Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil II  2002  Nr. 17 vom 14.05.2002  - Seite 1021 bis 1052 - Komplette Ausgabe

Bundesgesetzblatt Teil II 2002 Tag 8. 5. 2002 1021 G 1998 Nr. 17 Seite Ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2002 Inhalt Gesetz zu dem Abkommen vom 30. Juni 2000 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik China über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Wirtschaft, Industrie und Technik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . GESTA: XE021 1022 20. 3. 2002 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den physischen Schutz von Kernmaterial . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Ausarbeitung eines Europäischen Arzneibuches . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens zur Erhaltung der Fledermäuse in Europa Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über die Europäische Konferenz der Verkehrsminister . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens der Vereinten Nationen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens gegen Doping . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Chemiewaffenübereinkommens . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des architektonischen Erbes Europas . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-tschechischen Vertrags über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner Anwendung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-schwedischen Abkommens über den Verzicht auf die Erstattung von Leistungen an Arbeitslose sowie über das gleichzeitige Inkrafttreten der Verordnung vom 17. Oktober 2001 zu dem Abkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung des deutsch-schweizerischen Abkommens vom 15. Dezember 2000 zum Vertrag vom 23. November 1964 über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet betreffend die Ausrichtung eines Anteils der von der Schweiz in ihrem Staatsgebiet und im Gebiet der Gemeinde Büsingen am Hochrhein erhobenen Mehrwertsteuer . . . . . . . . . Bekanntmachung des deutsch-bangladeschischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit Bekanntmachung der deutsch-mosambikanischen Vereinbarung zur Änderung des deutsch-mosambikanischen Abkommens vom 22. Februar 1996 über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . 1028 22. 3. 2002 1036 22. 3. 2002 1037 22. 3. 2002 1038 1038 22. 3. 2002 22. 3. 2002 1039 22. 3. 2002 1039 22. 3. 2002 1040 25. 3. 2002 1040 1041 1041 25. 3. 2002 25. 3. 2002 25. 3. 2002 1042 25. 3. 2002 1042 26. 3. 2002 1043 28. 3. 2002 1043 10. 4. 2002 1044 1049 16. 4. 2002 17. 4. 2002 1051 1022 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2002 Gesetz zu dem Abkommen vom 30. Juni 2000 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik China über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Wirtschaft, Industrie und Technik Vom 8. Mai 2002 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Dem in Berlin am 30. Juni 2000 unterzeichneten Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik China über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Wirtschaft, Industrie und Technik wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht. Artikel 2 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 14 Abs. 1 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 8. Mai 2002 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie Müller Der Bundesminister des Auswärtigen J. F i s c h e r Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2002 1023 Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik China über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Wirtschaft, Industrie und Technik Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Volksrepublik China, im Folgenden Vertragsparteien genannt ­ in dem Wunsch, die Beziehungen zwischen beiden Ländern auf den Gebieten der Wirtschaft, Industrie und Technik auf der Grundlage der Gleichheit und des gegenseitigen Nutzens zu verstärken und zu vertiefen, in Anerkennung des Beitrages, den das Abkommen vom 24. Oktober 1979 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik China über die wirtschaftliche Zusammenarbeit für die Entwicklung der bilateralen Wirtschaftsbeziehungen geleistet hat, in der Absicht, durch ein neues Abkommen die Rahmenbedingungen für neue Formen der Zusammenarbeit zu verbessern, in Übereinstimmung mit dem Rechtsbestand der Vertragsparteien und den von ihnen übernommenen jeweiligen internationalen Verpflichtungen, unter Bezugnahme auf das Abkommen über die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Volksrepublik China vom 21. Mai 1985 ­ sind wie folgt übereingekommen: Artikel 1 (1) Die Vertragsparteien werden sich bemühen, die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Wirtschaft, Industrie und Technik zwischen beiden Staaten mit geeigneten Mitteln zu fördern und zu erweitern. Dabei werden sie bestrebt sein, ihre Wirtschaftsbeziehungen auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung und des beiderseitigen Vorteils möglichst ausgewogen und harmonisch zu gestalten. 