gesellschaft für den daraus entstandenen Schaden als Gesamtschuldner." 6. In § 57a wird die Angabe ,,§ 9c" durch die Angabe ,,§ 9c Abs. 1" ersetzt. Artikel 9 Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 § 3 des Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242), wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 4 Die Firma der Gesellschaft muß, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung ,,Gesellschaft mit beschränkter Haftung" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten." Artikel 10 Änderung des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften Das Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2202), zuletzt geändert 1480 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1998 2. Dem § 7 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Für die Angaben auf Geschäftsbriefen der Partnerschaft ist § 125a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden." 3. § 9 Abs. 2 wird aufgehoben. Artikel 12 Änderung des Depotgesetzes Das Depotgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1995 (BGBl. I S. 34) wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: ,,(2) Verwahrer im Sinne dieses Gesetzes ist, wem im Betrieb seines Gewerbes Wertpapiere unverschlossen zur Verwahrung anvertraut werden." 2. § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt: ,,4. die Wertpapiere vertretbar und zur Sammelverwahrung durch die Wertpapiersammelbank und den ausländischen Verwahrer im Rahmen ihrer gegenseitigen Kontoverbindung zugelassen sind." 3. In § 15 Abs. 3 und § 17 werden jeweils die Wörter ,,einem Kaufmann" durch das Wort ,,jemandem" und das Wort ,,Handelsgewerbes" durch das Wort ,,Gewerbes" ersetzt. 4. In § 16 Nr. 2 werden die Wörter ,,nach § 36 des Handelsgesetzbuchs," gestrichen. 5. In § 31 werden das Wort ,,ein Kaufmann" durch das Wort ,,jemand" und das Wort ,,Handelsgewerbes" durch das Wort ,,Gewerbes" ersetzt. 6. In § 34 Abs. 1, §§ 35 und 37 werden jeweils die Wörter ,,Ein Kaufmann, der" durch das Wort ,,Wer" ersetzt. 7. § 41 wird aufgehoben. Artikel 13 Änderung des Markengesetzes Artikel 11 Änderung des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 14 des Gesetzes vom 28. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1546), wird wie folgt geändert: 1. § 33 wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift werden ein Strichpunkt und die Wörter ,,Veröffentlichung der Anmeldung" angefügt. b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: ,,(3) Die Anmeldung einer Marke, deren Anmeldetag feststeht, wird einschließlich solcher Angaben veröffentlicht, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen." 2. § 65 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Der Punkt am Ende von Nummer 13 wird durch ein Komma ersetzt. durch Artikel 3 § 6 des Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242), wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 3 (1) Die Firma der Genossenschaft muß, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung ,,eingetragene Genossenschaft" oder die Abkürzung ,,eG" enthalten. § 30 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend. (2) Der Firma darf kein Zusatz beigefügt werden, der darauf hindeutet, ob und in welchem Umfang die Genossen zur Leistung von Nachschüssen verpflichtet sind." 2. Dem § 11a wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Wegen einer mangelhaften, fehlenden oder nichtigen Bestimmung des Statuts darf das Gericht die Eintragung nach Absatz 1 nur ablehnen, soweit diese Bestimmung, ihr Fehlen oder ihre Nichtigkeit 1. Tatsachen oder Rechtsverhältnisse betrifft, die nach den §§ 6 und 7 oder auf Grund anderer zwingender gesetzlicher Vorschriften in dem Statut bestimmt sein müssen oder die in das Genossenschaftsregister einzutragen oder von dem Gericht bekanntzumachen sind, 2. Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutze der Gläubiger der Genossenschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind, oder 3. die Nichtigkeit des Statuts zur Folge hat." 3. In § 161 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: ,,Dabei kann auch vorgeschrieben werden, daß das Geburtsdatum von in das Genossenschaftsregister einzutragenden Personen zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden sowie die Anschrift der Genossenschaft und von Zweigniederlassungen bei dem Gericht einzureichen ist; soweit in der Rechtsverordnung solche Angaben vorgeschrieben werden, findet § 14 des Handelsgesetzbuchs entsprechende Anwendung." Das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 778), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt: ,,Die Beifügung von Vornamen ist nicht erforderlich. Die Namen anderer Personen als der Partner dürfen nicht in den Namen der Partnerschaft aufgenommen werden." b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 19 Abs. 3 und 4," gestrichen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1998 b) Folgende Nummer 14 wird angefügt: ,,14. die in die Veröffentlichung nach § 33 Abs. 3 aufzunehmenden Angaben zu regeln und Umfang sowie Art und Weise der Veröffentlichung dieser Angaben festzulegen." 3. § 165 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 165 Übergangsvorschriften (1) Auf Anmeldungen, die vor dem 1. Januar 1998 zur Eintragung einer Marke in das Register beim Patentamt eingereicht worden sind, ist § 33 Abs. 3 nicht anzuwenden. (2) Bis zum 1. Januar 1999 ist § 125h mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Insolvenzverfahrens das Konkursverfahren, an die Stelle des Insolvenzgerichts das Konkursgericht, an die Stelle der Insolvenzmasse die Konkursmasse und an die Stelle des Insolvenzverwalters der Konkursverwalter tritt." Artikel 14 Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb § 6c Satz 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 43-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. August 1997 (BGBl. I S. 2038) geändert worden ist, wird aufgehoben. Artikel 15 Änderung der Gewerbeordnung Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBl. I S. 425), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1291), wird wie folgt geändert: 1. In § 15a Abs. 2 Halbsatz 1 werden die Wörter ,,Kaufleute, die eine Firma führen," durch die Wörter ,,Gewerbetreibende, für die eine Firma im Handelsregister eingetragen ist," ersetzt. 2. Dem § 15b Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt: ,,Der Angaben nach Satz 1 bedarf es nicht bei Mitteilungen oder Berichten, die im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung ergehen und für die üblicherweise Vordrucke verwendet werden, in denen lediglich die im Einzelfall erforderlichen besonderen Angaben eingefügt zu werden brauchen. Bestellscheine gelten als Geschäftsbriefe im Sinne des Satzes 1; Satz 2 ist nicht auf sie anzuwenden." Artikel 16 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 666), wird wie folgt geändert: 1. In § 95 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort ,,Handelsgesetzbuches" ein Komma sowie der Halbsatz ,,sofern 1481 er in das Handelsregister oder Genossenschaftsregister eingetragen ist oder auf Grund einer gesetzlichen Sonderregelung für juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht eingetragen zu werden braucht," eingefügt. 2. In § 109 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter ,,des § 36 des Handelsgesetzbuchs oder" gestrichen. Artikel 17 Änderung des Beurkundungsgesetzes In den §§ 39 und 41 Satz 1 des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 4 des Gesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 666) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter ,,Firma oder" gestrichen. Artikel 18 Änderung der Zivilprozeßordnung Die Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242), wird wie folgt geändert: 1. In § 29 Abs. 2 und § 38 Abs. 1 werden jeweils das Komma nach dem Wort ,,Kaufleute" sowie die Wörter ,,die nicht zu den in § 4 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Gewerbetreibenden gehören" gestrichen. 2. In § 1025 Abs. 2 werden nach den Wörtern ,,im Ausland liegt" die Wörter ,,oder noch nicht bestimmt ist" eingefügt. Artikel 19 Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung Artikel 40 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 688) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nummer 3 wird wie folgt gefaßt: ,,3. In § 34 Abs. 1 und 5 werden jeweils die Wörter ,,des Konkurses" durch die Wörter ,,des Insolvenzverfahrens" ersetzt." 2. Nummer 6 wird wie folgt gefaßt: ,,6. § 131 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 3 sowie Absatz 2 Nr. 2 werden die Wörter ,,des Konkurses" jeweils durch die Wörter ,,des Insolvenzverfahrens" ersetzt. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: ,,(2) Eine offene Handelsgesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, wird ferner aufgelöst: 1. mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist; 1482 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1998 2. durch die Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach § 141a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist." c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3." Artikel 22 Änderung der Verordnung über das Genossenschaftsregister § 18 der Verordnung über das Genossenschaftsregister in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-16, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch die Verordnung vom 6. Juli 1995 (BGBl. I S. 911) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort ,,Beruf" durch das Wort ,,Geburtsdatum" ersetzt. 2. In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort ,,Vornamen" ein Komma und das Wort ,,Geburtsdatum" eingefügt. Artikel 23 Änderung der Handelsregisterverfügung Die Handelsregisterverfügung vom 12. August 1937 (Reichsministerialblatt S. 515), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 5 des Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242), wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Abs. 2 wird die Angabe ,,§§ 33, 36" durch die Angabe ,,§ 33" ersetzt. 2. § 23 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,Zu diesem Zweck und zur Vermeidung unzulässiger Eintragungen hat er in zweifelhaften Fällen das Gutachten der Industrie- und Handelskammer einzuholen." 3. § 24 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 24 (1) Werden natürliche Personen zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet (insbesondere als Kaufleute, Gesellschafter, Prokuristen, Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, Abwickler), so ist in der Anmeldung deren Geburtsdatum anzugeben. (2) Bei der Anmeldung ist die Lage der Geschäftsräume anzugeben. Die Änderung der Geschäftsanschrift ist dem Registergericht unverzüglich mitzuteilen. (3) Absatz 2 gilt für die Anmeldung einer Zweigniederlassung und die Änderung von deren Geschäftsanschrift entsprechend. (4) Es ist darauf hinzuwirken, daß bei den Anmeldungen auch der Geschäftszweig, soweit er sich nicht aus der Firma ergibt, angegeben wird." 4. § 40 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird jeweils das Wort ,,Beruf" durch das Wort ,,Geburtsdatum" ersetzt. b) In Nummer 4 werden nach dem Wort ,,Familienname" ein Komma sowie das Wort ,,Geburtsdatum" eingefügt. c) In Nummer 5 Abs. 2 Buchstabe e wird das Wort ,,Beruf" durch das Wort ,,Geburtsdatum" ersetzt. d) In Nummer 5 Abs. 3 Buchstabe a werden vor dem Wort ,,Firma" das Wort ,,Geburtsdatum" sowie ein Komma eingefügt. e) In Nummer 5 Abs. 5 Buchstabe f und g werden jeweils nach dem Wort ,,Familiennamen" ein Komma sowie das Wort ,,Geburtsdatum" eingefügt. 3. Die Nummern 7 bis 10 werden gestrichen. Artikel 20 Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Mai 1998 (BGBl. I S. 833), wird wie folgt geändert: 1. § 125 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,(1) Für die Führung des Handelsregisters ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat, für den Bezirk dieses Landgerichts zuständig." b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter ,,für mehrere Amtsgerichtsbezirke einem Amtsgericht zu übertragen" durch die Wörter ,,anderen oder zusätzlichen Amtsgerichten zu übertragen und die Bezirke der Registergerichte abweichend von Absatz 1 festzulegen" ersetzt. c) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: ,,Dabei kann auch vorgeschrieben werden, daß das Geburtsdatum von in das Handelsregister einzutragenden Personen zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden sowie die Anschrift der einzutragenden Unternehmen und Zweigniederlassungen bei dem Gericht einzureichen ist; soweit in der Rechtsverordnung solche Angaben vorgeschrieben werden, findet § 14 des Handelsgesetzbuchs entsprechende Anwendung." 2. In § 132 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe ,,125a Abs. 2" durch die Angabe ,,37a Abs. 4, § 125a Abs. 2" ersetzt. Artikel 21 Änderung der Partnerschaftsregisterverordnung In § 5 Abs. 3 Satz 1 der Partnerschaftsregisterverordnung vom 16. Juni 1995 (BGBl. I S. 808) werden jeweils nach dem Wort ,,Familiennamen" ein Komma und das Wort ,,Geburtsdatum" eingefügt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1998 5. § 43 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 wird das Wort ,,Beruf" durch das Wort ,,Geburtsdatum" ersetzt. b) In Nummer 5 werden nach dem Wort ,,Familienname" ein Komma sowie das Wort ,,Geburtsdatum" eingefügt. c) In Nummer 6 Buchstabe m, n und o werden jeweils nach dem Wort ,,Familiennamen" ein Komma sowie das Wort ,,Geburtsdatum" eingefügt. Artikel 24 Änderung der Kostenordnung Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 4. Mai 1998 (BGBl. I S. 833), wird wie folgt geändert: 1. § 26 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Nr. 1 werden die Wörter ,,oder eines Unternehmens nach § 36 des Handelsgesetzbuchs" gestrichen. b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden nach der Angabe ,,1 000 000 Deutsche Mark" ein Komma und die Wörter ,,bei der Eintragung der Löschung höchstens 400 000 Deutsche Mark" eingefügt. bb) In Nummer 4 werden nach dem Wort ,,Einzelkaufmann" das Komma und die Wörter ,,ein Unternehmen nach § 36 des Handelsgesetzbuchs" gestrichen. c) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt: ,,(5) Der Geschäftswert beträgt bei der Eintragung 1. einer Prokura oder deren Änderung 25 000 Deutsche Mark; 2. des Erlöschens einer Prokura 10 000 Deutsche Mark." d) Absatz 6 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt: ,,Hat das Unternehmen mehrere Zweigniederlassungen, so ist der Wert für jede Zweigniederlassung durch Teilung des nach Satz 1 bestimmten Betrages durch die Anzahl der eingetragenen Zweigniederlassungen zu ermitteln; bei der ersten Eintragung von Zweigniederlassungen sind diese mitzurechnen. Der Wert nach den vorstehenden Sätzen beträgt mindestens 25 000 Deutsche Mark und höchstens 5 000 000 Deutsche Mark. Die Sätze 2 und 3 sind für Prokuren nicht anzuwenden." 2. § 38 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 5 Buchstabe a wird das Komma nach dem Wort ,,Schiffsregister" durch das Wort ,,und" ersetzt; die Wörter ,,und im Kabelbuch" werden gestrichen. b) In Nummer 5 Buchstabe b wird das Komma nach dem Wort ,,Grundbuchordnung" durch das Wort ,,und" ersetzt; die Wörter ,,und nach § 22 Abs. 1 des Kabelpfandgesetzes vom 31. März 1925 (Reichsgesetzbl. I S. 37)" werden gestrichen. c) In Nummer 7 werden die Wörter ,,Firma oder" gestrichen. Artikel 27 1483 3. In § 85 werden in der Überschrift und in Satz 1 die Wörter ,,und in das Kabelbuch" und in Satz 2 die Wörter ,,und des Kabels" gestrichen. Artikel 25 Änderung des D-Markbilanzgesetzes In § 1 Abs. 2 Nr. 4 und 5 des D-Markbilanzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 1994 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250) geändert worden ist, wird jeweils der Halbsatz ,,soweit sie nicht zu den in § 4 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Gewerbetreibenden gehören," gestrichen. Artikel 26 Änderung der Unternehmensrückgabeverordnung § 11 Abs. 1 der Unternehmensrückgabeverordnung vom 13. Juli 1991 (BGBl. I S. 1542), die durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Juli 1995 (BGBl. I S. 895) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Satz 1 werden nach der Angabe ,,§ 1 des Handelsgesetzbuchs" das Komma und die Wörter ,,das nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert," gestrichen. 2. Satz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 19 des Handelsgesetzbuchs, § 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und §§ 4, 279 des Aktiengesetzes sind zu beachten." Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf Artikel 21, 22, 23 und 26 beruhenden Teile der Partnerschaftsregisterverordnung, der Verordnung über das Genossenschaftsregister, der Handelsregisterverfügung und der Unternehmensrückgabeverordnung können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel 28 Übergangsregelung (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit der Amtsgerichte zur Führung des Handelsregisters im Rahmen des § 125 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Fassung des Artikels 20 Nr. 1 Buchstabe b dieses Gesetzes schon ab dem 1. Juli 1998 zu regeln. Die Rechtsverordnungen dürfen nicht vor dem 1. Januar 2002 in Kraft treten. (2) Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Artikel 29 Inkrafttreten (1) Artikel 13 Nr. 2 dieses Gesetzes tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. 1484 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1998 (3) Artikel 20 Nr. 1 Buchstabe a, b dieses Gesetzes tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. (4) Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Juli 1998 in Kraft. (2) Artikel 3 Nr. 7, 9, 25, 34 und 35, Artikel 5 Nr. 1, Artikel 8 Nr. 3 und 6, Artikel 9 Nr. 2, 3 und 5, Artikel 21, 22 und 23 Nr. 3 bis 5 dieses Gesetzes treten am 1. Januar 1999 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 22. Juni 1998 Der Bundespräsident Roman Herzog Der Bundeskanzler Dr. H e l m u t K o h l Der Bundesminister der Justiz Schmidt-Jortzig Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1998 1485 Gesetz zur Reform des Güterkraftverkehrsrechts Vom 22. Juni 1998 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: § 18 5. Abschnitt Überwachung, Bußgeldvorschriften Grenzkontrollen Bußgeldvorschriften Befugnisse des Bundesamtes bei der Verfolgung von Zuwiderhandlungen Zuständigkeiten für die Ahndung von Zuwiderhandlungen § 19 § 20 § 21 Artikel 1 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) Inhaltsübersicht 1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 1 § 2 Begriffsbestimmungen Ausnahmen 2. Abschnitt Gewerblicher Güterkraftverkehr § 3 § 4 § 5 § 6 § 7 Erlaubnispflicht Unterrichtung der Berufsgenossenschaft Erlaubnispflicht und Gemeinschaftslizenz Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr durch Gebietsfremde Mitführungs- und Aushändigungspflichten im gewerblichen Güterkraftverkehr § 21a Aufsicht 6. Abschnitt Gebühren und Auslagen, Ermächtigungen, Übergangsregelungen § 22 § 23 § 24 § 25 Gebühren und Auslagen Ermächtigungen zum Erlaß von Durchführungsbestimmungen Weitergeltung und Umtausch von Berechtigungen Befristete Ausnahmen 1. A b s c h n i t t Allgemeine Vorschriften §1 Begriffsbestimmungen (1) Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben. (2) Werkverkehr ist Güterkraftverkehr für eigene Zwecke eines Unternehmens, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instand gesetzt worden sein. 2. Die Beförderung muß der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder ­ zum Eigengebrauch ­ außerhalb des Unternehmens dienen. 3. Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden. Im Krankheitsfall ist es dem Unternehmen gestattet, sich für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen anderer Personen zu bedienen. 4. Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen. § 7a Güterschaden-Haftpflichtversicherung § 8 Vorläufige Weiterführung der Güterkraftverkehrsgeschäfte 3. Abschnitt Werkverkehr § 9 Erlaubnis- und Versicherungsfreiheit 4. Abschnitt Bundesamt für Güterverkehr § 10 § 11 § 12 § 13 § 14 § 15 Organisation Aufgaben Befugnisse Untersagung der Weiterfahrt Marktbeobachtung Unternehmensdatei § 15a Werkverkehrsdatei § 16 § 17 Datei über abgeschlossene Bußgeldverfahren Zuständigkeit für die Durchführung internationalen Verkehrsrechts 1486 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1998 Gesetzes vom 18. April 1997 (BGBl. I S. 805), von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind, sowie 8. die im Rahmen der Gewerbeausübung erfolgende Beförderung von Betriebseinrichtungen für eigene Zwecke. (2) § 14 bleibt unberührt. 2. A b s c h n i t t Gewerblicher Güterkraftverkehr §3 Erlaubnispflicht (1) Der gewerbliche Güterkraftverkehr ist erlaubnispflichtig. (2) Die Erlaubnis wird einem Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz im Inland hat, für die Dauer von fünf Jahren erteilt, wenn 1. der Unternehmer und die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person zuverlässig sind, 2. die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens gewährleistet ist und 3. der Unternehmer oder die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist. Eine Erlaubnis, deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist, wird zeitlich unbefristet erteilt, wenn der Unternehmer die Berufszugangsvoraussetzungen nach wie vor erfüllt. (3) Die Bedingungen für den Berufszugang nach Absatz 2 sind vorbehaltlich von Absatz 6 Nr. 1 gegeben, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Die Zuverlässigkeit ist gegeben, wenn der Unternehmer und die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person die Gewähr dafür bieten, daß das Unternehmen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend geführt wird und die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens vor Schäden oder Gefahren bewahrt bleibt. 2. Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist gegeben, wenn die zur Aufnahme und ordnungsgemäßen, insbesondere verkehrssicheren Führung des Unternehmens erforderlichen finanziellen Mittel verfügbar sind. 3. Die fachliche Eignung ist gegeben, wenn der Unternehmer oder die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person über die zur Führung des Unternehmens erforderlichen Fachkenntnisse verfügt. (3a) Der Erlaubnisinhaber erhält auf Antrag neben der Erlaubnis so viele Erlaubnisausfertigungen, wie ihm weitere Fahrzeuge und die für diese erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit nach der Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Zugang zum Beruf des Güterund Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr (ABl. EG Nr. L 124 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung zur Verfügung stehen. Eigenkapital und Reserven, auf Grund deren beglaubigte Abschriften der Gemeinschaftslizenz nach der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 95 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung (3) Den Bestimmungen über den Werkverkehr unterliegt auch die Beförderung von Gütern durch Handelsvertreter, Handelsmakler und Kommissionäre, soweit 1. deren geschäftliche Tätigkeit sich auf diese Güter bezieht, 2. die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 2 bis 4 vorliegen und 3. ein Kraftfahrzeug verwendet wird, dessen Nutzlast einschließlich der Nutzlast eines Anhängers 4 Tonnen nicht überschreiten darf. (4) Güterkraftverkehr, der nicht Werkverkehr im Sinne der Absätze 2 und 3 darstellt, ist gewerblicher Güterkraftverkehr. §2 Ausnahmen (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf 1. die gelegentliche, nichtgewerbsmäßige Beförderung von Gütern durch Vereine für ihre Mitglieder oder für gemeinnützige Zwecke, 2. die Beförderung von Gütern durch Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer öffentlichen Aufgaben, 3. die Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen aus Gründen der Verkehrssicherheit oder zum Zwecke der Rückführung, 4. die Beförderung von Gütern bei der Durchführung von Verkehrsdiensten, die nach dem Personenbeförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690) in der jeweils geltenden Fassung genehmigt wurden, 5. die Beförderung von Medikamenten, medizinischen Geräten und Ausrüstungen sowie anderen zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen bestimmten Gütern, 6. die Beförderung von Milch und Milcherzeugnissen für andere zwischen landwirtschaftlichen Betrieben, Milchsammelstellen und Molkereien durch landwirtschaftliche Unternehmer im Sinne des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890) in der jeweils geltenden Fassung, 7. die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben übliche Beförderung von land- und forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern oder Erzeugnissen a) für eigene Zwecke, b) für andere Betriebe dieser Art aa) im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder bb) im Rahmen eines Maschinenringes oder eines vergleichbaren wirtschaftlichen Zusammenschlusses, sofern die Beförderung innerhalb eines Umkreises von 75 Kilometern in der Luftlinie um den Mittelpunkt des Standorts des Kraftfahrzeugs im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung mit Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen durchgeführt wird, die nach § 3 Nr. 7 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 1994 (BGBl. I S. 1102), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1998 erteilt wurden, können im Verfahren auf Erteilung der Erlaubnis und Erlaubnisausfertigungen nicht nochmals in Ansatz gebracht werden. (4) Die Erlaubnis kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen oder mit verkehrsmäßigen Beschränkungen erteilt werden. (5) Hat bei der Erteilung der Erlaubnis eine der Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht vorgelegen oder ist diese nachträglich entfallen, kann die Erlaubnis zurückgenommen oder widerrufen werden. Im übrigen bleiben die Bestimmungen der §§ 48, 49 und 50 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt. Die Finanzbehörden dürfen die Erlaubnisbehörde davon in Kenntnis setzen, daß der Unternehmer die ihm obliegenden steuerrechtlichen Verpflichtungen wiederholt nicht erfüllt oder eine eidesstattliche Versicherung nach § 284 der Abgabenordnung abgegeben hat. (5a) Rechtzeitig vor der Entscheidung über die Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis und von Erlaubnisausfertigungen gibt die Erlaubnisbehörde dem Bundesamt für Güterverkehr, den beteiligten Verbänden des Verkehrsgewerbes, der fachlich zuständigen Gewerkschaft und der zuständigen Industrie- und Handelskammer Gelegenheit zur Stellungnahme. (6) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen, durch die 1. die Anforderungen an die Berufszugangsvoraussetzungen zur Gewährleistung eines hohen Niveaus näher bestimmt werden und 2. a) das Verfahren zur Erteilung, zur Rücknahme und zum Widerruf der Erlaubnis und zur Erteilung und Einziehung der Erlaubnisausfertigungen einschließlich der Durchführung von Anhörungen, b) Form und Inhalt, insbesondere die Geltungsdauer der Erlaubnis und der Ausfertigungen, c) das Verfahren bei Eintritt wesentlicher Änderungen nach Erteilung der Erlaubnis und der Ausfertigungen, 3. die Voraussetzungen für die Erteilung zusätzlicher Ausfertigungen nach Maßgabe der Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29. April 1996 in der jeweils geltenden Fassung sowie 4. die Voraussetzungen zur Rücknahme und zum Widerruf der Entscheidung über die Erteilung der Ausfertigungen entsprechend Artikel 8 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 in der jeweils geltenden Fassung geregelt werden. (7) Die Landesregierung oder die von ihr ermächtigte Stelle bestimmt die Erlaubnisbehörde. Örtlich zuständig ist die Erlaubnisbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich das Unternehmen des Antragstellers seinen Sitz hat. §4 Unterrichtung der Berufsgenossenschaft Die Erlaubnisbehörde hat der zuständigen Berufsgenossenschaft unverzüglich die Erteilung der Erlaubnis mitzuteilen. Die Anzeigepflicht des Unternehmers nach § 192 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. §5 Erlaubnispflicht und Gemeinschaftslizenz 1487 Die Gemeinschaftslizenz nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 in der jeweils geltenden Fassung gilt als Erlaubnis nach § 3, es sei denn, es handelt sich um eine Beförderung zwischen dem Inland und einem Staat, der weder Mitglied der Europäischen Union noch anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist. §6 Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr durch Gebietsfremde Ein Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz nicht im Inland hat, ist für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr von der Erlaubnispflicht nach § 3 befreit, soweit er Inhaber der jeweils erforderlichen Berechtigung ist. Berechtigungen sind die 1. Gemeinschaftslizenz, 2. Genehmigung auf Grund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14. Juni 1973 (BGBl. 1974 II S. 298) nach Maßgabe der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr mit CEMT-Genehmigungen vom 17. Juli 1974 (BGBl. I S. 1521) in der jeweils geltenden Fassung, 3. CEMT-Umzugsgenehmigung oder 4. Drittstaatengenehmigung. §7 Mitführungs- und Aushändigungspflichten im gewerblichen Güterkraftverkehr (1) Soweit für eine Fahrt im gewerblichen Güterkraftverkehr eine Berechtigung (Erlaubnis, Gemeinschaftslizenz, CEMT-, CEMT-Umzugs- oder Drittstaatengenehmigung) und der Nachweis der Erfüllung bestimmter Technik-, Sicherheits- und Umweltanforderungen für das eingesetzte Fahrzeug vorgeschrieben sind und die Fahrt im Inland durchgeführt wird, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß während der gesamten Fahrt die jeweils erforderliche Berechtigung und die fahrzeugbezogenen Nachweise mitgeführt werden. (2) Das Fahrpersonal muß die erforderliche Berechtigung und die fahrzeugbezogenen Nachweise nach Absatz 1 während der Fahrt mitführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen. (3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß während einer Beförderung im gewerblichen Güterkraftverkehr ein Begleitpapier oder ein sonstiger Nachweis mitgeführt wird, in dem das beförderte Gut, der Be- und Entladeort und der Auftraggeber angegeben werden. Das Fahrpersonal muß das Begleitpapier oder den sonstigen Nachweis nach Satz 1 während der Beförderung mitführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen oder in anderer geeigneter Weise zugänglich machen. § 7a Güterschaden-Haftpflichtversicherung (1) Der Unternehmer hat sich gegen alle Schäden zu versichern, für die er bei Beförderungen mit Be- und Entlade- 1488 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1998 § 11 Aufgaben (1) Das Bundesamt erledigt Verwaltungsaufgaben des Bundes auf dem Gebiet des Verkehrs, die ihm durch dieses Gesetz, durch andere Bundesgesetze oder auf Grund dieser Gesetze zugewiesen sind. (2) Das Bundesamt hat darüber zu wachen, daß 1. in- und ausländische Unternehmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs und alle anderen am Beförderungsvertrag Beteiligten die Pflichten erfüllen, die ihnen nach diesem Gesetz und den hierauf beruhenden Rechtsvorschriften obliegen, 2. die Bestimmungen über den Werkverkehr eingehalten werden, 3. die Rechtsvorschriften über a) die Beschäftigung und die Tätigkeiten des Fahrpersonals auf Kraftfahrzeugen, b) die zulässigen Abmessungen sowie die zulässigen Achslasten und Gesamtgewichte von Kraftfahrzeugen und Anhängern, c) die im internationalen Güterkraftverkehr verwendeten Container gemäß Artikel VI Abs. 1 des Internationalen Übereinkommens über sichere Container (CSC) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 1985 (BGBl. II S. 1009) in der jeweils durch Rechtsverordnung nach Artikel 2 des Zustimmungsgesetzes umgesetzten Fassung, d) die Abgaben, die für das Halten oder Verwenden von Fahrzeugen zur Straßengüterbeförderung sowie für die Benutzung von Straßen anfallen, e) die Umsatzsteuer, die für die Beförderung von Gütern im Binnenverkehr durch ausländische Unternehmer oder mit nicht im Inland zugelassenen Fahrzeugen anfällt, f) die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, g) die Beförderungsmittel nach den Vorgaben des Übereinkommens über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP), vom 1. September 1970 (BGBl. 1974 II S. 566) in der jeweils durch Rechtsverordnung nach Artikel 2 des Zustimmungsgesetzes umgesetzten Fassung, h) die Beschaffenheit, Kennzeichnung und Benutzung von Beförderungsmitteln und Transportbehältnissen zur Beförderung von Lebensmitteln und Erzeugnissen des Weinrechts, i) das Mitführen einer Ausfertigung der Genehmigung für die Beförderung von Kriegswaffen nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506) in der jeweils geltenden Fassung, j) die Beförderung von Abfall mit Fahrzeugen zur Straßengüterbeförderung und k) die zulässigen Werte für Geräusche und für verunreinigende Stoffe im Abgas von Kraftfahrzeugen zur Güterbeförderung ort im Inland nach dem Vierten Abschnitt des Handelsgesetzbuchs in Verbindung mit dem Frachtvertrag haftet. Er hat dafür zu sorgen, daß während der Beförderung ein gültiger Versicherungsnachweis mitgeführt wird. (2) Das Fahrpersonal muß den Versicherungsnachweis nach Absatz 1 Satz 2 während der Beförderung mitführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen. (3) Der Versicherer teilt dem Bundesamt für Güterverkehr den Abschluß und das Erlöschen der Versicherung mit. §8 Vorläufige Weiterführung der Güterkraftverkehrsgeschäfte (1) Nach dem Tode des Unternehmers darf der Erbe die Güterkraftverkehrsgeschäfte vorläufig weiterführen. Das gleiche gilt für den Testamentsvollstrecker, Nachlaßpfleger oder Nachlaßverwalter während einer Testamentsvollstreckung, Nachlaßpflegschaft oder Nachlaßverwaltung. (2) Die Befugnis nach Absatz 1 erlischt, wenn nicht der Erbe binnen drei Monaten nach Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgesehenen Frist oder eine der in Absatz 1 Satz 2 genannten Personen binnen drei Monaten nach der Annahme ihres Amtes oder ihrer Bestellung die Erlaubnis beantragt hat. Ein in der Person des Erben wirksam gewordener Fristablauf wirkt auch gegen den Nachlaßverwalter. Die Frist kann auf Antrag einmal um drei Monate verlängert werden. (3) Im Falle der Erwerbs- oder Geschäftsunfähigkeit des Unternehmers oder der zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellten Person darf ein Dritter, bei dem die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 3 noch nicht festgestellt worden sind, die Güterkraftverkehrsgeschäfte bis zu sechs Monaten nach Feststellung der Erwerbs- oder Geschäftsunfähigkeit weiterführen. Die Frist kann auf Antrag einmal um drei Monate verlängert werden. 3. A b s c h n i t t Werkverkehr §9 Erlaubnis- und Versicherungsfreiheit Der Werkverkehr ist erlaubnisfrei. Es besteht keine Versicherungspflicht. 4. A b s c h n i t t Bundesamt für Güterverkehr § 10 Organisation (1) Das Bundesamt für Güterverkehr (Bundesamt) ist eine selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr. Es wird von dem Präsidenten geleitet. (2) Der Aufbau des Bundesamtes wird durch das Bundesministerium für Verkehr geregelt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1998 eingehalten werden, soweit diese Überwachung im Rahmen der Maßnahmen nach § 12 Abs. 1 und 2 durchgeführt werden kann. (3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 Buchstabe d und e hat das Bundesamt ohne Ersuchen den zuständigen Finanzbehörden die zur Sicherung der Besteuerung notwendigen Daten zu übermitteln. (4) Allgemeine Verwaltungsvorschriften zu den Aufgaben nach Absatz 2 Nr. 3 Buchstabe j und k werden vom Bundesministerium für Verkehr und vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erlassen. § 12 Befugnisse (1) Soweit dies zur Durchführung der Aufgaben nach § 11 Abs. 2 erforderlich ist, kann das Bundesamt insbesondere auf Straßen, auf Autohöfen und an Tankstellen Überwachungsmaßnahmen im Wege von Stichproben durchführen. Zu diesem Zweck dürfen seine Beauftragten Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung anhalten. Das Fahrpersonal hat den Beauftragten des Bundesamtes unverzüglich die zur Erfüllung der Überwachungsaufgaben erforderlichen Auskünfte wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Es kann die Auskunft auf Fragen verweigern, deren Beantwortung es selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. (2) Zur Überwachung von Rechtsvorschriften über die Beschäftigung und die Tätigkeiten des Fahrpersonals auf Kraftfahrzeugen können Beauftragte des Bundesamtes auf Antrag eines Landes auch Kraftomnibusse anhalten. (3) Das Fahrpersonal hat die Zeichen und Weisungen der Beauftragten des Bundesamtes zu befolgen, ohne dadurch von seiner Sorgfaltspflicht entbunden zu sein. (4) Soweit dies zur Durchführung der Aufgaben nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie Nr. 3 Buchstabe d (Rechtsvorschriften über die Abgaben für die Benutzung von Straßen) erforderlich ist, können Beauftragte des Bundesamtes bei Eigentümern und Besitzern von Kraftfahrzeugen zur Güterbeförderung und allen an der Beförderung oder an den Handelsgeschäften über die beförderten Güter Beteiligten 1. Grundstücke und Geschäftsräume innerhalb der üblichen Geschäfts- und Arbeitsstunden betreten sowie 2. Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere einschließlich der Unterlagen über den Fahrzeugeinsatz nehmen. Die in Satz 1 genannten Personen haben diese Maßnahmen zu gestatten. (5) Die in Absatz 4 genannten und für sie tätigen Personen haben den Beauftragten des Bundesamtes auf Verlangen alle für die Durchführung der Überwachung nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie Nr. 3 Buchstabe d (Rechtsvorschriften über die Abgaben für die Benutzung von Straßen) erforderlichen 1. Auskünfte zu erteilen, 2. Nachweise zu erbringen sowie 3. Hilfsmittel zu stellen und Hilfsdienste zu leisten. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. 1489 (6) Stellt das Bundesamt in Ausübung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Befugnisse Tatsachen fest, die die Annahme rechtfertigen, daß Zuwiderhandlungen gegen 1. §§ 142, 267, 268, 315c oder § 316 des Strafgesetzbuches, 2. § 21 oder § 22 des Straßenverkehrsgesetzes, 3. § 24 des Straßenverkehrsgesetzes, die nach dem auf Grund des § 26a des Straßenverkehrsgesetzes erlassenen Bußgeldkatalog in der Regel mit Geldbußen von mindestens 100 Deutsche Mark geahndet werden, 4. § 24a des Straßenverkehrsgesetzes, 5. § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes oder 6. § 61 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 Nr. 10 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) in der jeweils geltenden Fassung, bei denen das Bundesamt nicht Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist, begangen wurden, übermittelt es derartige Feststellungen den zuständigen Behörden. Bei Durchführung der Überwachung nach den Absätzen 4 und 5 gilt Gleiches für schwerwiegende Zuwiderhandlungen gegen die in § 11 Abs. 2 Nr. 3 genannten Rechtsvorschriften. § 13 Untersagung der Weiterfahrt Das Bundesamt kann die Fortsetzung der Fahrt untersagen, soweit dies zur Wahrnehmung der ihm nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 oder 3 übertragenen Aufgaben erforderlich ist. § 14 Marktbeobachtung (1) Das Bundesamt beobachtet und begutachtet die Entwicklung des Marktgeschehens im Güterverkehr (Marktbeobachtung). Die Marktbeobachtung umfaßt den Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsgüterverkehr. Mit der Marktbeobachtung sollen Fehlentwicklungen auf dem Verkehrsmarkt frühzeitig erkannt werden. Es besteht keine Auskunftspflicht. (2) Das Bundesamt berichtet dem Bundesministerium für Verkehr über den jeweiligen Stand der Entwicklung des Marktgeschehens und die absehbare künftige Entwicklung. (3) Zur Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 dürfen dem Bundesamt vom Statistischen Bundesamt und den Statistischen Ämtern der Länder aus den von diesen geführten Wirtschaftsstatistiken, insbesondere der Verkehrsstatistik, zusammengefaßte Einzelangaben übermittelt werden, sofern diese keine Rückschlüsse auf eine bestimmte oder bestimmbare Person zulassen. (4) Die vom Bundesamt im Rahmen der Marktbeobachtung gewonnenen personenbezogenen Daten dürfen nur für Zwecke der Marktbeobachtung gespeichert und genutzt werden. Sie sind zu löschen, sobald sie für diese Zwecke nicht mehr benötigt werden. 1490 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1998 § 15 Unternehmensdatei § 15a Werkverkehrsdatei (1) Das Bundesamt führt eine Datei über alle im Inland niedergelassenen Unternehmen, die Werkverkehr mit Lastkraftwagen, Zügen (Lastkraftwagen und Anhänger) und Sattelkraftfahrzeugen durchführen, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt, um unmittelbar feststellen zu können, welche Unternehmen Werkverkehr mit größeren Kraftfahrzeugen betreiben. (2) Jeder Unternehmer, der Werkverkehr im Sinne des Absatzes 1 betreibt, ist verpflichtet, sein Unternehmen vor Beginn der ersten Beförderung beim Bundesamt anzumelden. (3) Zur Speicherung in der Werkverkehrsdatei hat der Unternehmer bei der Anmeldung folgende Angaben zu machen und auf Verlangen nachzuweisen: 1. Name, Rechtsform und Gegenstand des Unternehmens, 2. Anschrift sowie Telefon- und Telefaxnummern des Sitzes, 3. Vor- und Familiennamen der Inhaber, der geschäftsführungs- und vertretungsberechtigten Gesellschafter und der gesetzlichen Vertreter, 4. Anzahl der Lastkraftwagen, Züge (Lastkraftwagen und Anhänger) und Sattelkraftfahrzeuge, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt, sowie 5. Anschriften der Niederlassungen. (4) Das Bundesamt darf die in Absatz 3 genannten Angaben 1. zur Vorbereitung verkehrspolitischer Entscheidungen durch die zuständigen Stellen, 2. zur Überwachung der Einhaltung der für Werkverkehrsunternehmer geltenden Pflichten einschließlich der Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen, 3. als Auswahlgrundlage für Unternehmensbefragungen im Rahmen der Marktbeobachtung nach § 14 sowie für die Durchführung der Unternehmensstatistik im Werkverkehr verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Erfüllung der genannten Aufgaben erforderlich ist. (5) Ändern sich die in Absatz 3 genannten Angaben, so hat der Unternehmer dies dem Bundesamt unverzüglich mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen. (6) Führt der Unternehmer keinen Werkverkehr im Sinne des Absatzes 1 mehr durch, hat er sich unverzüglich beim Bundesamt abzumelden. (7) Die nach Absatz 3 gespeicherten Daten sind zu löschen, wenn sie für die in Absatz 4 genannten Aufgaben nicht mehr benötigt werden, spätestens aber ein Jahr, nachdem sich der Unternehmer beim Bundesamt abgemeldet hat. § 16 Datei über abgeschlossene Bußgeldverfahren (1) Das Bundesamt darf zum Zweck der Verfolgung und Ahndung weiterer Ordnungswidrigkeiten desselben Betroffenen sowie zum Zweck der Beurteilung der Zuverlässigkeit des Unternehmers und der zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellten Personen folgende per- (1) Das Bundesamt führt eine Datei über alle im Inland niedergelassenen Unternehmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs, um unmittelbar feststellen zu können, über welche Berechtigungen (Erlaubnis, Gemeinschaftslizenz, CEMT-Genehmigung, CEMT-Umzugsgenehmigung) die jeweiligen Unternehmer verfügen. (2) Zu dem in Absatz 1 genannten Zweck kann das Bundesamt folgende Daten des Unternehmens speichern: 1. Name und Rechtsform, 2. Anschrift sowie Telefon- und Telefaxnummern des Sitzes, 3. Vor- und Familiennamen der Inhaber, der geschäftsführungs- und vertretungsberechtigten Gesellschafter, der gesetzlichen Vertreter und der zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellten Personen, 4. Anschriften der Niederlassungen sowie 5. Art und Anzahl der erteilten Berechtigungen, Abschriften und Ausfertigungen sowie jeweils die zuständige Erteilungsbehörde und das Erteilungsdatum. Soweit die Berechtigungen von der zuständigen Landesbehörde erteilt werden, übermittelt diese dem Bundesamt die in Satz 1 genannten Daten zur Aufnahme in die Unternehmensdatei. (3) Ergeben sich beim Bundesamt Anhaltspunkte dafür, daß die in Absatz 2 Satz 1 genannten Daten nicht mehr richtig sind, teilt es dies der zuständigen Landesbehörde mit. Diese kann vom Unternehmer Auskunft verlangen und unterrichtet das Bundesamt. Der Unternehmer ist zur Auskunft nach Satz 2 verpflichtet. (4) Das Bundesamt darf die nach Absatz 2 gespeicherten Daten für die 1. Erteilung von CEMT-Genehmigungen, 2. Beantwortung von Anfragen der für die Erteilung der Genehmigung zur Beförderung von Kriegswaffen zuständigen Behörden nach der Zuverlässigkeit des Antragstellers gemäß dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506) in der jeweils geltenden Fassung, 3. Erledigung der Aufgaben, die ihm nach dem Gesetz zur Sicherstellung des Verkehrs in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1968 (BGBl. I S. 1082) in der jeweils geltenden Fassung übertragen sind, und 4. Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen Unternehmer, deren Unternehmen ihren Sitz im Inland haben, verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Erfüllung der genannten Aufgaben erforderlich ist. (5) Das Bundesamt ist berechtigt, die Datei als Auswahlgrundlage für die Durchführung der Unternehmensstatistik im gewerblichen Güterkraftverkehr und der Marktbeobachtung nach § 14 zu verwenden. (6) Die nach Absatz 2 Satz 1 gespeicherten Daten sind zu löschen, wenn sie für die Aufgaben nach Absatz 1, 4 und 5 nicht mehr benötigt werden, spätestens aber ein Jahr, nachdem das Unternehmen seinen Betrieb eingestellt hat. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1998 sonenbezogenen Daten über abgeschlossene Bußgeldverfahren, bei denen es Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist, in Dateien speichern und verändern: 1. Name, Anschrift und Geburtsdatum des Betroffenen sowie Name und Anschrift des Unternehmens, 2. Zeit und Ort der Begehung der Ordnungswidrigkeit, 3. die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit, 4. Bußgeldbescheide mit dem Datum ihres Erlasses und dem Datum des Eintritts ihrer Rechtskraft, gerichtliche Entscheidungen in Bußgeldsachen mit dem Datum des Eintritts ihrer Rechtskraft und 5. die Höhe der Geldbuße. Das Bundesamt darf diese Daten nutzen, soweit es für die in Satz 1 genannten Zwecke erforderlich ist. (2) Zum Zweck der Vorbereitung und Durchführung der Überwachung nach § 12 Abs. 4 und 5 sowie der Beurteilung der Zuverlässigkeit des Unternehmers und der zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellten Personen gilt Absatz 1 entsprechend für abgeschlossene Bußgeldverfahren wegen Zuwiderhandlungen nach § 19, die in einem Unternehmen mit Sitz im Inland begangen wurden. Über diese Verfahren teilen die zuständigen Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten dem Bundesamt die Daten nach Absatz 1 Satz 1 mit. (3) Das Bundesamt hat eine schwerwiegende Zuwiderhandlung des Betroffenen und sonstige Zuwiderhandlungen des Betroffenen oder anderer Unternehmensangehöriger dem Unternehmen und der Erlaubnisbehörde mitzuteilen, soweit Anlaß besteht, an der Zuverlässigkeit des Unternehmers oder der zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellten Personen zu zweifeln. Zur Feststellung solcher Wiederholungsfälle hat es die Zuwiderhandlungen der Angehörigen desselben Unternehmens zusammenzuführen. (4) Das Bundesamt übermittelt die Daten nach Absatz 1 Satz 1 1. an in- und ausländische öffentliche Stellen, soweit dies für die Entscheidung über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers erforderlich ist, 2. auf Ersuchen an Gerichte und die Behörden, die hinsichtlich der in § 11 genannten Aufgaben Verwaltungsbehörde nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind, soweit dies zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten erforderlich ist. (5) Die Übermittlung an ausländische öffentliche Stellen nach Absatz 4 Nr. 1 unterbleibt, soweit Grund zu der Annahme besteht, daß durch sie gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde. Sie unterbleibt außerdem, wenn durch sie schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden, insbesondere wenn im Empfängerland ein angemessener Datenschutzstandard nicht gewährleistet ist. Die ausländische öffentliche Stelle ist darauf hinzuweisen, daß sie die nach Absatz 4 Nr. 1 übermittelten Daten nur zu dem Zweck nutzen darf, zu dem sie übermittelt wurden. (6) Eine Übermittlung an inländische öffentliche Stellen unterbleibt, soweit das schutzwürdige Interesse des 1491 Betroffenen am Ausschluß der Übermittlung das öffentliche Interesse an der Übermittlung überwiegt. Die inländische öffentliche Stelle darf die nach Absatz 4 übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie übermittelt wurden. (7) Erweisen sich übermittelte Daten als unrichtig, so ist der Empfänger unverzüglich zu unterrichten, wenn dies zur Wahrung schutzwürdiger Interessen des Betroffenen erforderlich ist. (8) Das Bundesamt hat die nach Absatz 1 Satz 1 gespeicherten Daten zwei Jahre nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bußgeldbescheides oder der gerichtlichen Entscheidung zu löschen, wenn in dieser Zeit keine weiteren Eintragungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 hinzugekommen sind. Sie sind spätestens fünf Jahre nach ihrer Speicherung zu löschen. § 17 Zuständigkeit für die Durchführung internationalen Verkehrsrechts Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Bundesamt als die für die Bundesrepublik Deutschland zuständige Stelle zu bestimmen, soweit eine solche Bestimmung auf dem Gebiet des Verkehrs zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder eines internationalen Abkommens erforderlich ist. 5. A b s c h n i t t Überwachung, Bußgeldvorschriften § 18 Grenzkontrollen Die für die Kontrolle an der Grenze zuständigen Stellen sind berechtigt, Kraftfahrzeuge zurückzuweisen, wenn die nach diesem Gesetz erforderlichen Unterlagen, deren Mitführung vorgeschrieben ist, trotz Aufforderung nicht vorgelegt werden. § 19 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 gewerblichen Güterkraftverkehr betreibt, 1a. einer auf Grund des § 3 Abs. 4 erlassenen Bedingung, Auflage oder verkehrsmäßigen Beschränkung zuwiderhandelt, 2. einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 6 Nr. 2 Buchstabe c, Nr. 3 oder 4 oder § 23 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 5 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 3. entgegen § 7 Abs. 1 nicht dafür sorgt, daß die jeweils erforderliche Berechtigung und die fahrzeugbezogenen Nachweise mitgeführt werden, 1492 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1998 § 20 Befugnisse des Bundesamtes bei der Verfolgung von Zuwiderhandlungen (1) Bei der Durchführung der Überwachungsaufgaben nach § 11 haben das Bundesamt und seine Beauftragten Zuwiderhandlungen gegen die gesetzlichen Vorschriften zu erforschen und zu verfolgen. Die Beauftragten des Bundesamtes haben insoweit die Rechte und Pflichten der Beamten des Polizeivollzugsdienstes nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung und nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten. § 163 der Strafprozeßordnung und § 53 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bleiben unberührt. (2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 können auch das Bundesamt und seine Beauftragten die Verwarnung nach § 56 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten erteilen. § 57 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend. § 21 Zuständigkeiten für die Ahndung von Zuwiderhandlungen (1) Wird eine Zuwiderhandlung in einem Unternehmen begangen, das seinen Sitz im Inland hat, ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die von der Landesregierung bestimmte Behörde. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen. (2) Wird eine Zuwiderhandlung in einem Unternehmen begangen, das seinen Sitz im Ausland hat, ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten das Bundesamt. § 21a Aufsicht (1) Der Unternehmer des gewerblichen Güterkraftverkehrs und alle am Beförderungsvertrag Beteiligten unterliegen wegen der Erfüllung der gesetzlichen Vorschriften der Aufsicht der Erlaubnisbehörde oder einer anderen von der Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmten Behörde. (2) Soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 erforderlich ist, ist den Beauftragten der Aufsichtsbehörden bei Eigentümern und Besitzern von Fahrzeugen zur Güterbeförderung und allen an der Beförderung oder an den Handelsgeschäften über die beförderten Güter Beteiligten während der üblichen Betriebs- und Arbeitszeit das Betreten und Besichtigen der Grundstücke, Betriebsanlagen, Geschäftsräume und Beförderungsmittel gestattet. Soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Beauftragten der Aufsichtsbehörden erforderlich ist, können Prüfungen und Untersuchungen durchgeführt werden und kann Einsicht in geschäftliche Unterlagen des Auskunftspflichtigen genommen werden. Die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 sind von den in Satz 1 genannten Personen zu gestatten. (3) Die in Absatz 2 genannten Personen haben den Beauftragten der Aufsichtsbehörden auf Verlangen alle für die Durchführung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Nachweise zu erbringen, Hilfsmittel zu stellen und Hilfsdienste zu leisten. § 12 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. 4. entgegen § 7 Abs. 2 die erforderliche Berechtigung oder die fahrzeugbezogenen Nachweise nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, 5. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 1 nicht dafür sorgt, daß das Begleitpapier oder der sonstige Nachweis mitgeführt wird, 6. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 2 das Begleitpapier oder den sonstigen Nachweis nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt und nicht oder nicht rechtzeitig zugänglich macht, 6a. entgegen § 7a Abs. 1 Satz 1 keine Versicherung abgeschlossen hat, 6b. entgegen § 7a Abs. 1 Satz 2 nicht dafür sorgt, daß ein gültiger Versicherungsnachweis mitgeführt wird, 6c. entgegen § 7a Abs. 2 einen gültigen Versicherungsnachweis nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, 7. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 3 Satz 3 oder § 21a Abs. 3 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, 8. entgegen § 12 Abs. 3 ein Zeichen oder eine Weisung nicht befolgt, 9. entgegen § 12 Abs. 4 Satz 2 oder § 21a Abs. 2 Satz 3 eine Maßnahme nicht gestattet, 10. entgegen § 12 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 oder § 21a Abs. 3 Satz 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt, 11. entgegen § 12 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 oder § 21a Abs. 3 Satz 1 ein Hilfsmittel nicht oder nicht rechtzeitig stellt oder Hilfsdienste nicht oder nicht rechtzeitig leistet, 12. einer vollziehbaren Untersagung nach § 13 zuwiderhandelt, 12a. entgegen § 15a Abs. 2 und 3 sein Unternehmen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anmeldet, 12b. entgegen § 15a Abs. 3 die Angaben auf Verlangen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachweist, 12c. entgegen § 15a Abs. 5 Änderungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt, 12d. entgegen § 15a Abs. 5 Änderungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachweist, 12e. entgegen § 15a Abs. 6 sein Unternehmen nicht rechtzeitig abmeldet oder 13. ohne Gemeinschaftslizenz nach Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr betreibt. (2) Die Ordnungswidrigkeiten können in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 12 und 13 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden. Sie können auf der Grundlage und nach Maßgabe internationaler Übereinkünfte auch dann geahndet werden, wenn sie im Bereich gemeinsamer Grenzabfertigungsanlagen außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1998 6. A b s c h n i t t Gebühren und Auslagen, Ermächtigungen, Übergangsregelungen § 22 Gebühren und Auslagen (1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz, nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften, nach Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften sowie auf Grund internationaler Abkommen und diese ergänzender nationaler Rechtsvorschriften sind Gebühren und Auslagen nach den Bestimmungen des Verwaltungskostengesetzes und der Rechtsverordnung nach Absatz 2 zu erheben. (2) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebühren nach festen Sätzen oder als Rahmengebühren näher zu bestimmen. (3) Auskünfte nach § 19 des Bundesdatenschutzgesetzes werden unentgeltlich erteilt. § 23 Ermächtigungen zum Erlaß von Durchführungsbestimmungen (1) Das Bundesministerium für Verkehr erläßt mit Zustimmung des Bundesrates die allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen erforderlich sind. (2) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung andere als in § 2 Abs. 1 genannte Beförderungsfälle ganz oder teilweise von den Bestimmungen dieses Gesetzes auszunehmen, soweit sich deren Unterstellung unter dieses Gesetz als unverhältnismäßig erweist. (3) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, im Bereich des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs, des Durchgangsverkehrs und des Kabotageverkehrs (innerstaatlicher Güterkraftverkehr durch Unternehmer, die in einem anderen Staat niedergelassen sind) einschließlich des Werkverkehrs zur Ordnung dieser Verkehre und zur Durchführung internationaler Abkommen sowie von Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen nach Artikel 189 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, die den Güterkraftverkehr betreffen, Rechtsverordnungen zu erlassen, durch die 1. der Zugang zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers und zum Markt des Güterkraftverkehrs, insbesondere die Voraussetzungen für die Erteilung, die Rücknahme und den Widerruf von Genehmigungen, den Erlaß von Nebenbestimmungen, das zugehörige Verfahren einschließlich der Durchführung von Anhörungen und der Behandlung wesentlicher Änderungen nach Erteilung der Genehmigungen sowie die Bedingungen für den Fahrzeugeinsatz geregelt werden, 2. für Unternehmer, deren Unternehmen ihren Sitz in einem Staat haben, der weder Mitglied der Europäi- 1493 schen Union noch anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, der Zugang zum Markt des Güterkraftverkehrs und die Bedingungen bei der Durchführung des Güterkraftverkehrs abweichend von den Bestimmungen dieses Gesetzes geregelt sowie der vorübergehende oder dauernde Ausschluß vom Güterkraftverkehr vorgesehen wird, wenn wiederholt oder schwerwiegend gegen im Inland geltende Vorschriften verstoßen wird, 3. Bestimmungen zur Gewährleistung zwischenstaatlicher Gegenseitigkeit oder gleicher Wettbewerbsbedingungen eingeführt werden und 4. die Pflicht zur Vorlage von Unterlagen zur Beobachtung des Marktgeschehens geregelt werden. Rechtsverordnungen nach den Nummern 1 bis 3 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. (4) Das Bundesministerium für Verkehr kann abweichend von den auf Grund des Absatzes 3 erlassenen Rechtsverordnungen im Rahmen internationaler Regierungs- und Verwaltungsabkommen Beförderungsfälle ganz oder teilweise von der Genehmigungspflicht für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr mit Staaten außerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums freistellen, soweit diese sich als unverhältnismäßig erweist. Ebenso kann das Bundesministerium für Verkehr mit einem Nachbarstaat Vereinbarungen treffen, durch die Verkehre durch das Inland mit Be- und Entladeort in dem Nachbarstaat von der Erlaubnispflicht nach § 3 Abs. 1 ausgenommen werden. (5) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf dem Gebiet des grenzüberschreitenden kombinierten Verkehrs zur Ordnung dieses Verkehrs und zur Durchführung internationaler Abkommen sowie von Verordnungen, Entscheidungen und Richtlinien des Rates der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften Vorschriften zu erlassen, durch die 1. das Vorliegen von grenzüberschreitendem kombiniertem Verkehr einschließlich der Bestimmung des nächstgelegenen geeigneten Bahnhofs sowie die Pflicht zur Mitführung und Aushändigung von Papieren geregelt werden, die dem Nachweis der Erfüllung der Berufszugangsvoraussetzungen und der Durchführung von kombiniertem Verkehr dienen, 1a. Besonderheiten, insbesondere genehmigungsrechtliche Erleichterungen, vorgesehen werden sowie 2. Bestimmungen zur Gewährleistung zwischenstaatlicher Gegenseitigkeit oder gleicher Wettbewerbsbedingungen eingeführt werden. § 24 Weitergeltung und Umtausch von Berechtigungen (1) Als Erlaubnisse nach § 3 gelten bis zum Ende ihrer Gültigkeitsdauer, längstens jedoch bis zum 1. Juli 2000, 1. Genehmigungen für den Güterfernverkehr nach den §§ 10, 19a des Güterkraftverkehrsgesetzes, 2. Genehmigungen nach § 3 der Verordnung über die Höchstzahlen der Genehmigungen für den Güterfernverkehr. 1494 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1998 (2) Als Erlaubnisse nach § 3 gelten bis zum 1. Juli 2000 1. Erlaubnisse für den Umzugsverkehr und den allgemeinen Güternahverkehr sowie Bescheinigungen über die Berechtigung zur Ausübung des allgemeinen Güternahverkehrs nach den §§ 37, 80 und 89 des Güterkraftverkehrsgesetzes, 2. Bescheinigungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über den Zugang zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers. (3) Als Ausfertigungen nach § 3 Abs. 3a gelten bis zum 1. Juli 2000 Ausfertigungen der 1. Erlaubnisse und Berechtigungsbescheinigungen im Sinne der §§ 42, 86 und 89 des Güterkraftverkehrsgesetzes, 2. Bescheinigungen im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über den Zugang zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers. (4) Berechtigungen nach den Absätzen 1 und 2 können vor dem 1. Juli 2000 in unbefristete Erlaubnisse nach § 3 und in unbefristete Ausfertigungen nach § 3 Abs. 3a umgetauscht werden. Dies gilt nicht für Genehmigungen für den Güterfernverkehr nach § 19a des Güterkraftverkehrsgesetzes. Ausfertigungen nach Absatz 3 können vor dem 1. Juli 2000 in unbefristete Ausfertigungen nach § 3 Abs. 3a umgetauscht werden. (5) (entfällt) (6) Maßgeblich sind die jeweils am 30. Juni 1998 geltenden Fassungen der genannten Gesetze und Rechtverordnungen. § 25 Befristete Ausnahmen (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden bis zum 30. Juni 1999 keine Anwendung 1. auf die Beförderung von Gütern mit Personenkraftwagen, 2. auf die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger 6 Tonnen oder deren zulässige Nutzlast einschließlich Anhänger 3,5 Tonnen nicht übersteigt und deren Ladung einschließlich Anhänger nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, 3. auf Beförderungen von Gütern durch die Deutsche Post AG mit eigenen oder angemieteten Fahrzeugen sowie 4. auf Beförderungen im Rahmen des § 1 der Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes in der am 30. Juni 1998 geltenden Fassung unter Verwendung von solchen Bescheinigungen im Sinne des § 7 Abs. 1 der Verordnung über den Zugang zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers in der am 30. Juni 1998 geltenden Fassung, die auf die Durchführung derartiger Beförderungen beschränkt sind. (2) § 14 bleibt unberührt. Artikel 2 Änderung des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container Das Gesetz zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container vom 10. Februar 1976 (BGBl. 1976 II S. 253), zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 2 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325), wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 3 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe ,,die Bundesanstalt für den Güterfernverkehr im Rahmen des § 54 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)" durch die Angabe ,,das Bundesamt für Güterverkehr im Rahmen des § 11 des Güterkraftverkehrsgesetzes" ersetzt. 2. In Artikel 7 Abs. 4 werden die Wörter ,,die Bundesanstalt für den Güterfernverkehr" durch die Wörter ,,das Bundesamt für Güterverkehr" ersetzt. Artikel 3 Änderung des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes § 6 Nr. 6 des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes vom 10. März 1961 (BGBl. I S. 165), das zuletzt durch Artikel 6 Abs. 7 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: ,,6. die Beauftragten des Bundesamtes für Güterverkehr, soweit sie mit Überwachungsaufgaben nach den §§ 11 bis 13 des Güterkraftverkehrsgesetzes betraut sind;". Artikel 4 Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Dem § 61 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Güterverkehr, soweit es sich um Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 3 und 5 oder Absatz 2 Nr. 1, 6, 7, 8 und 10 handelt und die Zuwiderhandlung im Zusammenhang mit der Beförderung von Abfall mit Fahrzeugen zur Güterbeförderung in einem Unternehmen begangen wird, das seinen Sitz im Ausland hat." Artikel 5 Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung Artikel 99 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird aufgehoben. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1998 1495 Artikel 6 Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes § 4 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 1994 (BGBl. I S. 1102), das zuletzt durch das Gesetz vom 18. April 1997 (BGBl. I S. 805) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift zu § 4 wird wie folgt gefaßt: ,,Erstattung der Steuer bei Beförderungen von Fahrzeugen mit der Eisenbahn". 2. In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,im Huckepackverkehr (§ 3 Abs. 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes)" gestrichen. 3. In Absatz 2 werden die Wörter ,,die Verwendung im Huckepackverkehr" durch die Wörter ,,Beförderungen mit der Eisenbahn" ersetzt. Artikel 8 Änderung des Personenbeförderungsgesetzes § 61 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747) geändert worden ist, wird um folgenden Absatz 4 ergänzt: ,,(4) In den Fällen des Absatzes 1 kann die Ordnungswidrigkeit auf der Grundlage und nach Maßgabe internationaler Übereinkünfte auch dann geahndet werden, wenn sie im Bereich gemeinsamer Grenzabfertigungsanlagen außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen wird." Artikel 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 1. Artikel 1 § 3 Abs. 6 und 7, §§ 17, 21 Abs. 1, § 21a Abs. 1, § 22 Abs. 2 sowie § 23 Abs. 1, 2, 3 und 5 treten am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft. 2. Artikel 1 § 6 Satz 2 Nr. 3 und 4 tritt in Kraft, sobald die entsprechenden rechtlichen Voraussetzungen geschaffen sind. Das Bundesministerium für Verkehr gibt den Tag, an dem die in Nummer 2 Satz 1 genannten Voraussetzungen in Kraft treten, im Bundesgesetzblatt bekannt. 3. Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Juli 1998 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Güterkraftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 1993 (BGBl. I S. 1839, 1992), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2075), am 1. Juli 1998 außer Kraft. Artikel 7 Änderung des Fahrpersonalgesetzes § 4 Abs. 2 des Fahrpersonalgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2075) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Die Angabe ,,§ 54 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a" wird ersetzt durch die Angabe ,,§ 11 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a" und die Angabe ,,§ 55 Abs. 3" durch die Angabe ,,§ 12 Abs. 6". Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 22. Juni 1998 Der Bundespräsident Roman Herzog Der Bundeskanzler Dr. H e l m u t K o h l Der Bundesminister für Verkehr Wissmann 1496 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1998 Gesetz zur Datenermittlung für den Verteilungsschlüssel des Gemeindeanteils am Umsatzsteueraufkommen und zur Änderung steuerlicher Vorschriften Vom 23. Juni 1998 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes Das Gemeindefinanzreformgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 1995 (BGBl. I S. 189), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 29. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2590), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 5b wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Die Verteilungsschlüssel nach § 5a Abs. 2 und § 5b werden 1999 mit dem Ziel einer Anpassung ab dem Jahr 2000 überprüft. Dabei sind für die Verteilungsschlüssel nach Absatz 2 die Ergebnisse der Gewerbesteuerstatistik für das Veranlagungsjahr 1995, das Gewerbesteueraufkommen für die Jahre 1990 bis 1997 und die Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten für die Jahre 1990 bis 1998 zu berücksichtigen. Für die Verteilungsschlüssel nach Absatz 3 sind das Gewerbesteueraufkommen für die Jahre 1992 bis 1997 und die Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten für die Jahre 1996 bis 1998 zu berücksichtigen. Dazu führt das Statistische Bundesamt Berechnungen durch." 2. § 5d wird wie folgt gefaßt: ,,§ 5d Umstellung auf einen fortschreibungsfähigen Schlüssel (1) Die Verteilungsschlüssel nach den §§ 5a und 5b werden zum 1. Januar 2003 auf einen fortschreibungsfähigen Verteilungsschlüssel umgestellt. Der Verteilungsschlüssel setzt sich aus dem in einer Dezimalzahl ausgedrückten Anteil der einzelnen Gemeinde an der als Durchschnitt für den in Absatz 2 genannten Erhebungszeitraum und seine beiden Vorjahre in der Beschäftigten- und Entgeltstatistik mit Stand 30. Juni des jeweiligen Jahres ermittelten Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ohne Beschäftigte von Gebietskörperschaften und Sozialversicherungen sowie deren Einrichtungen im jeweiligen Land sowie aus folgenden Merkmalen zusammen: 1. Sachanlagen nach § 247 Abs. 2, § 266 Abs. 2 Posten A.II. des Handelsgesetzbuchs (Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken, technische Anlagen und Maschinen, andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstat- tung, geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau) in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes; 2. Vorräte nach § 266 Abs. 2 Posten B.I. des Handelsgesetzbuchs (Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen, fertige Erzeugnisse und Waren, geleistete Anzahlungen) in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes; 3. Löhne und Gehälter nach § 275 Abs. 2 Posten 6 Buchstabe a des Handelsgesetzbuchs in Verbindung mit § 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes. Das Verhältnis der Merkmale zueinander wird durch Gesetz festgelegt. (2) Die zur Festlegung des Schlüssels nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 erforderlichen Daten werden für jeden Erhebungszeitraum, erstmals für den Erhebungszeitraum 1998, von den Gewerbebetrieben erhoben, für die ein Gewerbesteuermeßbetrag festgesetzt wird. Nicht zu berücksichtigen sind die Daten von Betriebsstätten, die der Gewerbebetrieb im Ausland unterhält. § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Gewerbesteuergesetzes gilt entsprechend. (3) Die Daten zu Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 sind der Steuerbilanz zu entnehmen. Die Daten zu Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 sind der steuerlichen Gewinn- und Verlustrechnung, in Fällen der Anwendung des Umsatzkostenverfahrens ihrem Anhang nach §§ 284, 285 Nr. 8 Buchstabe b des Handelsgesetzbuchs zu entnehmen. Gewerbebetriebe mit geschäftszweigspezifischen Gliederungen der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung entnehmen die Daten den Posten, die denen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 entsprechen. Abweichend von Satz 1 werden von nicht bilanzierenden Gewerbebetrieben die Angaben zu Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 nicht erhoben. Angaben zu Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 sind für diese Betriebe dem Anlageverzeichnis, Angaben zu Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 der Einnahme-Überschuß-Rechnung, jeweils nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes, zu entnehmen. (4) Sind im Erhebungszeitraum Betriebsstätten zur Ausübung des Gewerbes in mehreren Gemeinden unterhalten worden oder hat sich eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden erstreckt oder ist eine Betriebsstätte innerhalb eines Erhebungszeitraumes von einer Gemeinde in eine andere Gemeinde verlegt worden, sind die nach den Absätzen 1 bis 3 ermittelten Daten auf die einzelnen Gemeinden aufzuteilen. Die Anteile der einzelnen Gemeinden ergeben sich aus der Aufteilung des im jeweiligen Zerlegungsverfahren angewandten gewerbesteuerlichen Zerlegungsmaßstabes nach den §§ 28 bis 33 des Gewerbesteuergesetzes. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1998 (5) Das Statistische Bundesamt führt zur Vorbereitung der Umstellung im Rahmen der Gewerbesteuerstatistik 1998 Berechnungen unter Einbeziehung der nach den Absätzen 1 bis 4 erhobenen Daten durch." 3. Dem § 6 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt: ,,Bei der Ermittlung des Mehraufkommens ist § 6 Abs. 3a Satz 3 nicht anzuwenden." Artikel 2 Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken Das Gesetz über Steuerstatistiken vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250, 1409), geändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1959), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Dem § 1 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Das Statistische Bundesamt führt zur Beurteilung der Verteilungswirkung des Steueraufkommens auf die Gemeinden anhand der von den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder festgelegten alternativen Sockelbeträge Berechnungen durch." b) § 1 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt: ,,(4) Das Statistische Bundesamt führt zur Vorbereitung der Verteilung des in § 1 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes festgelegten Anteils am Aufkommen der Umsatzsteuer auf die Gemeinden Berechnungen insbesondere nach § 5b Abs. 4 und § 5d Abs. 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes durch." 