1024 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2002 (2) Die Vertragsparteien erklären ihre Bereitschaft, den Unternehmen, Organisationen und Institutionen der jeweils anderen Seite unter Beachtung ihrer internationalen Verpflichtungen möglichst umfassende Marktzugangsrechte zu gewähren. Artikel 2 (1) Die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Wirtschaft, Industrie und Technik zwischen Unternehmen, Organisationen und Institutionen beider Staaten im Rahmen dieses Abkommens findet grundsätzlich auf kommerzieller Grundlage statt. Die Bedingungen der Kooperation werden von den beteiligten Unternehmen, Organisationen und Institutionen nach Maßgabe ihrer jeweiligen Interessen und im Einklang mit den in jedem der beiden Staaten geltenden Rechtsvorschriften vereinbart. (2) Die vor dem Inkrafttreten oder während der Geltungsdauer dieses Abkommens von den Unternehmen, Organisationen und Institutionen beider Staaten übernommenen Rechtsverbindlichkeiten bleiben vom Inkrafttreten, von Änderungen oder vom Ablauf dieses Abkommens unberührt. Artikel 3 Die Zusammenarbeit kann umfassen: ­ Herstellung von Waren und deren Vertrieb auf den Märkten beider Länder sowie auf dritten Märkten, ­ Dienstleistungen, ­ Investitionen einschließlich der Gründung von Gemeinschaftsunternehmen, ­ Errichtung, Ausbau und Modernisierung von Industrieanlagen und Infrastruktureinrichtungen, ­ Austausch von Patenten, Lizenzen und technischem Knowhow, einschließlich technischer Informationen und Dokumentation, ­ Anwendung und Verbesserung bestehender und Entwicklung neuer technischer Verfahren, ­ industrielle Forschung und Entwicklung, ­ Austausch von Informationen zur Verbesserung der Absatzmöglichkeiten, ­ Austausch von Fachdelegationen, Experten und Praktikanten, ­ Veranstaltung von Symposien, Seminaren, Messen und Ausstellungen. Artikel 4 Die Vertragsparteien sind sich der Bedeutung bewusst, die präzisen und aktuellen Wirtschafts-, Außenhandels- und Geschäftsinformationen für eine erfolgreiche wirtschaftliche Zusammenarbeit zukommt. Sie werden Anstrengungen unternehmen, um sicherzustellen, dass die an einer Zusammenarbeit interessierten Unternehmen, Organisationen und Institutionen beider Staaten die erforderlichen Informationen in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei erhalten. Im Hinblick auf die Bedeutung zuverlässiger und kompatibler Statistiken unterstützen beide Vertragsparteien eine enge Zusammenarbeit zwischen den zentralen Statistikbehörden beider Länder. Artikel 5 Die Vertragsparteien werden im Einklang mit den in jedem der beiden Staaten geltenden Gesetzen und Regelungen und im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Herstellung und Pflege von Geschäftskontakten zwischen den an einer Zusammenarbeit auf den Gebieten der Wirtschaft, Industrie und Technik interessierten Unternehmen, Organisationen und Institutionen beider Staaten fördern und unterstützen. Erforderlichenfalls werden sie behilflich sein, auftretende Schwierigkeiten bei der Pflege direkter Kontakte zwischen den an einer Zusammenarbeit interessierten Partnern zu überwinden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2002 Artikel 6 (1) Unternehmen, Organisationen und Institutionen aus dem jeweiligen Hoheitsgebiet einer Vertragspartei genießen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei das Recht zur Gründung von Unternehmen mit ausländischer Beteiligung, Niederlassungen und Repräsentanzen auf der Grundlage der geltenden Gesetze und Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei. Die Vertragsparteien übernehmen keine Pflichten, die über die von ihnen im Rahmen von internationalen Verträgen oder Organisationen übernommenen Verpflichtungen hinausgehen. (2) Die Vertragsparteien werden Unternehmen, Organisationen und Institutionen aus dem jeweiligen Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei im Rahmen der jeweils geltenden Gesetze, Rechtsvorschriften und internationalen Verpflichtungen nicht schlechter stellen als Unternehmen, Organisationen und Institutionen aus anderen Drittländern. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Errichtung ständiger Vertretungen, für die Einstellung und Beschäftigung von Fach- und Führungskräften, für die Anmietung von Büro- und Wohnräumen, für die Einrichtung von Fernsprech-, Telefax- und Fernschreibanschlüssen, sowie für die Einfuhr und Wiederausfuhr der notwendigen Büroausstattungen und persönlicher Gegenstände. (3) Unternehmen, Organisationen und Institutionen aus dem jeweiligen Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die sich im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei niedergelassen haben, haben das Recht, zur Vertretung ihrer gemeinschaftlichen Interessen im Rahmen der jeweils geltenden Gesetze und Rechtsvorschriften des Gastgeberlandes Vereinigungen zu gründen. 1025 Artikel 7 In Anbetracht der Unterstützung, deren insbesondere mittlere und kleine Unternehmen aus dem jeweiligen Hoheitsgebiet einer Vertragspartei bei der Zusammenarbeit auf den Gebieten der Wirtschaft, Industrie und Technik mit Partnern der jeweils anderen Vertragspartei bedürfen, erklären die Vertragsparteien ihre Bereitschaft, die Tätigkeit von Organisationen, die im Auftrag der jeweils anderen Vertragspartei Aufgaben der Handels- und Kooperationsförderung wahrnehmen, umfassend zu unterstützen. Artikel 8 Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung eines wirksamen Schutzes des geistigen Eigentums für die Kooperation auf den Gebieten der Wirtschaft, Industrie und Technik an. Sie erklären sich bereit, mit dem Ziel der Durchsetzung der in beiden Ländern geltenden Gesetze und Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der gewerblichen Schutzrechte zusammenzuarbeiten. Sie werden sich insbesondere über Rechtsvorschriften und Verfahren, welche in den Hoheitsgebieten beider Staaten für den Schutz geistigen Eigentums gelten, laufend informieren. Artikel 9 Im Hinblick auf die Bedeutung, die der Finanzierung von mittel- und langfristigen Vorhaben für die Entwicklung und Vertiefung der Zusammenarbeit auf den Gebieten der Wirtschaft, Industrie und Technik zukommt, werden die Vertragsparteien Anstrengungen unternehmen, damit derartige Finanzierungen im Rahmen der in jedem der beiden Staaten bestehenden Gesetze, Rechtsvorschriften und Regelungen zu möglichst günstigen Bedingungen gewährt werden. Sie werden bemüht sein, günstige Rahmenbedingungen für die kommerzielle Finanzierung neuer Formen der Zusammenarbeit, insbesondere von Projektfinanzierungen für Infrastrukturvorhaben, zu entwickeln. 1026 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2002 Artikel 10 Der Zahlungsverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China wird in Übereinstimmung mit den in jedem der beiden Staaten geltenden Gesetzen, Rechtsvorschriften und Bestimmungen in der Währung der Bundesrepublik Deutschland oder der Währung der Volksrepublik China oder in einer anderen von den Geschäftspartnern vereinbarten, frei konvertierbaren Währung abgewickelt. Artikel 11 (1) Die Vertragsparteien befürworten, dass Streitigkeiten, die aus den zwischen den Unternehmen, Organisationen und Institutionen beider Länder geschlossenen Verträgen entstehen, oder damit in Zusammenhang stehen, nach Möglichkeit durch Verhandlungen gütlich beigelegt werden. (2) Werden die Streitigkeiten durch Verhandlungen nicht beigelegt, so können die streitenden Parteien aufgrund einer in ihren Verträgen vereinbarten Schiedsklausel oder aufgrund besonderer Schiedsvereinbarungen die Durchführung eines Schiedsverfahrens beantragen. Das Schiedsverfahren kann in der Bundesrepublik Deutschland, in der Volksrepublik China oder in einem von den beiden Parteien vereinbarten dritten Staat stattfinden. Auf das Verfahren findet die Schiedsordnung Anwendung, die für das von den streitenden Parteien vereinbarte Schiedsgericht gilt. (3) Die Vertragsparteien empfehlen den Unternehmen, Organisationen und Institutionen in ihren Verträgen Schiedsgerichtsklauseln gemäß den von der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) ausgearbeiteten Standardschiedsregeln aufzunehmen. (4) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei gefällten Schiedssprüche gemäß den Bestimmungen des am 10. Juni 1958 in New York geschlossenen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche gegenseitig anzuerkennen und zu vollstrecken. Artikel 12 (1) Beide Vertragsparteien bilden einen Gemischten Ausschuss, der sich aus Regierungsvertretern und Vertretern der Wirtschaft zusammensetzt. (2) Der Gemischte Ausschuss hat die Aufgabe, die Durchführung dieses Abkommens zu überwachen, Fragen und Probleme zu erörtern, die sich bei der Durchführung dieses Abkommens ergeben, Empfehlungen, die zur Verwirklichung der Ziele des Abkommens beitragen können, auszuarbeiten, und sie den Regierungen beider Seiten vorzulegen. (3) Der Gemischte Ausschuss erörtert unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Entwicklung in beiden Ländern und der sich daraus ergebenden Prioritäten und Interessen beider Seiten die Themen für die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Wirtschaft, Industrie und Technik. (4) Der Gemischte Ausschuss tritt auf Wunsch der Vertragsparteien abwechselnd in einem der beiden Länder zusammen. (5) Der Gemischte Ausschuss kann, falls beide Vertragsparteien dies für notwendig erachten, für besondere Fragen oder Aufgaben Arbeitsgruppen oder spezialisierte Kontaktgremien bilden, die ihn bei der Erreichung der Ziele dieses Abkommens unterstützen. Artikel 13 Falls internationale Verpflichtungen einer der Vertragsparteien dieses Abkommen berühren und Auswirkungen auf die grundlegende Zielsetzung dieses Abkommens haben, werden die Vertragsparteien Konsultationen durchführen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2002 Artikel 14 (1) Das Abkommen bedarf der Erfüllung der für das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen der jeweiligen Vertragspartei und der gegenseitigen Mitteilungen darüber. Dieses Abkommen tritt am 30. Tag nach dem Eingang der letzten Mitteilung in Kraft. (2) Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren und verlängert sich für jeweils weitere fünf Jahre, sofern nicht eine der beiden Vertragsparteien drei Monate vor Ablauf seiner Gültigkeit der anderen Vertragspartei die Kündigung des Abkommens auf diplomatischem Wege schriftlich mitteilt. (3) Die Vertragsparteien können, falls sie dies für notwendig erachten, dieses Abkommen ändern. 