2. § 3 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 3 Zusätzliche Angaben für einen gemeindebezogenen fortschreibungsfähigen Schlüssel (1) Soweit für Gewerbebetriebe ein Gewerbesteuermeßbetrag festgesetzt ist, werden die Merkmale nach § 5d Abs. 1 bis 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes sowie der Sitz des Betriebes (Name und amtlicher Schlüssel der Gemeinde) jährlich, erstmals für den Erhebungszeitraum 1998, erhoben. (2) Zur Aufteilung der von den Gewerbebetrieben nach § 5d Abs. 1 bis 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes erhobenen Daten auf die Gemeinden werden die Merkmale Betriebsstättengemeinde (Name und amtlicher Schlüssel der Gemeinde) und die sich nach § 5d Abs. 4 des Gemeindefinanzreformgesetzes ergebenden Anteile gemeindeweise erhoben. (3) Die Erhebungen nach den Absätzen 1 und 2 werden für die Jahre, für die eine Gewerbesteuerstatistik erstellt wird, im Rahmen der Gewerbesteuerstatistik durchgeführt; die dabei nach § 5 Nr. 1 und 2 erhobenen Hilfsmerkmale (Finanzamtsnummern und Steuernummern) werden auch für die Aufgaben nach § 1 Abs. 4 verwandt. In den übrigen Jahren werden bei den Erhebungen nach den Absätzen 1 und 2 die Finanzamtsnummern und Steuernummern zusätzlich als Hilfsmerkmale erhoben." Artikel 4 Änderung des Umsatzsteuergesetzes Artikel 3 Änderung des Einkommensteuergesetzes 1497 Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch Artikel 4 § 4 des Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242), wird wie folgt geändert: 1. § 44d Absatz 1 und 2 werden wie folgt gefaßt: ,,(1) Auf Antrag wird die Kapitalertragsteuer für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, die einer Muttergesellschaft, die weder ihren Sitz noch ihre Geschäftsleitung im Inland hat, aus Ausschüttungen einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes oder aus der Vergütung von Körperschaftsteuer zufließen, nicht erhoben. (2) Muttergesellschaft im Sinne des Absatzes 1 ist eine Gesellschaft, die die in der Anlage 7 zu diesem Gesetz bezeichneten Voraussetzungen des Artikels 2 der Richtlinie Nr. 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABl. EG Nr. L 225 S. 6) erfüllt und die im Zeitpunkt der Entstehung der Kapitalertragsteuer gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 nachweislich mindestens zu einem Viertel unmittelbar am Nennkapital der unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft beteiligt ist. Weitere Voraussetzung ist, daß die Beteiligung nachweislich ununterbrochen zwölf Monate besteht. Wird dieser Beteiligungszeitraum nach dem Zeitpunkt der Entstehung der Kapitalertragsteuer gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 vollendet, ist die einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer nach § 50d Abs. 1 Satz 2 zu erstatten; das Freistellungsverfahren nach § 50d Abs. 3 ist ausgeschlossen." 2. Nach § 52 Abs. 29c wird folgender neuer Absatz 29d eingefügt: ,,(29d) § 44d Abs. 2 ist auch für Veranlagungszeiträume vor 1998 anzuwenden." Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 565, 1160), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3121), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 3 Abs. 9 werden folgende Sätze 4 und 5 angefügt: ,,Die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle ist eine sonstige Leistung. Speisen und Getränke werden zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben, wenn sie nach den Umständen der Abgabe dazu bestimmt sind, an einem Ort verzehrt zu werden, der mit dem Abgabeort in einem räumlichen Zusammenhang steht, und besondere Vorrichtungen für den Verzehr an Ort und Stelle bereitgehalten werden." 2. § 3e Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: ,,(1) Wird ein Gegenstand an Bord eines Schiffes, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn während einer Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsge- 1498 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1998 Artikel 6 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341, 1977 I S. 677), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 12 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3039) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 10 wird folgender Absatz 8 angefügt: ,,(8) § 171 Abs. 10 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 23. Juni 1998 (BGBl. I S. 1496) gilt für alle bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgelaufenen Festsetzungsfristen." 2. Dem § 16 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) § 240 Abs. 1 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 23. Juni 1998 (BGBl. I S. 1496) ist erstmals auf Säumniszuschläge anzuwenden, die nach dem 31. Juli 1998 entstehen." Artikel 7 Änderung des Steuerberatungsgesetzes Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 18 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3039), wird wie folgt geändert: 1. § 73 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte ,,am Ort" durch die Worte ,,im Bezirk" ersetzt. b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: ,,(3) Werden Oberfinanzdirektionen aufgelöst oder zusammengelegt, bleiben die bisher gebildeten Kammern bestehen." 2. In § 75 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Bereich" die Worte ,,eines oder" eingefügt. Artikel 8 Neufassung der betroffenen Gesetze Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wortlaut der durch die Artikel 1 und 2 dieses Gesetzes geänderten Gesetze in der vom Inkrafttreten der Rechtsvorschriften an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Artikel 9 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 Nr. 3 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in Kraft. biets geliefert, so gilt der Abgangsort des jeweiligen Beförderungsmittels im Gemeinschaftsgebiet als Ort der Lieferung." 3. § 4 Nr. 6 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe b Satz 1 werden die Worte ,,nicht zum Verzehr an Ort und Stelle bestimmten Gegenständen" durch die Worte ,,Gegenständen zur Mitführung im persönlichen Reisegepäck" ersetzt. b) Nach Buchstabe d wird folgender Buchstabe e angefügt: ,,e) die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle (§ 3 Abs. 9 Satz 4) im Verkehr mit Wasserfahrzeugen für die Seeschiffahrt zwischen einem inländischen und ausländischen Seehafen und zwischen zwei ausländischen Seehäfen. Inländische Seehäfen im Sinne des Satzes 1 sind auch die Freihäfen und Häfen auf der Insel Helgoland;". 4. In § 12 Abs. 2 Nr. 1 werden der Punkt am Ende des Satzes 1 durch ein Semikolon ersetzt und die Sätze 2 und 3 gestrichen. 5. In § 28 Abs. 4 wird der Einleitungsteil wie folgt gefaßt: ,,§ 12 Abs. 2 Nr. 10 gilt bis zum 31. Dezember 2001 in folgender Fassung:". Artikel 5 Änderung der Abgabenordnung Die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613, 1977 I S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 171 Abs. 10 wird folgender Satz angefügt: ,,Ist der Ablauf der Festsetzungsfrist hinsichtlich des Teils der Steuer, für den der Grundlagenbescheid nicht bindend ist, nach Absatz 4 gehemmt, endet die Festsetzungsfrist für den Teil der Steuer, für den der Grundlagenbescheid bindend ist, nicht vor Ablauf der nach Absatz 4 gehemmten Frist." 2. § 240 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,Das gleiche gilt für zurückzuzahlende Steuervergütungen und Haftungsschulden, soweit sich die Haftung auf Steuern und zurückzuzahlende Steuervergütungen erstreckt." b) Satz 4 wird wie folgt gefaßt: ,,Wird die Festsetzung einer Steuer oder Steuervergütung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt; das gleiche gilt, wenn ein Haftungsbescheid zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt wird." Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1998 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. 1499 Berlin, den 23. Juni 1998 Der Bundespräsident Roman Herzog Der Bundeskanzler Dr. H e l m u t K o h l Der Bundesminister der Finanzen Theo Waigel Der Bundesminister des Innern Kanther 1500 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1998 Dritte Verordnung zur Änderung der Weinverordnung*) Vom 16. Juni 1998 Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten verordnet ­ auf Grund des § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 3, des § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2, des § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 5 und des § 24 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 des Weingesetzes vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1467) sowie ­ auf Grund des § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 3 des Weingesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit: Artikel 1 Die Weinverordnung vom 9. Mai 1995 (BGBl. I S. 630), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 31. Januar 1998 (BGBl. I S. 319), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der § 13 betreffenden Zeile wird folgende Zeile eingefügt: ,,§ 13a Herstellung von aromatisierten weinhaltigen Getränken, aromatisierten weinhaltigen Cocktails und aromatisiertem Wein; Gehalt an Stoffen". b) Nach der § 20 betreffenden Zeile wird folgende Zeile eingefügt: ,,§ 20a Qualitätswein garantierten Ursprungs; Qualitätsschaumwein garantierten Ursprungs". c) Nach der § 34 betreffenden Zeile werden folgende Zeilen eingefügt: ,,§ 34a Crémant § 34b Steillage; Terrassenlage". d) Nach der § 46 betreffenden Zeile wird folgende Zeile eingefügt: ,,§ 46a Zusatzstoffangaben". 2. § 7 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze eingefügt: ,,(2) In Ausnahmefällen, insbesondere wenn die Bodenbeschaffenheit es erfordert, kann abwei*) Diese Verordnung dient u.a. der Umsetzung folgender Richtlinie für Erzeugnisse des Weinsektors: Richtlinie 97/41/EG des Rates vom 25. Juni 1997 zur Änderung der Richtlinie 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse, Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 184 S. 33). Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 109 S. 8), zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 (ABl. EG Nr. L 100 S. 30), sind beachtet worden. chend von § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Weingesetzes die Genehmigung auch für Flächen erteilt werden, die für den Anbau von als Unterlagsreben dienenden Mutterreben bestimmt sind, auch wenn diese Flächen nicht in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten Flächen stehen. (3) In den Fällen des Absatzes 2 1. ist § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 nicht anzuwenden, 2. können mit der Genehmigung abweichend von § 4 die Voraussetzungen für die Eignung der für die Neuanpflanzung vorgesehenen Grundstücke festgelegt werden." b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4. 3. § 13 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 13 Gehalt an Stoffen (zu § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 3 des Weingesetzes) (1) Solange und soweit nicht auf Grund anderer Rechtsvorschriften etwas Abweichendes bestimmt ist, dürfen Erzeugnisse, wenn sie in den Verkehr gebracht werden, keinen Gehalt an in 1. Anlage 6 oder 2. Anlage 7 aufgeführten Stoffen aufweisen, der die dort jeweils angegebenen Höchstmengen überschreitet. (2) Soweit nicht nach Absatz 1 Nr. 2 in Verbindung mit der Anlage 7 etwas anderes bestimmt ist, gilt für 1. Erzeugnisse, wenn sie in den Verkehr gebracht werden, vorbehaltlich der Nummer 2 als Gehalt an einem in Anlage 7a genannten Stoff, dessen Höchstmenge nicht überschritten werden darf, der in Anwendung des § 13 Abs. 5 des Weingesetzes für Weintrauben festgesetzte Gehalt a) zuzüglich der durch die Herstellung eingetretenen Erhöhung oder b) abzüglich der durch die Herstellung eingetretenen Verringerung, 2. Erzeugnisse, soweit sie aus mehreren, aus Weintrauben hergestellten Zutaten bestehen, wenn diese Erzeugnisse in den Verkehr gebracht werden, als Gehalt an einem in Anlage 7a genannten Stoff, dessen Höchstmenge nicht überschritten werden darf, der Gehalt, der sich aus der Summe der für die einzelnen Zutaten geltenden Gehalte für den Stoff entsprechend dem Anteil der Zutaten an dem jeweiligen Erzeugnis ergibt. (3) Absatz 2 gilt auch für Erzeugnisse, wenn sie als Zutat für ein anderes Lebensmittel, das kein Erzeugnis ist, in den Verkehr gebracht werden." Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1998 4. In § 18 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte ,,und konzentrierter Traubenmost" durch die Worte ,, , konzentrierter Traubenmost und in § 47 genannte Getränke, die den dort für die Herstellung und das Inverkehrbringen festgelegten Anforderungen entsprechen," ersetzt. 5. In § 22 Abs. 5 Satz 3 wird die Angabe ,,Anlage 7" durch die Angabe ,,Anlage 10" ersetzt. 6. In § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe ,,Anlage 6 Abschnitt 1" durch die Angabe ,,Anlage 9 Abschnitt I" ersetzt. 7. Nach § 34a wird folgender neuer § 34b eingefügt: ,,§ 34b Steillage; Terrassenlage (zu § 24 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 des Weingesetzes) (1) Bei inländischem Tafelwein, Qualitätswein und Qualitätswein mit Prädikat darf die Angabe ,,Steillage" oder ,,Steillagenwein" in Anwendung von Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe b zweiter Anstrich der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 nur verwendet werden, wenn er ausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer Rebfläche stammen, die 1. in einem Gelände belegen ist, dessen Neigung mindestens 30 vom Hundert beträgt, oder, 2. sofern die Neigung des Geländes, in der die Rebfläche belegen ist, weniger als 30 vom Hundert beträgt, eine eigene Geländeneigung von mindestens 30 vom Hundert aufweist. (2) Bei inländischem Tafelwein, Qualitätswein und Qualitätswein mit Prädikat darf die Angabe ,,Terrassenlage" oder ,,Terrassenlagenwein" in Anwendung von Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe b zweiter Anstrich der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 nur verwendet werden, wenn er ausschließlich aus Weintrauben hergestellt worden ist, die von einer 1. durch Stützmauern oder Böschungen unterbrochenen oder 2. durch Stützmauern oder Böschungen nicht unterbrochenen, in einem als Terrassenlage bewirtschafteten Gebiet belegenen Rebfläche stammen, die 3. in einem Gelände belegen ist, dessen Neigung mindestens 30 vom Hundert beträgt, oder, 4. sofern die Neigung des Geländes, in der die Rebfläche belegen ist, weniger als 30 vom Hundert beträgt, eine eigene Geländeneigung von mindestens 30 vom Hundert aufweist. (3) Die Bezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nicht gleichzeitig verwendet werden." 8. § 53 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 9 wird folgende neue Nummer 10 eingefügt: ,,10. entgegen § 34b eine Angabe oder eine Bezeichnung verwendet,". b) Die bisherigen Nummern 10 bis 26 werden die neuen Nummern 11 bis 27. 1501 9. In Anlage 2 werden die Nummern 2 bis 4 gestrichen. 10. Die Anlage 6 wird wie folgt geändert: a) Die Angabe ,,Anlage 6 (zu § 13 Abs. 1)" wird durch die Angabe ,,Anlage 6 (zu § 13 Abs. 1 Nr. 1)" ersetzt. b) In den Nummern 1 bis 3 werden jeweils die Worte ,,wenn sie zum offenen Ausschank feilgehalten oder abgefüllt in den Verkehr gebracht werden sollen" durch die Worte ,,wenn sie in den Verkehr gebracht werden" ersetzt. 11. Die Anlage 7 wird wie folgt geändert: a) Die Angabe ,,Anlage 7 (zu § 13 Abs. 2)" wird durch die Angabe ,,Anlage 7 (zu § 13 Abs. 1 Nr. 2)" ersetzt. b) Die Worte ,,dürfen keinen Gehalt an Stoffen aufweisen, der folgende Werte übersteigt" werden durch die Worte ,,dürfen, wenn sie in den Verkehr gebracht werden, keinen Gehalt an Stoffen aufweisen, der, mit Ausnahme des in Buchstabe h genannten Gehalts bei den in den Nummern 2 und 3 aufgeführten Erzeugnissen, folgende Werte übersteigt" ersetzt. 12. Nach der Anlage 7 wird folgende neue Anlage 7a eingefügt: ,,Anlage 7a (zu § 13 Abs. 2) Stoffe 1. 2,4,5-T einschließlich Salze und Ester 2. Acephat 3. Aldicarb, Aldicarb-sulfoxid, Aldoxycarb (insgesamt berechnet als Aldicarb) 4. Amitrol 5. Atrazin 6. Azinphos-ethyl 7. Azinphos-methyl 8. Barban, Chlorbufam (insgesamt einschließlich Abbau- und Reaktionsprodukte, soweit sie noch die 3-Chloranilin-Gruppe enthalten, berechnet als 3-Chloranilin) 9. Benalaxyl 10. Benfuracarb 11. Benomyl, Carbendazim, Thiophanat-methyl (insgesamt berechnet als Carbendazim) 12. Binapacryl 13. Bromophos-ethyl 14. Brompropylat 15. Camphechlor (Toxaphen) 16. Captafol 17. Captan, Folpet (insgesamt) 18. Carbaryl 19. Carbofuran, 3-Hydroxycarbofuran (insgesamt berechnet als Carbofuran) 20. Carbosulfan 21. Chinomethionat 1502 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1998 59. Formothion 60. Furathiocarb 61. Glyphosat 62. Heptachlor, Heptachlorepoxid (insgesamt berechnet als Heptachlor) 63. Imazalil 64. Iprodion 65. Kupferverbindungen (insgesamt berechnet als Kupfer) 66. Lambda-Cyhalothrin 67. Lindan 68. Malathion, Malaoxon (insgesamt) 69. Maleinsäurehydrazid und seine Konjugate (berechnet als Maleinsäurehydrazid) 70. Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Zineb (insgesamt berechnet als Schwefelkohlenstoff) 71. Mecarbam 72. Metalaxyl 73. Methamidophos 74. Methidathion 75. Methomyl, Thiodicarb (insgesamt berechnet als Methomyl) 76. Methoxychlor 77. Methylbromid 78. Mevinphos 79. Omethoat 80. Paraquat einschließlich Salze 81. Parathion, Paraoxon (insgesamt) 82. Parathion-methyl, Paraoxon-methyl (insgesamt) 83. Permethrin (Summe der Isomeren) 84. Phorat, Phorat-sulfoxid, Phorat-sulfon, Phoratoxon, Phorat-oxon-sulfoxid, Phorat-oxon-sulfon (insgesamt berechnet als Phorat) 85. Phosalon 86. Phosphamidon 87. Procymidon 88. Propiconazol 89. Propoxur 90. Propyzamid 91. Pyrethrine (Summe der Pyrethrine I und II, Cinerine I und II, Allethrin, Barthrin, Cyclethrin, Furethrin) 92. TEPP 93. Thiram 94. Triazophos 95. Trichorfon 96. Vamidothion, Vamidothion-Sulfoxid (insgesamt berechnet als Vamidothion) 97. Vinclozolin einschließlich Abbau- und Reaktionsprodukte, soweit sie noch die 3,5-Dichloranilingruppe enthalten (insgesamt berechnet als Vinclozolin)". 