1027 Geschehen zu Berlin am 30. Juni 2000 in zwei Urschriften, jede in deutscher und chinesischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Ischinger Gerlach Für die Regierung der Volksrepublik China Shi Guangsheng 1028 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2002 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den physischen Schutz von Kernmaterial Vom 20. März 2002 I. Das Übereinkommen vom 26. Oktober 1979 über den physischen Schutz von Kernmaterial (BGBl. 1990 II S. 326) ist nach seinem Artikel 19 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten: Antigua und Barbuda am 3. September 1993 Chile am 27. Mai 1994 Ecuador am 16. Februar 1996 Estland am 8. Juni 1994 Grenada am 8. Februar 2002 Monaco am 8. September 1996 Rumänien am 23. Dezember 1993 nach Maßgabe des unter III. abgedruckten Vorbehalts und der Erklärung Ukraine am 5. August 1993 Vereinigtes Königreich am 6. Oktober 1991 (für das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, Jersey, Guernsey und die Insel Man). K r o a t i e n hat dem Generaldirektor der Internationalen AtomenergieOrganisation am 29. September 1992 notifiziert, dass es sich als einer der Rechtsnachfolger des ehemaligen Jugoslawiens mit Wirkung vom 8. Oktober 1991, dem Tag der Erklärung seiner Unabhängigkeit, durch das Übereinkommen gebunden betrachtet. Die T s c h e c h i s c h e R e p u b l i k hat dem Generaldirektor der Internationalen Atomenergie-Organisation am 24. März 1993 notifiziert, dass sie sich als einer der Rechtsnachfolger der ehemaligen Tschechoslowakei mit Wirkung vom 1. Januar 1993, dem Tag der Auflösung der ehemaligen Tschechoslowakei, durch das Übereinkommen gebunden betrachtet. II. Die Bekanntmachung vom 13. März 1995 (BGBl. II S. 299) wird hiermit hinsichtlich des Inkrafttretens für M a u r i t i u s berichtigt; das Übereinkommen ist für Mauritius nicht in Kraft getreten. III. R u m ä n i e n hat bei Unterzeichnung des Übereinkommens nachstehenden V o r b e h a l t und E r k l ä r u n g notifiziert: (Übersetzung) (Original in French; translation) "The Socialist Republic of Romania declares that it does not consider itself bound by the provisions of Article 17, paragraph 2 of the Convention on the Physical Protection of Nuclear Material, which state that any dispute concerning the interpretation or application of the Convention which cannot be settled by negotiation or by any other peaceful means of settling disputes shall, at the request of any party to such dispute, be submitted to arbitration or referred to the International Court of Justice for decision. (Übersetzung) (Original: Französisch) ,,Die Sozialistische Republik Rumänien erklärt, dass sie sich durch Artikel 17 Absatz 2 des Übereinkommens über den physischen Schutz von Kernmaterial nicht als gebunden betrachtet, in dem festgelegt ist, dass jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens, die weder durch Verhandlungen noch durch andere friedliche Mittel der Beilegung von Streitigkeiten beigelegt werden kann, auf Antrag einer Streitpartei einem Schiedsverfahren unterworfen oder dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung unterbreitet wird. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2002 The Socialist Republic of Romania considers that such disputes can be submitted to arbitration or to the International Court of Justice only with the consent of all parties to the dispute in each individual case." Die Sozialistische Republik Rumänien ist der Auffassung, dass solche Streitigkeiten nur mit der Zustimmung aller Streitparteien in jedem Einzelfall einem Schiedsverfahren unterworfen oder dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden dürfen." ,,Bei der Unterzeichnung des Übereinkommens über den physischen Schutz von Kernmaterial erklärt die Sozialistische Republik Rumänien, dass sich nach ihrer Auslegung Artikel 18 Absatz 4 ausschließlich auf Organisationen bezieht, denen die Mitgliedstaaten die Zuständigkeit übertragen haben, in ihrem Namen internationale Übereinkünfte auszuhandeln, zu schließen und anzuwenden sowie die Rechte auszuüben und Pflichten zu erfüllen, die diese Übereinkünfte nach sich ziehen, einschließlich des Stimmrechts." 1029 "In signing the Convention on the Physical Protection of Nuclear Material, the Socialist Republic of Romania declares that, in its interpretation, the provisions of Article 18, paragraph 4 refer exclusively to organizations to which the Member States have transferred competence to negotiate, conclude and apply international agreements on their behalf and to exercise the rights and fulfil the responsibilities entailed by such agreements including the right to vote." IV. Einsprüche gegen den Vorbehalt von Pakistan Folgende Vertragsparteien haben dem Generaldirektor der Internationalen Atomenergie-Organisation einen E i n s p r u c h gegen den von P a k i s t a n bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde zu Artikel 2 Abs. 2 des Übereinkommens angebrachten V o r b e h a l t (vgl. die Bekanntmachung vom 29. März 2001, BGBl. II S. 355) notifiziert: B e l g i e n am 16. Oktober 2001: (Übersetzung) "... the Government of the Kingdom of Belgium has examined the reservation expressed by the Government of the Islamic Republic of Pakistan on its accession to the Convention on the Physical Protection of Nuclear Material with regard to paragraph 2 of article 2 thereof. The Government of the Kingdom of Belgium objects to the aforementioned reservation of the Government of the Islamic Republic of Pakistan which raises a doubt with regard to Pakistan's commitment to the object and purpose of the Convention. This objection shall not preclude the entry into force of the Convention between the Government of the Kingdom of Belgium and the Government of the Islamic Republic of Pakistan." ,,... die Regierung des Königreichs Belgien hat den von der Regierung der Islamischen Republik Pakistan beim Beitritt Pakistans zum Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial zu dessen Artikel 2 Absatz 2 zum Ausdruck gebrachten Vorbehalt geprüft. Die Regierung des Königreichs Belgien erhebt Einspruch gegen den genannten Vorbehalt der Regierung der Islamischen Republik Pakistan, der Zweifel an der Verpflichtung Pakistans in Bezug auf Ziel und Zweck des Übereinkommens weckt. Dieser Einspruch schließt das Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen der Regierung des Königreichs Belgien und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan nicht aus." D e u t s c h l a n d am 20. September 2001: (Übersetzung) "The Government of the Federal Republic of Germany has examined the declaration made by the Government of the Islamic Republic of Pakistan upon its accession to the Convention on the Physical Protection of Nuclear Material, regarding paragraph 2 of Article 2. The Government of the Federal Republic of Germany objects to the aforesaid declaration by the Government of the Islamic Republic of Pakistan which raises doubts with regard to the commitment of the Islamic Republic of Pakistan to the object and purpose of the Convention. ,,Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat die von der Regierung der Islamischen Republik Pakistan beim Beitritt Pakistans zum Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial zu Artikel 2 Absatz 2 abgegebene Erklärung geprüft. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erhebt Einspruch gegen die genannte Erklärung der Regierung der Islamischen Republik Pakistan, die Zweifel an der Verpflichtung der Islamischen Republik Pakistan in Bezug auf Ziel und Zweck des Übereinkommens weckt. 1030 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2002 It is in the common interest that treaties are respected as to their object and purpose by all parties. This objection does not preclude the entry into force of the Convention between the Federal Republic of Germany and the Islamic Republic of Pakistan." Es liegt im gemeinsamen Interesse, dass Verträge nach Ziel und Zweck von allen Vertragsparteien eingehalten werden. Dieser Einspruch schließt das Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen Republik Pakistan nicht aus." Die E u r o p ä i s c h e A t o m g e m e i n s c h a f t am 19. Oktober 2001: (Übersetzung) "The European Atomic Energy Community has carefully examined the declaration made by the Islamic Republic of Pakistan at the time of its accession to the Convention on the Physical Protection of Nuclear Material, with regard to article 2, paragraph 2. The European Atomic Energy Community objects to the aforesaid reservation by the Government of the Islamic Republic of Pakistan to the Convention on the Physical Protection of Nuclear Material, which puts in question Pakistan's commitment to the object and purpose of the Convention. This objection does not preclude the entry into force of the Convention between the European Atomic Energy Community and the Islamic Republic of Pakistan." ,,Die Europäische Atomgemeinschaft hat die von der Islamischen Republik Pakistan beim Beitritt Pakistans zum Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial zu Artikel 2 Absatz 2 abgegebene Erklärung sorgfältig geprüft. Die Europäische Atomgemeinschaft erhebt Einspruch gegen den genannten Vorbehalt der Regierung der Islamischen Republik Pakistan zum Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial, der die Verpflichtung