22. Chlorbensid 23. Chlorbenzilat 24. Chlorfenvinphos (Summe der E- und Z-Isomere) 25. Chlormequat (berechnet als Chlormequat-Kation) 26. Chloroxuron 27. Chlorpropham 28. Chlorpyrifos 29. Chlorpyrifos-methyl 30. Chlorthalonil 31. Cyfluthrin einschließlich anderer verwandter Isomerengemische (Summe der Isomeren) 32. Cypermethrin einschließlich anderer verwandter Isomerengemische (Summe der Isomeren) 33. Daminozid, 1,1-Dimethylhydrazin (insgesamt berechnet als Daminozid) 34. DDT (Summe aus p,p'-DDT, o,p'-DDT, p,p'-DDE und p,p'-TDE (DDD), berechnet als DDT) 35. Deiquat einschließlich Salze (insgesamt berechnet als Deiquat) 36. Deltamethrin 37. Demeton-S-methyl, Oxydemeton-methyl, Demeton-S-methyl-sulfon (insgesamt berechnet als Demeton-S-methyl) 38. Diallat, Triallat (insgesamt berechnet als Triallat) 39. Diazinon 40. Dibromethan 41. Dichlorfluanid 42. Dichlorprop, Dichlorprop-P einschließlich Salze und Ester (insgesamt berechnet als Dichlorprop) 43. Dichlorvos 44. Dicofol (insgesamt) 45. Dimethoat 46. Dinoseb, Dinosebsalze (insgesamt berechnet als Dinoseb) 47. Dioxathion 48. Disulfoton, Disulfoton-sulfoxid, Disulfoton-sulfon, Disulfoton-oxon, Disulfoton-oxon-sulfoxid, Disulfoton-oxon-sulfon (insgesamt berechnet als Disulfoton) 49. Dodin 50. Endosulfan (- und -Isomer), Endosulfansulfat (insgesamt berechnet als Endosulfan) 51. Endrin 52. Ethion 53. Fenarimol 54. Fenbutatinoxid 55. Fenchlorphos einschließlich Fenchlorphos-oxon (insgesamt berechnet als Fenchlorphos) 56. Fenitrothion 57. Fentin, Fentin-acetat, Fentin-chlorid, Fentin-hydroxid (insgesamt berechnet als Fentin) 58. Fenvalerat einschließlich anderer verwandter Isomerengemische (Summe der Isomeren) Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1998 Artikel 2 Die Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Lebensmitteltransportbehälter-Verordnung vom 31. Januar 1998 (BGBl. I S. 319) wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 wird wie folgt geändert: a) Vor der bisherigen Nummer 1 wird folgende neue Nummer 1 eingefügt: ,,1. In der Inhaltsübersicht wird die § 14 betreffende Zeile wie folgt gefaßt: § 14 Hygienische Anforderungen". b) Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden die neuen Nummern 2 bis 4. 2. Artikel 2 wird wie folgt geändert: a) Vor der bisherigen Nummer 1 wird folgende neue Nummer 1 eingefügt: ,,1. In der Inhaltsübersicht wird die § 14 betreffende Zeile wie folgt gefaßt: § 14 Hygienische Anforderungen; betriebseigene Maßnahmen und Kontrollen". Artikel 3 1503 b) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die neuen Nummern 2 und 3. c) In der neuen Nummer 3 wird der Buchstabe c wie folgt gefaßt: ,,c) Die bisherigen Nummern 2 bis 27 werden die neuen Nummern 4 bis 29." 3. Artikel 5 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,Artikel 1 Nr. 1, 2, 3 und 4 Buchstabe a und b tritt am 1. August 1998 in Kraft." Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann den Wortlaut der Weinverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Artikel 4 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 16. Juni 1998 Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Jochen Borchert 1504 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1998 Vierzigste Verordnung zur Änderung der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel Vom 17. Juni 1998 Auf Grund des § 48 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und Abs. 3 und 4 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3018) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nach Anhörung des Sachverständigen-Ausschusses für Verschreibungspflicht: Artikel 1 In der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1866), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 5. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2871), wird die Anlage wie folgt geändert: 1. In der Position ,,Ibuprofen" wird die Angabe ,,200 mg" durch die Angabe ,,400 mg" und die Angabe ,,800 mg" durch die Angabe ,,1200 mg" ersetzt. 2. Die Position ,,Ketoprofen" wird durch folgenden Zusatz ergänzt: ,,­ ausgenommen zur cutanen Anwendung in Konzentrationen bis zu 2,5% ­". 3. Folgende Positionen werden angefügt: Benazepril und seine Salze Bunazosin und seine Salze Ceftibuten und seine Salze Deflazacort Enalaprilat und seine Salze Exametazim und seine Salze Meptazinol und seine Salze Methylhydroxypropylcellulose ­ zur Anwendung am eröffneten Auge ­ Mometason-17-furoat Nalbuphin und seine Salze Proguanil und seine Salze Propofol und seine Salze ­ zur Einleitung und Aufrechterhaltung einer Narkose ­ Sumatriptan und seine Salze Trandolapril und seine Salze Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1998 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 17. Juni 1998 Der Bundesminister für Gesundheit Horst Seehofer Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1998 1505 Verordnung über die Festsetzung der Länderschlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils am Aufkommen der Umsatzsteuer nach § 5a des Gemeindefinanzreformgesetzes Vom 18. Juni 1998 Auf Grund des § 5a Abs. 2 Satz 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes, der durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2590) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen: §1 (1) Der Anteil an der Umsatzsteuer nach § 5a Abs. 1 Satz 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes verteilt sich auf die genannten Länder nach folgenden Schlüsselzahlen: Baden-Württemberg Bayern Berlin (West) Bremen Hamburg Hessen Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Schleswig-Holstein 0,1616694 0,1768470 0,0333238 0,0127291 0,0429525 0,1035135 0,0937613 0,2854819 0,0479671 0,0119596 0,0297948 (2) Der Anteil an der Umsatzsteuer nach § 5a Abs. 1 Satz 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes verteilt sich auf die genannten Länder nach folgenden Schlüsselzahlen: Berlin (Ost) Brandenburg Mecklenburg-Vorpommern Sachsen Sachsen-Anhalt Thüringen 0,1033370 0,1619589 0,0953387 0,3421147 0,1568200 0,1404307 §2 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 18. Juni 1998 Der Bundesminister der Finanzen Theo Waigel 1506 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1998 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über personelle Anforderungen für Heime (HeimPersV) Vom 22. Juni 1998 Auf Grund des § 3 Satz 1 des Heimgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 1990 (BGBl. I S. 763), der zuletzt gemäß Artikel 16 Nr. 1 der Sechsten Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft, dem Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau, dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung: Artikel 1 Änderung der Verordnung über personelle Anforderungen für Heime Die Verordnung über personelle Anforderungen für Heime vom 19. Juli 1993 (BGBl. I S. 1205) wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift der Verordnung wird wie folgt gefaßt: ,,Verordnung über personelle Anforderungen für Heime (Heimpersonalverordnung ­ HeimPersV)". 2. § 10 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: ,,(2) Werden am 1. Oktober 1998 die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 2 nicht erfüllt, kann die zuständige Behörde auf Antrag des Heimträgers eine angemessene Frist zur Angleichung, längstens bis zum 30. September 2000, einräumen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend." b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die neuen Absätze 3 und 4. Artikel 2 Neufassung der Heimpersonalverordnung Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann den Wortlaut der Heimpersonalverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 22. Juni 1998 Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Claudia Nolte Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1998 1507 Verordnung über die Aufhebung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfte Sekretärin/Geprüfter Sekretär Vom 22. Juni 1998 Auf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt gemäß Artikel 35 der Sechsten Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, wird vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und auf Grund des § 43 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt gemäß Artikel 35 der Sechsten Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, in Verbindung mit § 46 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes wird vom Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie nach Anhörung des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung verordnet: §1 Aufhebung von Vorschriften Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfte Sekretärin/Geprüfter Sekretär vom 17. Januar 1975 (BGBl. I S. 273, 699) wird aufgehoben. §2 Übergangsregelung Begonnene Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. §3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1998 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 22. Juni 1998 Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie Dr. J ü r g e n R ü t t g e r s Der Bundesminister für Wirtschaft Rexrodt 1508 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1998 Verordnung über den Kinderarbeitsschutz (Kinderarbeitsschutzverordnung ­ KindArbSchV) Vom 23. Juni 1998 Auf Grund des § 5 Abs. 4a des Jugendarbeitsschutzgesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe e des Gesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 311) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung: §1 Beschäftigungsverbot Kinder über 13 Jahre und vollzeitschulpflichtige Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden, soweit nicht das Jugendarbeitsschutzgesetz und § 2 dieser Verordnung Ausnahmen vorsehen. §2 Zulässige Beschäftigungen (1) Kinder über 13 Jahre und vollzeitschulpflichtige Jugendliche dürfen nur beschäftigt werden 1. mit dem Austragen von Zeitungen, Zeitschriften, Anzeigenblättern und Werbeprospekten, 2. in privaten und landwirtschaftlichen Haushalten mit a) Tätigkeiten in Haushalt und Garten, b) Botengängen, c) der Betreuung von Kindern und anderen zum Haushalt gehörenden Personen, d) Nachhilfeunterricht, e) der Betreuung von Haustieren, f) Einkaufstätigkeiten mit Ausnahme des Einkaufs von alkoholischen Getränken und Tabakwaren, 3. in landwirtschaftlichen Betrieben mit Tätigkeiten bei a) der Ernte und der Feldbestellung, b) der Selbstvermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, c) der Versorgung von Tieren, 4. mit Handreichungen beim Sport, 5. mit Tätigkeiten bei nichtgewerblichen Aktionen und Veranstaltungen der Kirchen, Religionsgemeinschaften, Verbände, Vereine und Parteien, §4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. wenn die Beschäftigung nach § 5 Abs. 3 des Jugendarbeitsschutzgesetzes leicht und für sie geeignet ist. (2) Eine Beschäftigung mit Arbeiten nach Absatz 1 ist nicht leicht und für Kinder über 13 Jahre und vollzeitschulpflichtige Jugendliche nicht geeignet, wenn sie insbesondere 1. mit einer manuellen Handhabung von Lasten verbunden ist, die regelmäßig das maximale Lastgewicht von 7,5 kg oder gelegentlich das maximale Lastgewicht von 10 kg überschreiten; manuelle Handhabung in diesem Sinne ist jedes Befördern oder Abstützen einer Last durch menschliche Kraft, unter anderem das Heben, Absetzen, Schieben, Ziehen, Tragen und Bewegen einer Last, 2. infolge einer ungünstigen Körperhaltung physisch belastend ist oder 3. mit Unfallgefahren, insbesondere bei Arbeiten an Maschinen und bei der Betreuung von Tieren, verbunden ist, von denen anzunehmen ist, daß Kinder über 13 Jahre und vollzeitschulpflichtige Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewußtseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für vollzeitschulpflichtige Jugendliche. (3) Die zulässigen Beschäftigungen müssen im übrigen den Schutzvorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes entsprechen. §3 Behördliche Befugnisse Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall feststellen, ob die Beschäftigung nach § 2 zulässig ist. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 23. Juni 1998 Der Bundeskanzler Dr. H e l m u t K o h l Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Norbert Blüm Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1998 1509 Achte Verordnung zur Neufestsetzung von Geldleistungen und Grundbeträgen nach dem Bundessozialhilfegesetz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Vom 23. Juni 1998 Auf Grund der Anlage I Kapitel X Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 3 Buchstabe h des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1096) und der Organisationserlasse vom 23. Januar 1991 (BGBl. I S. 530) und 17. November 1994 (BGBl. I S. 3667) sowie unter Berücksichtigung des § 152 des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646, 2975), das zuletzt durch das Gesetz vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2970) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und dem Bundesministerium der Finanzen: §2 Für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannt Gebiet ohne das Land Berlin werden die Grundbeträge der Einkommensgrenzen nach dem Bundessozialhilfegesetz für die Zeit ab dem 1. Juli 1999 wie folgt festgesetzt: 1. Die Grundbeträge nach § 79 Abs. 1 und 2 und nach § 81 Abs. 1 erhöhen sich zum 1. Juli 1999 auf die im übrigen Geltungsbereich des Gesetzes geltenden Beträge. 2. Der Grundbetrag nach § 81 Abs. 2 erhöht sich zum 1. Juli 1999 um den Betrag, der erforderlich ist, um im Verhältnis zu dem im übrigen Geltungsbereich des Gesetzes geltenden Betrag das Verhältnis des aktuellen Rentenwertes (Ost) zum aktuellen Rentenwert zu erreichen. Ab 1. Juli 2000 verändert sich der Grundbetrag nach § 81 Abs. 2 jährlich zum 1. Juli um den Vomhundertsatz, um den sich der Rentenwert (Ost) verändert, bis Übereinstimmung mit dem im übrigen Geltungsbereich des Gesetzes geltenden Betrag erreicht ist. §3 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1998 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Siebente Verordnung zur Neufestsetzung von Geldleistungen und Grundbeträgen nach dem Bundessozialhilfegesetz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vom 10. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2461) außer Kraft. §1 Für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet ohne das Land Berlin werden die Grundbeträge der Einkommensgrenzen nach dem Bundessozialhilfegesetz neu festgesetzt. Es betragen für den Zeitraum vom 1. Juli 1998 bis zum 30. Juni 1999 1. der Grundbetrag nach § 79 Abs. 1 und 2 1019 Deutsche Mark; 2. der Grundbetrag nach § 81 Abs. 1 1534 Deutsche Mark; 3. der Grundbetrag nach § 81 Abs. 2 2608 Deutsche Mark. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 23. Juni 1998 Der Bundesminister für Gesundheit Horst Seehofer 1510 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1998 Elfte Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften (Elfte Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung ­ 11. BtMÄndV) Vom 23. Juni 1998 Auf Grund des § 13 Abs. 3 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358) verordnet die Bundesregierung: Artikel 1 Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung In § 18 Abs. 1 der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung vom 20. Januar 1998 (BGBl. I S. 74, 80) wird die Angabe ,,1. Juli 1998" durch die Angabe ,,1. Januar 1999" ersetzt. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 23. Juni 1998 Der Bundeskanzler Dr. H e l m u t K o h l Der Bundesminister für Gesundheit Horst Seehofer Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1998 1511 Verordnung über die Berufsausbildung zum Reiseverkehrskaufmann/zur Reiseverkehrskauffrau*) Vom 24. Juni 1998 Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt gemäß Artikel 35 der Sechsten Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie: §1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes (1) Der Ausbildungsberuf Reiseverkehrskaufmann/Reiseverkehrskauffrau wird staatlich anerkannt. (2) Es kann zwischen den Fachrichtungen 1. Touristik und 2. Kuren und Fremdenverkehr gewählt werden. §2 Ausbildungsdauer Die Ausbildung dauert drei Jahre. §3 Ausbildungsberufsbild (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1. der Ausbildungsbetrieb: 1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur, 1.2 Berufsbildung, Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, 1.3 Personalwirtschaft, 1.4 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 1.5 Umweltschutz; 2. Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme: 3. Zielgebiete, Produkte und Leistungen: 3.1 Zielgebiete, 3.2 Produkte und Leistungen; 4. Kommunikation und Kooperation: 4.1 Kommunikation mit Kunden, 4.2 Kooperation, 4.3 Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben; 5. 6. Marketing; kaufmännische Steuerung und Kontrolle: 6.1 Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling, 6.2 Statistik. (2) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Touristik sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1. 2. touristisches Marketing; Produktplanung und -gestaltung, Recht: 2.1 Pauschalreisen, 2.2 individuelle Reisen, Gruppenreisen, 2.3 Recht; 3. 4. Kundenberatung und Verkauf; Fachaufgaben im Einsatzgebiet: 4.1 Reservierung, 4.2 Beförderungsleistungen, 4.3 Kalkulation, Abrechnung. (3) Bei der Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse nach Absatz 2 Nr. 4 ist eines der folgenden Einsatzgebiete zugrunde zu legen: 1. 2. 3. Reiseveranstaltung, Reisevermittlung Touristik, Reisevermittlung Beförderung. 2.1 Arbeitsorganisation, 2.2 Informations- und Kommunikationssysteme, 2.3 Datenschutz und Datensicherheit; *) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Es kann auch ein anderes Einsatzgebiet zugrunde gelegt werden, wenn es bezogen auf Breite und Tiefe die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse nach Absatz 2 Nr. 4 erlaubt. (4) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Kuren und Fremdenverkehr sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1. Marketing für den Bereich Kuren und Fremdenverkehr: 1.1 Werbung und Verkaufsförderung, 1512 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1998 §7 Zwischenprüfung (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Aufgaben oder Fälle in höchstens 180 Minuten in folgenden Prüfungsgebieten durchzuführen: 1. Produkte und Leistungen, 2. Arbeitsorganisation, 3. Wirtschafts- und Sozialkunde. §8 Abschlußprüfung in der Fachrichtung Touristik (1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung Touristik erstreckt sich auf die in der Anlage 1 Abschnitt I und Abschnitt II Nummer 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Die Prüfung ist in den Prüfungsbereichen Touristik und Reiseverkehr, kaufmännische Steuerung und Kontrolle sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich und im Prüfungsbereich Praktische Übungen mündlich durchzuführen. (3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind: 1. Prüfungsbereich Touristik und Reiseverkehr: In höchstens 150 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle insbesondere aus folgenden Gebieten a) Produkte und Leistungen, b) Zielgebiete, c) Marketing bearbeiten und dabei zeigen, daß er Sachverhalte analysieren sowie Lösungsmöglichkeiten kunden- und marktorientiert entwickeln und darstellen kann; 2. Prüfungsbereich kaufmännische Steuerung und Kontrolle: In höchstens 60 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle insbesondere aus folgenden Gebieten a) Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling, b) Statistik bearbeiten. Er soll dabei zeigen, daß er die Sachgebiete versteht sowie Aufgaben analysieren, Lösungsmöglichkeiten entwickeln und darstellen kann; 3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus den Gebieten 1.2 Binnenmarketing, 1.3 Vertrieb; 2. Produkterstellung: 2.1 Recht, 2.2 touristische Leistungen, 2.3 Pauschalangebote, 2.4 Gästeberatung und Verkauf; 3. 