Pakistans in Bezug auf Ziel und Zweck des Übereinkommens in Frage stellt. Dieser Einspruch schließt das Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Islamischen Republik Pakistan nicht aus." F i n n l a n d am 18. Oktober 2001: (Übersetzung) "The Government of Finland has carefully examined the reservation made by the Government of the Islamic Republic of Pakistan at the time of its accession to the Convention on the Physical Protection of Nuclear Material, regarding article 2, paragraph 2. The Government of Finland objects to the aforesaid reservation by the Government of the Islamic Republic of Pakistan to the Convention on the Physical Protection of Nuclear Material, which puts in question Pakistan's commitment to the object and purpose of the Convention. This objection does not preclude the entry into force of the Convention between the Government of Finland and the Islamic Republic of Pakistan." ,,Die Regierung von Finnland hat den von der Regierung der Islamischen Republik Pakistan beim Beitritt Pakistans zum Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial zu Artikel 2 Absatz 2 angebrachten Vorbehalt sorgfältig geprüft. Die Regierung von Finnland erhebt Einspruch gegen den genannten Vorbehalt der Regierung der Islamischen Republik Pakistan zum Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial, der die Verpflichtung Pakistans in Bezug auf Ziel und Zweck des Übereinkommens in Frage stellt. Dieser Einspruch schließt das Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen der Regierung von Finnland und der Islamischen Republik Pakistan nicht aus." F r a n k r e i c h am 12. Oktober 2001: (Übersetzung) "The Government of the French Republic has examined the reservation expressed by the Islamic Republic of Pakistan on its accession to the Convention on the Physical Protection of Nuclear Material, with regard to paragraph 2 of article 2 thereof. The Government of the French Republic objects to the aforementioned reservation of the Islamic Republic of Pakistan which ,,Die Regierung der Französischen Republik hat den von der Islamischen Republik Pakistan beim Beitritt Pakistans zum Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial zu dessen Artikel 2 Absatz 2 zum Ausdruck gebrachten Vorbehalt geprüft. Die Regierung der Französischen Republik erhebt Einspruch gegen den genannten Vorbehalt der Islamischen Republik Pa- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2002 raises a doubt with regard to Pakistan's commitment to the object and purposes of the Convention. This objection shall not preclude the entry into force of the Convention between France and the Islamic Republic of Pakistan." kistan, der Zweifel an der Verpflichtung Pakistans in Bezug auf Ziel und Zweck des Übereinkommens weckt. Dieser Einspruch schließt das Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen Frankreich und der Islamischen Republik Pakistan nicht aus." 1031 G r i e c h e n l a n d am 26. November 2001: (Übersetzung) "The Government of Greece has carefully examined the reservation made by the Government of the Islamic Republic of Pakistan at the time of its accession to the Convention on the Physical Protection of Nuclear Material, regarding article 2, paragraph 2. The Government of Greece objects to the aforesaid reservation by the Government of the Islamic Republic of Pakistan to the Convention on the Physical Protection of Nuclear Material, which puts in question Pakistan's commitment to the object and purpose of the Convention. This objection does not preclude the entry into force of the Convention between the Government of Greece and the Islamic Republic of Pakistan." ,,Die Regierung von Griechenland hat den von der Regierung der Islamischen Republik Pakistan beim Beitritt Pakistans zum Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial zu Artikel 2 Absatz 2 angebrachten Vorbehalt sorgfältig geprüft. Die Regierung von Griechenland erhebt Einspruch gegen den genannten von der Regierung der Islamischen Republik Pakistan zum Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial angebrachten Vorbehalt, der die Verpflichtung Pakistans in Bezug auf Ziel und Zweck des Übereinkommens in Frage stellt. Dieser Einspruch schließt das Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen der Regierung von Griechenland und der Islamischen Republik Pakistan nicht aus." I r l a n d am 28. September 2001: (Übersetzung) "The Government of Ireland has carefully examined the reservation made by the Government of the Islamic Republic of Pakistan upon its accession to the Convention on the Physical Protection of Nuclear Material, regarding paragraph 2 of Article 2. The Government of Ireland objects to the aforesaid reservation by the Government of the Islamic Republic of Pakistan to the Convention on the Physical Protection of Nuclear Material, which raises doubts with regard to the commitment of the Islamic Republic of Pakistan to the object and purpose of the Convention. It is in the