4. Veranstaltungsorganisation; Fachaufgaben im Einsatzgebiet: 4.1 Öffentlichkeitsarbeit, 4.2 betriebsspezifische Dienstleistungen, 4.3 Kalkulation und Abrechnung von Leistungen. (5) Bei der Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse nach Absatz 4 Nr. 4 ist eines der folgenden Einsatzgebiete zugrunde zu legen: 1. 2. 3. touristische Informationen, Kuren, Veranstaltungen. Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Es kann auch ein anderes Einsatzgebiet zugrunde gelegt werden, wenn es bezogen auf Breite und Tiefe die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse nach Absatz 4 Nr. 4 erlaubt. §4 Ausbildungsrahmenplan (1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 bis 9 nachzuweisen. §5 Ausbildungsplan Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. §6 Berichtsheft Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1998 a) Arbeitsrecht und soziale Sicherung, b) Personalwirtschaft und Berufsbildung, c) Wirtschaftsordnung und -politik bearbeiten und dabei zeigen, daß er wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufsund Arbeitswelt und die Bedeutung der Branche als Wirtschaftsfaktor darstellen kann; 4. Prüfungsbereich Praktische Übungen: Im Prüfungsbereich Praktische Übungen soll der Prüfling eine von zwei ihm zur Wahl gestellten praxisbezogenen Aufgaben aus den Gebieten Produktplanung und -gestaltung, Kundenberatung und Verkauf, Reservierung sowie Beförderungsleistungen bearbeiten. Für die Bearbeitung ist ein Zeitraum von höchstens 10 Minuten vorzusehen. Die Aufgabe soll Ausgangspunkt für das folgende Prüfungsgespräch sein. Hierbei ist das betriebliche Einsatzgebiet gemäß § 3 Abs. 3 zugrunde zu legen. Der Prüfling soll dabei zeigen, daß er komplexe Aufgaben bearbeiten und Gespräche systematisch, situationsbezogen und kundenorientiert vorbereiten und führen kann. Das Prüfungsgespräch soll für den einzelnen Prüfling höchstens 20 Minuten dauern. (4) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit ,,mangelhaft" und in den übrigen Prüfungsbereichen mit mindestens ,,ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit ,,mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten. (5) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben die Prüfungsbereiche Touristik und Reiseverkehr sowie Praktische Übungen gegenüber jedem der übrigen Prüfungsbereiche das doppelte Gewicht. (6) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im Gesamtergebnis und in drei der vier Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit ,,ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden. §9 Abschlußprüfung in der Fachrichtung Kuren und Fremdenverkehr (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 Abschnitt I und Abschnitt II Nummer 2 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Die Prüfung ist in den Prüfungsbereichen Tourismus, Kuren und Marketing, kaufmännische Steuerung und Kontrolle sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich und im Prüfungsbereich Praktische Übungen mündlich durchzuführen. 1513 (3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind: 1. Prüfungsbereich Tourismus, Kuren und Marketing: In höchstens 150 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle insbesondere aus folgenden Gebieten a) Produkte und Leistungen, Zielgebiete, b) Binnenmarketing und Vertrieb, c) Werbung und Verkaufsförderung, d) Veranstaltungsorganisation bearbeiten. Er soll dabei zeigen, daß er Sachverhalte analysieren sowie Lösungsmöglichkeiten gäste- und marktorientiert entwickeln und darstellen kann; 2. Prüfungsbereich kaufmännische Steuerung und Kontrolle: In höchstens 60 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle insbesondere aus folgenden Gebieten a) Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling, b) Statistik bearbeiten und dabei zeigen, daß er die Sachgebiete versteht, Aufgaben analysieren sowie Lösungsmöglichkeiten entwickeln und darstellen kann; 3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus den Gebieten a) Arbeitsrecht und soziale Sicherung, b) Personalwirtschaft und Berufsbildung, c) Wirtschaftsordnung und Wirtschaftspolitik bearbeiten und dabei zeigen, daß er wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufsund Arbeitswelt und die Bedeutung der Branche als Wirtschaftsfaktor darstellen kann; 4. Prüfungsbereich Praktische Übungen: Im Prüfungsbereich Praktische Übungen soll der Prüfling eine von zwei ihm zur Wahl gestellten praxisbezogenen Aufgaben aus den Gebieten touristische Leistungen, Pauschalangebote, Gästeberatung und Verkauf, Veranstaltungsorganisation, Öffentlichkeitsarbeit und betriebsspezifische Dienstleistungen bearbeiten. Für die Bearbeitung ist ein Zeitraum von höchstens 10 Minuten vorzusehen. Die Aufgabe soll Ausgangspunkt für das folgende Prüfungsgespräch sein. Hierbei ist das betriebliche Einsatzgebiet gemäß § 3 Abs. 5 zugrunde zu legen. Der Prüfling soll dabei zeigen, daß er komplexe Aufgaben bearbeiten, Gespräche systematisch, situationsbezogen und kundenorientiert vorbereiten und führen sowie Instrumente der Kundenbindung anwenden kann. Das Prüfungsgespräch soll für den einzelnen Prüfling höchstens 20 Minuten dauern. (4) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit ,,mangelhaft" und in den übrigen Prüfungsbereichen mit mindestens ,,ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit ,,mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der 1514 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1998 § 10 Übergangsregelung Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung. § 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 1998 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Reiseverkehrskaufmann/zur Reiseverkehrskauffrau vom 12. September 1979 (BGBl. I S.1581) außer Kraft. Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten. (5) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben die Prüfungsbereiche Tourismus, Kuren und Marketing sowie Praktische Übungen gegenüber jedem der übrigen Prüfungsbereiche das doppelte Gewicht. (6) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im Gesamtergebnis und in drei der vier Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit ,,ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden. Bonn, den 24. Juni 1998 Der Bundesminister für Wirtschaft In Vertretung Bünger Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1998 1515 Anlage 1 (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Reiseverkehrskaufmann/zur Reiseverkehrskauffrau ­ Sachliche Gliederung ­ Abschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse 3 1 Der Ausbildungsbetrieb (§ 3 Abs. 1 Nr. 1) Stellung, Rechtsform und Stuktur (§ 3 Abs. 1 Nr. 1.1) a) Aufgaben und Stellung des Ausbildungsunternehmens im gesamtwirtschaftlichen Zusammenhang beschreiben b) Zielsetzung und Aktivitäten des Ausbildungsbetriebes mit seinen Geschäftsfeldern darstellen c) Rechtsform des Ausbildungsunternehmens erläutern d) die Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschaftsorganisationen, Behörden, Verbänden und Gewerkschaften beschreiben a) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag erklären b) Ausbildungsordnung mit dem betrieblichen Ausbildungsplan vergleichen c) betriebliche und außerbetriebliche Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten und den Nutzen für die berufliche und persönliche Entwicklung aufzeigen d) Handlungskompetenz der Beschäftigten als wesentliche Voraussetzung für den Kundennutzen und den Unternehmenserfolg an Beispielen darstellen e) betriebliche Beteiligungs- und Gestaltungsmöglichkeiten der Mitarbeiter erklären f) Konfliktursachen in Kommunikations- und Kooperationsprozessen analysieren und Konfliktregelungen im Sinne eines sachbezogenen Ergebnisses anwenden g) Bedeutung von qualitätsbewußtem Handeln begründen a) wesentliche Inhalte des Arbeitsvertrages darstellen b) für das Arbeitsverhältnis geltende arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen sowie tarifliche und betriebliche Regelungen und Leistungen erläutern c) Positionen der Lohn- und Gehaltsabrechnung sowie für das Arbeitsverhältnis wichtige Nachweise erläutern d) Ziele, Bedeutung sowie Instrumente der Personalführung, Personalentwicklung und Personalplanung im Ausbildungsunternehmen beschreiben a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen 1.1 1.2 Berufsbildung, Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1.2) 1.3 Personalwirtschaft (§ 3 Abs. 1 Nr. 1.3) 1.4 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Abs. 1 Nr. 1.4) 1516 Lfd. Nr. 1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1998 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse 3 1.5 Umweltschutz (§ 3 Abs. 1 Nr. 1.5) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen 2 Arbeitsorganisation, Informationsund Kommunikationssysteme (§ 3 Abs. 1 Nr. 2) Arbeitsorganisation (§ 3 Abs. 1 Nr. 2.1) a) Vollmachten und Verantwortungen im Ausbildungsbetrieb beachten b) Informationsflüsse und Entscheidungsprozesse bei der Leistungserstellung berücksichtigen c) Arbeits- und Organisationsmittel handhaben und Informationsquellen nutzen d) Lern- und Arbeitstechniken aufgabenorientiert einsetzen a) Daten erfassen, aufbereiten und pflegen b) Informations- und Kommunikationssysteme aufgaben- und kundenorientiert nutzen c) mit einem computergestützten Reservierungssystem Informationen und Daten beschaffen, verarbeiten und verkaufsorientiert anwenden d) Auswirkungen des Einsatzes von Informations- und Kommunikationssystemen auf Arbeitsorganisation, Arbeitsbedingungen und Arbeitsanforderungen an Beispielen des Ausbildungsbetriebes beschreiben e) Informations- und Telekommunikationsdienste kosten- und leistungsorientiert nutzen a) Regelungen zum Datenschutz anwenden b) Datenpflege und Datensicherung begründen, Daten sichern 2.1 2.2 Informations- und Kommunikationssysteme (§ 3 Abs. 1 Nr. 2.2) 2.3 Datenschutz und Datensicherheit (§ 3 Abs. 1 Nr. 2.3) Zielgebiete, Produkte und Leistungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 3) Zielgebiete (§ 3 Abs. 1 Nr. 3.1) 3 3.1 a) geographische Gegebenheiten und Klima wichtiger Reiseziele aufzeigen b) bedeutsame politische, wirtschaftliche, kulturelle und historische Gegebenheiten wichtiger touristischer Reiseziele bei der Auswahl berücksichtigen c) wesentliche Verkehrswege, Verkehrsmittel und Verkehrsverbindungen bei der Auswahl berücksichtigen d) Zielgebiete auf ihre Eignung für bestimmte Zielgruppen prüfen e) Auswirkungen des Tourismus auf Umwelt und Ressourcennutzung in Zielgebieten aufzeigen f) länderspezifische Reise- und Gesundheitsbestimmungen beim Leistungsangebot berücksichtigen g) Profile von Kurorten, Fremdenverkehrsorten und Heilbädern beschreiben h) Leistungsangebote bei Kur- und Erholungsaufenthalten ermitteln Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1998 1517 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse 3 3.2 Produkte und Leistungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 3.2) a) Leistungsprofile der verschiedenen Verkehrsträger vergleichen b) Grundkenntnisse des Tarif- und Fahrplansystems der Bereiche Bahn, Bus, Flug, Schiff anwenden und notwendige Informationen beschaffen c) Unterkunftsarten sowie Preisklassen der Leistungsträger im Beherbergungswesen zielgruppengerecht berücksichtigen d) branchenbezogene Zusatzleistungen bei der Produkterstellung einbeziehen e) Umweltgesichtspunkte bei der Produkterstellung berücksichtigen f) Reklamationen entgegennehmen und betriebsübliche Maßnahmen einleiten 4 Kommunikation und Kooperation (§ 3 Abs. 1 Nr. 4) Kommunikation mit Kunden (§ 3 Abs. 1 Nr. 4.1) a) Möglichkeiten der Kontaktaufnahme zu Kunden nutzen b) Erwartungen von Kunden und Gästen ermitteln und die entsprechenden Leistungen des Ausbildungsunternehmens anbieten c) Anfragen bearbeiten d) Verkaufsgespräche mit Kunden planen, durchführen und nachbereiten e) über Produkte des Ausbildungsbetriebes beraten f) zielortspezifische Informationen für den Kunden aufbereiten g) rechtliche Vorschriften zum Schutz der Kunden beachten h) Informationen über wichtige Zielgebiete kundenorientiert nutzen i) Charakteristika besonderer Reiseformen erarbeiten 4.1 4.2 Kooperation (§ 3 Abs. 1 Nr. 4.2) a) Aufgaben teamorientiert bearbeiten b) Ergebnisse abstimmen, auswerten und präsentieren c) bei der Zusammenarbeit mit Geschäftspartnern mitwirken 4.3 Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben (§ 3 Abs. 1 Nr. 4.3) a) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden b) in typischen Situationen des Ausbildungsbetriebes in einer Fremdsprache korrespondieren und kommunizieren c) im Ausbildungsbetrieb vorhandene fremdsprachige Informationsmaterialien nutzen 5 Marketing (§ 3 Abs. 1 Nr. 5) a) Ergebnisse der Marktbeobachtung und Marktforschung für die Erschließung neuer Zielgruppen und Produkte nutzen b) wichtige Segmente der Tourismusbranche unterscheiden c) Distribution von Informations- und Werbematerialien nach betriebsüblichen Verfahren durchführen d) Vertriebswege des Ausbildungsunternehmens mit anderen Vertriebswegen der Tourismusbranche vergleichen e) Vertriebswege als Steuerungsinstrument für das Erreichen von Unternehmenszielen nutzen f) an Maßnahmen des Ausbildungsunternehmens zur Öffentlichkeitsarbeit, Werbung und Verkaufsförderung mitwirken g) Einsatzmöglichkeiten preispolitischer Instrumente aufzeigen 1518 Lfd. Nr. 1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1998 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse 3 6 Kaufmännische Steuerung und Kontrolle (§ 3 Abs. 1 Nr. 6) Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling (§ 3 Abs. 1 Nr. 6.1) a) Verkaufsbelege erstellen und bearbeiten b) Kosten und Erlöse erbrachter Leistungen errechnen und bewerten c) Notwendigkeit einer laufenden Kontrolle der Wirtschaftlichkeit der betrieblichen Leistungen begründen d) das Rechnungswesen als Instrument kaufmännischer Steuerung und Kontrolle an Beispielen des Ausbildungsunternehmens begründen e) an kaufmännischen Steuerungs- und Kontrollaufgaben mitwirken f) Kalkulationsverfahren anwenden a) Daten für die Erstellung von Statistiken beschaffen, aufbereiten und darstellen b) Statistiken auswerten und Ergebnisse entscheidungsorientiert bewerten 6.1 6.2 Statistik (§ 3 Abs. 1 Nr. 6.2) Abschnitt II: Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen 1. Fachrichtung Touristik Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse 3 1 Touristisches Marketing (§ 3 Abs. 2 Nr. 1) a) beim Marktauftritt des Unternehmens mitwirken b) an Marketingmaßnahmen für den Verkauf von Zusatzleistungen mitwirken c) bei der Erstellung von Informationsunterlagen mitwirken d) Konditionen einzelner Leistungsträger bei der Verkaufssteuerung berücksichtigen e) Maßnahmen zur Nachfragesteuerung durchführen 2 Produktplanung und -gestaltung, Recht (§ 3 Abs. 2 Nr. 2) Pauschalreisen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2.1) a) über Bestandteile einer Pauschalreise Auskunft geben b) Pauschalreisen verschiedener Anbieter für den Kunden vergleichen und bewerten c) Leistungen, insbesondere Beförderungs-, Beherbergungsleistungen und touristische Zusatzleistungen anbieten d) touristische Einzelleistungen zu einem Pauschalangebot bündeln e) über Hauptaufgaben der Reiseleitung im Zielgebiet informieren f) Formen der Zusammenarbeit des Veranstalters mit verschiedenen Leistungsträgern des Zielgebietes erläutern a) individuelle Reisen und Gruppenreisen ausarbeiten und abwickeln b) Kunden über touristische Einzel- und Zusatzleistungen im Zielgebiet informieren, Buchungen vornehmen c) Reisen zu Sonderveranstaltungen planen und verkaufen 2.1 2.2 Individuelle Reisen, Gruppenreisen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2.2) Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1998 1519 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse 3 2.3 Recht (§ 3 Abs. 2 Nr. 2.3) a) Beförderungsbestimmungen beachten b) versicherungs- und haftungsrechtliche Regelungen berücksichtigen c) Reisevertragsrecht anwenden a) Produkte bedarfsorientiert anbieten und verkaufen b) über Zahlungsbedingungen informieren c) Preis- und Leistungsvergleiche zielgruppenorientiert berücksichtigen d) Verkaufstechniken anwenden e) Fahrplan- und Tarifauskünfte im Zusammenhang mit dem Verkauf von Beförderungsdokumenten erteilen f) Kunden über vertragsrechtliche Bestimmungen informieren 3 Kundenberatung und Verkauf (§ 3 Abs. 2 Nr. 3) 4 Fachaufgaben im Einsatzgebiet (§ 3 Abs. 2 Nr. 4) Reservierung (§ 3 Abs. 2 Nr. 4.1) a) Reservierungen durchführen b) die im Ausbildungsbetrieb eingesetzten Reservierungs- und Informationssysteme nutzen a) Voraussetzungen zur Nutzung von Beförderungslizenzen erläutern b) Beförderungsdokumente dem Kunden zur Verfügung stellen c) Rücknahmen, Umbuchungen und Erstattungen durchführen a) b) c) d) betriebliche Grundsätze der Preisgestaltung anwenden Konditionen beim Einkauf von Leistungen berücksichtigen Reisepreis berechnen mit Kunden und Geschäftspartnern unter Berücksichtigung der Zahlungsbedingungen abrechnen e) Provisionsmodelle vergleichen, Provisionen abrechnen 4.1 4.2 Beförderungsleistungen (§ 3 Abs. 2 Nr. 4.2) 4.3 Kalkulation, Abrechnung (§ 3 Abs. 2 Nr. 4.3) 2. Fachrichtung Kuren und Fremdenverkehr Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse 3 1 Marketing für den Bereich Kuren und Fremdenverkehr (§ 3 Abs. 4 Nr. 1) Werbung und Verkaufsförderung (§ 3 Abs. 4 Nr. 1.1) a) an der Erstellung und Umsetzung von Werbekonzepten mitwirken b) Werbemittel unter Berücksichtigung von touristischen Normen erstellen c) Werbeaktionen zielgruppenorientiert planen und durchführen d) Kontakte zu Werbeträgern pflegen e) mit Sponsoren zusammenarbeiten a) Maßnahmen zur inneren Werbung planen und durchführen b) Maßnahmen zur Gästebindung planen und durchführen c) Gästebetreuung zielgruppenorientiert organisieren 1.1 1.2 Binnenmarketing (§ 3 Abs. 4 Nr. 1.2) 1520 Lfd. Nr. 1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1998 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse 3 1.3 Vertrieb (§ 3 Abs. 4 Nr. 1.3) Produkterstellung (§ 3 Abs. 4 Nr. 2) Recht (§ 3 Abs. 4 Nr. 2.1) a) Vertriebswege nationaler und internationaler Tourismusorganisationen nutzen b) an der Marktforschung des Ausbildungsbetriebes mitwirken 2 2.1 a) Voraussetzungen der Prädikatisierung von Kur- und Fremdenverkehrsorten erläutern b) rechtliche Bestimmungen des Meldewesens anwenden c) rechtliche und organisatorische Auswirkungen verschiedener Unternehmensformen des Kur- und Fremdenverkehrs auf den Betriebsablauf unterscheiden d) vertragsrechtliche Bestimmungen anwenden a) örtliche Angebote mit den Wünschen des Gastes koordinieren b) Benutzerinformationen zur Verfügung stellen c) Zusatzleistungen erarbeiten a) über Bestandteile eines Pauschalangebotes Auskunft geben b) touristische Einzelleistungen, insbesondere Beförderungs-, Beherbergungs- und Zusatzleistungen, vergleichen und zu einem Pauschalangebot bündeln c) bei der Erstellung von Informationsunterlagen mitwirken d) Pauschalarrangements durchführen a) Leistungen des Ausbildungsbetriebes und Zusatzleistungen anbieten und verkaufen b) Gäste über regionale Besonderheiten informieren c) Gäste über die von ihnen zu tragenden örtlichen Abgaben informieren d) Gäste betreuen a) an Planung, Durchführung und Betreuung von Veranstaltungen mitwirken b) Terminübersichten und Veranstaltungskalender erstellen und koordinieren c) Veranstaltungen bewerben d) Veranstaltungen unter Berücksichtigung von Finanzierungshilfen, insbesondere Förder- und Sponsorenprogrammen, kalkulieren und abrechnen 2.2 Touristische Leistungen (§ 3 Abs. 4 Nr. 2.2) 2.3 Pauschalangebote (§ 3 Abs. 4 Nr. 2.3) 2.4 Gästeberatung und Verkauf (§ 3 Abs. 4 Nr. 2.4) 3 Veranstaltungsorganisation (§ 3 Abs. 4 Nr. 3) 4 4.1 Fachaufgaben im Einsatzgebiet (§ 3 Abs. 4 Nr. 4) Öffentlichkeitsarbeit (§ 3 Abs. 4 Nr. 4.1) a) Verteiler pflegen b) Presseberichte erstellen c) Daten und Informationen zur Erstellung von Pressetexten aufbereiten d) Pressekonferenzen und Journalistenbetreuungen planen und durchführen a) betriebsspezifische Dienstleistungen anbieten und verkaufen b) mit Leistungsträgern des Ausbildungsbetriebes zusammenarbeiten c) Anregungen zu Infrastrukturmaßnahmen aufnehmen a) Vorschriften zur Haushaltsführung bei Leistungserstellung und -angebot anwenden b) Budgetvorgaben berücksichtigen c) betriebsspezifische Leistungen kalkulieren und abrechnen 4.2 Betriebsspezifische Dienstleistungen (§ 3 Abs. 4 Nr. 4.2) 4.3 Kalkulation und Abrechnung von Leistungen (§ 3 Abs. 4 Nr. 4.3) Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1998 1521 Anlage 2 (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Reiseverkehrskaufmann/zur Reiseverkehrskauffrau ­ Zeitliche Gliederung ­ Fachrichtung Touristik 1. Ausbildungsjahr (1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur, 1.2 Berufsbildung, Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Lernziele a, b und g, 1.3 Personalwirtschaft, Lernziele a und b, 2.1 Arbeitsorganisation, 4.2 Kooperation, Lernziele a und b, 5. Marketing, Lernziel b, zu vermitteln. (2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 1.4 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 2.2 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele a, d und e, 2.3 Datenschutz und Datensicherheit, 6.1 Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling, Lernziele a und b, zu vermitteln. (3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 3.1 Zielgebiete, Lernziele a, f bis h, 3.2 Produkte und Leistungen, Lernziele a bis c, 4.1 Kommunikation mit Kunden, Lernziele a, b, f, h und i, 4.3 Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben, Lernziel a, 5. Marketing, Lernziel c, in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen 1.5 Umweltschutz, 2.2 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b und c, 4.2 Kooperation, Lernziel c, zu vermitteln. 2. Ausbildungsjahr (1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen I.1) 1.2 I. I. I. I. I. 1) Berufsbildung, Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Lernziele c bis f, Personalwirtschaft, Lernziele c und d, Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling, Lernziele c und d, Statistik, Lernziel a, Personalwirtschaft, Lernziel b, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 1.3 6.1 6.2 1.3 1.4 zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen ___________ Abschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse 1522 I. I. I. 2.1 2.2 2.3 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1998 Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme, Datenschutz und Datensicherheit fortzuführen. (2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen I. I. I. I. 2 3.2 4.1 4.3 5. Produkte und Leistungen, Lernziele d bis f, Kommunikation mit Kunden, Lernziele c bis e und g, Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben, Lernziele b und c, Marketing, Lernziele d, f und g, Pauschalreisen, Lernziele a bis c, e und f, Berufsbildung, Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Lernziel g, Umweltschutz, Kommunikation mit Kunden, Lernziele a und b, Kooperation, Lernziel c, Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben, Lernziel a, Marketing, Lernziel c, II. ) 2.1 I. I. I. I. I. I. 1.2 1.5 4.1 4.2 4.3 5. zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen fortzuführen. (3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen I. 3.1 Zielgebiete, Lernziele b bis e, touristisches Marketing, Recht, Kundenberatung und Verkauf, Reservierung, Beförderungsleistungen Umweltschutz, Informations- und Kommunikationssysteme, Kommunikation mit Kunden, Kooperation 3. Ausbildungsjahr (1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen I. I. 6.1 6.2 Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling, Lernziele e und f, Statistik, Lernziel b, Pauschalreisen, Lernziel d, Kalkulation, Abrechnung Kommunikation mit Kunden, Pauschalreisen, Lernziele a bis c, e und f, II. 1. II. 2.3 II. 3. II. 4.1 II. 4.2 I. I. I. I. 1.5 2.2 4.1 4.2 zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen fortzuführen. II. 2.1 II. 4.3 I. 4.1 zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen II. 2.1 fortzuführen. (2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition II. 2.2 individuelle Reisen, Gruppenreisen zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen ___________ 2) Abschnitt II: Fachrichtung Touristik Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1998 I. I. I. I. I. 1.5 4.1 4.2 4.3 6.1 Umweltschutz, Kommunikation mit Kunden, Kooperation, Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben, Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling, Lernziele e und f, Recht, Kundenberatung und Verkauf, Reservierung, Beförderungsleistungen, Kalkulation, Abrechnung 1523 II. 2.3 II. 3. II. 4.1 II. 4.2 II. 4.3 fortzuführen. (3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition I. I. I. I. 5. 2.2 5. 6.2 Marketing, Lernziele a und e, Informations- und Kommunikationssysteme, Marketing, Lernziele b bis d, f und g, Statistik, touristisches Marketing zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen II. 1. fortzuführen. Fachrichtung Kuren und Fremdenverkehr 1. Ausbildungsjahr (1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur, 1.2 Berufsbildung, Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Lernziele a, b und g, 1.3 Personalwirtschaft, Lernziele a und b, 1.4 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 2.1 Arbeitsorganisation, 4.2 Kooperation, Lernziele a und b, 5. Marketing, Lernziel b, zu vermitteln. (2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 2.2 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele a, d und e, 2.3 Datenschutz und Datensicherheit, 6.1 Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling, Lernziele a und b, zu vermitteln. (3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 3.1 Zielgebiete, Lernziele a, f bis h, 3.2 Produkte und Leistungen, Lernziele a bis c, 4.1 Kommunikation mit Kunden, Lernziele a, b, f und i, 4.3 Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben, Lernziel a, 5. Marketing, Lernziel c, in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen 1.5 Umweltschutz, 2.2 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b und c, 4.2 Kooperation, Lernziel c, zu vermitteln. 1524 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1998 2. Ausbildungsjahr (1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen I.1) 1.2 I. I. I. I. I. I. I. I. 1.3 6.1 6.2 1.3 1.4 2.1 2.2 2.3 Berufsbildung, Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Lernziele c bis f, Personalwirtschaft, Lernziele c und d, Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling, Lernziele c und d, Statistik, Lernziel a, Personalwirtschaft, Lernziel b, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme, Datenschutz und Datensicherheit zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen fortzuführen. (2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen I. I. I. I. I. 3.1 3.2 4.1 4.3 5. Zielgebiete, Lernziele b bis e, Produkte und Leistungen, Lernziele d bis f, Kommunikation mit Kunden, Lernziele c bis e, Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben, Lernziele b und c, Marketing, Lernziele d, f und g, Recht, touristische Leistungen, Pauschalangebote, Lernziele a und c, Umweltschutz, Kommunikation mit Kunden, Lernziele a und b, Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben, Lernziel a, Marketing, Lernziel c, II.2) 2.1 II. 2.2 II. 2.3 I. I. I. I. 1.5 4.1 4.3 5. zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen fortzuführen. (3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen I. 4.1 Kommunikation mit Kunden, Lernziel g, Werbung und Verkaufsförderung, Lernziele a, b, d und e, Binnenmarketing, Vertrieb, Lernziel a, Gästeberatung und Verkauf, Veranstaltungsorganisation, Lernziele a bis c, Öffentlichkeitsarbeit, Lernziele a und b, betriebsspezifische Dienstleistungen Umweltschutz, Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele a, b und e, Kommunikation mit Kunden, Lernziele f, h und i, Kooperation, Lernziele a und b, Marketing, Lernziele b und c, II. 1.1 II. 1.2 II. 1.3 II. 2.4 II. 3. II. 4.1 II. 4.2 I. I. I. I. I. I. 1.5 2.1 2.2 4.1 4.2 5. zu vermitteln sowie in Verbindung damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen fortzuführen. ___________ 1) 2) Abschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse Abschnitt II: Fachrichtung Kuren und Fremdenverkehr Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1998 3. Ausbildungsjahr 1525 (1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen II. 2.3 II. 4.1 I. I. I. I. 1.5 4.1 4.2 4.3 Pauschalangebote, Lernziel d, Öffentlichkeitsarbeit, Lernziele c und d, Umweltschutz, Kommunikation mit Kunden, Kooperation, Lernziel c, Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben, Binnenmarketing, Pauschalangebote, Lernziele a und c, Gästeberatung und Verkauf, Veranstaltungsorganisation, Lernziele a bis c, Öffentlichkeitsarbeit, Lernziele a und b, zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen II. 1.2 II. 2.3 II. 2.4 II. 3. II. 4.1 fortzuführen. (2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen I. I. 6.1 6.2 Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling, Lernziele e und f, Statistik, Lernziel b, Pauschalangebote, Lernziel b, Veranstaltungsorganisation, Lernziel d, Kalkulation und Abrechnung von Leistungen Umweltschutz, Produkte und Leistungen, Lernziele a, c und d, Kommunikation mit Kunden, Kooperation, Lernziel c, Marketing, Vertrieb, Lernziel a, II. 2.3 II. 3. II. 4.3 I. I. I. I. I. 1.5 3.2 4.1 4.2 5. zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen II. 1.3 fortzuführen. (3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen I. 5. Marketing, Lernziele a und e, Werbung und Verkaufsförderung, Lernziel c, Vertrieb, Lernziel b, Informations- und Kommunikationssysteme, Kommunikation mit Kunden, Kooperation, Marketing, Lernziele b bis d, f und g, Statistik, Recht II. 1.1 II. 1.3 I. I. I. I. I. 2.2 4.1 4.2 5. 6.2 zu vermitteln im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen II. 2.1 fortzuführen. 1526 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1998 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 1998 ­ 1 BvL 6/92 ­ wird die Entscheidungsformel veröffentlicht: § 48 Absatz 2 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V) vom 20. Dezember 1988 (Bundesgesetzblatt I Seite 2477, 2482) ist auch insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar, als sich die erneute Gewährung von Krankengeld in einem nach dem 31. Dezember 1988 beginnenden weiteren Dreijahreszeitraum auch für solche Versicherte nach dieser Vorschrift bestimmt, bei denen der Versicherungsfall vor ihrem Inkrafttreten eingetreten ist und die auf Dauer arbeitsunfähig sind. Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft. Bonn, den 2. Juni 1998 Der Bundesminister der Justiz Schmidt-Jortzig Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 1998 ­ 2 BvR 1991/95 und 2 BvR 2004/95 ­ wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht: Die Satzung der Stadt Kassel über die Erhebung einer Verpackungsteuer in Kassel vom 16. Dezember 1991 (Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Kassel, in: Hessische/Niedersächsische Allgemeine, Stadtausgabe Kassel Nr. 300 vom 28. Dezember 1991, Seite 18) ist mit Artikel 12 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 74 Absatz 1 Nummer 24, Artikel 105 Absatz 2a und dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig. Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft. Bonn, den 2. Juni 1998 Der Bundesminister der Justiz Schmidt-Jortzig Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1998 1527 Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung des Pflanzenschutzgesetzes Vom 16. Juni 1998 Die Bekanntmachung der Neufassung der Pflanzenschutzgesetzes vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971) ist wie folgt zu berichtigen: 1. Die Bekanntmachung ist wie folgt zu berichtigen: a) In Nummer 7 sind am Ende das Wort ,,und" durch ein Komma zu ersetzen und folgende Nummer 8 einzufügen: ,,8. den am 9. Mai 1998 in Kraft getretenen Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. April 1998 (BGBl. I S. 823) und". b) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 9. 2. Der Wortlaut des Gesetzes ist wie folgt zu berichtigen: a) In § 33 Abs. 2 Nr. 3 sind die Wörter ,,der jeweiligen Liste aufgenommener" durch die Wörter ,,die jeweilige Liste aufgenommene" zu ersetzen. b) In § 39 Abs. 1 Nr. 1 ist die Angabe ,,§ 20e" durch die Angabe ,,§ 20a Abs. 1 Nr. 7" zu ersetzen. Bonn, den 16. Juni 1998 Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Im Auftrag Schulze-Weslarn Verkündungen im Bundesanzeiger Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen: Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger (Nr. vom) Tag des Inkrafttretens Seite 2. 6. 98 Sechste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der Hundertfünfundsechzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für Anund Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrslandeplatz Mönchengladbach) 96-1-2-165 8485 (111 20. 6. 98) 16. 7. 98 2. 6. 98 Dritte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der Hundertachtundsechzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für Anund Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Stuttgart) 96-1-2-168 8486 (111 20. 6. 98) 21. 6. 98 19. 6. 98 Zweite Verordnung über die Einfuhr von Pistazien mit Ursprung oder Herkunft aus dem Iran neu: 2125-40-74-2 8581 (112 23. 6. 98) s. § 5 1528 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1998 Herausgeber: Bundesministerium der Justiz ­ Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. ­ Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn. Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind. Bundesgesetzblatt Teil II enthält a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen, b) Zolltarifvorschriften. Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn Telefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36. Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe: 13,20 DM (11,20 DM zuzüglich 2,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 14,30 DM. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. ISSN 0341-1095 Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften, die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben. Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind. ABl. EG ­ Ausgabe in deutscher Sprache ­ Nr./Seite vom Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift Vorschriften für die Agrarwirtschaft 20. 5. 98 Verordnung (EG) Nr. 1054/98 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1223/94 über besondere Durchführungsvorschriften für Vorausfestsetzungsbescheinigungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang II des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden, und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1222/94 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte l a n d w i r t s c h a f t l i c h e Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang II des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden Verordnung (EG) Nr. 1056/98 der Kommission zur Kürzung der für die Marktrücknahme von B l u m e n k o h l / K a r f i o l im Wirtschaftsjahr 1998/99 vorgesehenen Gemeinschaftsvergütung wegen Überschreitung der für das Wirtschaftsjahr 1997/98 festgesetzten Interventionsschwelle Verordnung (EG) Nr. 1057/98 der Kommission zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 122/98 und (EG) Nr. 123/98 über die Verwaltung der Plafonds für die Einfuhr von frischen und verarbeiteten S a u e r k i r s c h e n / W e i c h s e l n mit Ursprung in den Republiken BosnienHerzegowina und Kroatien bzw. der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien L 151/19 21. 5. 98 20. 5. 98 L 151/24 21. 5. 98 20. 5. 98 L 151/25 21. 5. 98 Andere Vorschriften 20. 5. 98 Verordnung (EG) Nr. 1055/98 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2020/97 zur Eröffnung der vorbeugenden Destillation gemäß Artikel 38 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates für das Wirtschaftsjahr 1997/98 Verordnung (EG) Nr. 1058/98 der Kommission zur Bestimmung des Umfangs, in dem den Einfuhrlizenzanträgen gemäß Verordnung (EG) Nr. 546/98 im Rahmen des für bestimmte Rindfleischerzeugnisse mit Ursprung in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien eröffnenden Zollkontingents stattgegeben wird L 151/21 21. 5. 98 20. 5. 98 L 151/27 21. 5. 98