common interest that treaties are respected as to their object and purpose by all parties. This objection does not preclude the entry into force of the Convention between Ireland and the Islamic Republic of Pakistan." ,,Die Regierung von Irland hat den von der Regierung der Islamischen Republik Pakistan beim Beitritt Pakistans zum Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial zu Artikel 2 Absatz 2 angebrachten Vorbehalt sorgfältig geprüft. Die Regierung von Irland erhebt Einspruch gegen den genannten Vorbehalt der Regierung der Islamischen Republik Pakistan zum Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial, der Zweifel an der Verpflichtung der Islamischen Republik Pakistan in Bezug auf Ziel und Zweck des Übereinkommens weckt. Es liegt im gemeinsamen Interesse, dass Verträge nach Ziel und Zweck von allen Vertragsparteien eingehalten werden. Dieser Einspruch schließt das Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen Irland und der Islamischen Republik Pakistan nicht aus." I t a l i e n am 15. Oktober 2001: (Übersetzung) "The Government of the Republic of Italy has carefully examined the reservation made by the Government of the Islamic Republic of Pakistan at the time of its accession to the Convention on the Physical Protection of Nuclear Material, regarding article 2, paragraph 2 of the aforesaid Convention. ,,Die Regierung der Italienischen Republik hat den von der Regierung der Islamischen Republik Pakistan beim Beitritt Pakistans zum Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial zu Artikel 2 Absatz 2 angebrachten Vorbehalt sorgfältig geprüft. 1032 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2002 The Government of the Republic of Italy objects to the aforesaid reservation by the Government of the Islamic Republic of Pakistan, which raises doubts with regard to the commitment of the Islamic Republic of Pakistan to the object and the purpose of the Convention. This objection does not preclude the entry into force of the Convention between the Republic of Italy and the Islamic Republic of Pakistan." Die Regierung der Italienischen Republik erhebt Einspruch gegen den genannten Vorbehalt der Regierung der Islamischen Republik Pakistan, der Zweifel an der Verpflichtung der Islamischen Republik Pakistan in Bezug auf Ziel und Zweck des Übereinkommens weckt. Dieser Einspruch schließt das Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen der Italienischen Republik und der Islamischen Republik Pakistan nicht aus." L u x e m b u r g am 23. Oktober 2001: (Übersetzung) "The Government of the Grand Duchy of Luxembourg has examined the reservation expressed by the Government of the Islamic Republic of Pakistan on its accession to the Convention on the Physical Protection of Nuclear Material with regard to paragraph 2 of article 2 thereof. The Government of the Grand Duchy of Luxembourg objects to the aforementioned reservation of the Government of the Islamic Republic of Pakistan which raises a doubt with regard to Pakistan's commitment to the object and purpose of the Convention. This objection shall not preclude the entry into force of the Convention between the Government of the Grand Duchy of Luxembourg and the Government of the Islamic Republic of Pakistan." ,,Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg hat den von der Regierung der Islamischen Republik Pakistan beim Beitritt Pakistans zum Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial zu Artikel 2 Absatz 2 angebrachten Vorbehalt geprüft. Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg erhebt Einspruch gegen den genannten Vorbehalt der Regierung der Islamischen Republik Pakistan, der Zweifel an der Verpflichtung Pakistans in Bezug auf Ziel und Zweck des Übereinkommens weckt. Dieser Einspruch schließt das Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen der Regierung des Großherzogtums Luxemburg und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan nicht aus." Die N i e d e r l a n d e am 9. Oktober 2001: (Übersetzung) "The Government of the Kingdom of the Netherlands has examined the reservation made by the Government of the Islamic Republic of Pakistan at the time of its accession to the Convention on the Physical Protection of Nuclear Material, regarding article 2, paragraph 2. The Government of the Kingdom of the Netherlands objects to the aforesaid reservation by the Government of the Islamic Republic of Pakistan to the Convention on Physical Protection of Nuclear Material, which raises doubts as to Pakistan's commitment to the object and purpose of the Convention. It is in the common interest of States that treaties to which they have chosen to become party should be respected, as to object and purpose, by all parties. The Government of the Kingdom of the Netherlands therefore objects to the aforesaid reservation made by the Government of the Islamic Republic of Pakistan to the Convention on the Physical Protection of Nuclear Material. This objection shall not preclude the entry into force of the Convention between the Kingdom of the Netherlands and the Islamic Republic of Pakistan." ,,Die Regierung des Königreichs der Niederlande hat den von der Regierung der Islamischen Republik Pakistan beim Beitritt Pakistans zum Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial zu Artikel 2 Absatz 2 angebrachten Vorbehalt geprüft. Die Regierung des Königreichs der Niederlande erhebt Einspruch gegen den genannten Vorbehalt der Regierung der Islamischen Republik Pakistan zum Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial, der Zweifel an der Verpflichtung Pakistans in Bezug auf Ziel und Zweck des Übereinkommens weckt. Es liegt im gemeinsamen Interesse der Staaten, dass Verträge, deren Vertragsparteien zu werden sie beschlossen haben, nach Ziel und Zweck von allen Vertragsparteien eingehalten werden. Die Regierung des Königreichs der Niederlande erhebt daher Einspruch gegen den genannten Vorbehalt der Regierung der Islamischen Republik Pakistan zum Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial. Dieser Einspruch schließt das Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen dem Königreich der Niederlande und der Islamischen Republik Pakistan nicht aus." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2002 N o r w e g e n am 17. Oktober 2001: (Übersetzung) "The Government of Norway has examined the contents of the reservation made by the Islamic Republic of Pakistan upon accession to the Convention on the Physical Protection of Nuclear Material. According to paragraph 1 of the reservation, Pakistan does not consider itself bound by paragraph 2 of article 2 of the Convention. This paragraph extends the obligation of protection of nuclear material to such material while in domestic use, storage and transport. The provision aims at averting the potential dangers posed by the unlawful taking and use of nuclear material. Norway therefore objects to paragraph 1 of the reservation, as it is contrary to the object and purpose of the Convention and thus impermissible according to well established treaty law. ,,Die Regierung von Norwegen hat den Inhalt des von der Islamischen Republik Pakistan beim Beitritt zum Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial angebrachten Vorbehalts geprüft. Nach Absatz 1 des Vorbehalts betrachtet sich Pakistan durch Artikel 2 Absatz 2 des Übereinkommens nicht als gebunden. Dieser Absatz dehnt die Verpflichtung zum Schutz von Kernmaterial auf Material während der innerstaatlichen Nutzung, Lagerung und Beförderung aus. Die Bestimmung zielt darauf ab, mögliche Gefahren abzuwenden, die sich aus der rechtswidrigen Aneignung und Nutzung von Kernmaterial ergeben. Norwegen erhebt daher Einspruch gegen Absatz 1 des Vorbehalts, da er im Widerspruch zu Ziel und Zweck des Übereinkommens steht und damit nach anerkanntem Vertragsrecht nicht zulässig ist. Dieser Einspruch schließt das Inkrafttreten des Übereinkommens in seiner Gesamtheit zwischen dem Königreich Norwegen und der Islamischen Republik Pakistan nicht aus. Das Übereinkommen tritt somit zwischen Norwegen und Pakistan in Kraft, ohne dass Pakistan aus dem genannten Teil des Vorbehalts einen Nutzen ziehen kann." 1033 This objection does not preclude the entry into force in its entirety of the Convention between the Kingdom of Norway and the Islamic Republic of Pakistan: The Convention thus becomes operative between Norway and Pakistan without Pakistan benefitting from the said part of the reservation." Ö s t e r r e i c h am 12. Oktober 2001: (Übersetzung) "Austria has carefully examined the declaration made by the Government of the Islamic Republic of Pakistan at the time of its accession to the Convention on the Physical Protection of Nuclear Material, regarding article 2, paragraph 2. Austria objects to the aforesaid declaration by the Government of the Islamic Republic of Pakistan to the Convention on the Physical Protection of Nuclear Material, which raises doubts with regard to the commitment of the Islamic Republic of Pakistan to the object and purpose of the Convention. Although the declaration made by the Government of the Islamic Republic of Pakistan refers to the area "beyond the scope of the said Convention" the purpose of that declaration could be interpreted as if it also related to obligations within the framework of that Convention, such as obligations to make the offences described in article 7 of the Convention punishable under its national law or to cooperate with other States Parties in the field of criminal prosecution. Such interpretation would be incompatible with the object and purpose of the Convention. This objection does not preclude the entry into force of the Convention between the Republic of Austria and the Islamic Republic of Pakistan." ,,Österreich hat die von der Regierung der Islamischen Republik Pakistan beim Beitritt Pakistans zum Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial zu Artikel 2 Absatz 2 abgegebene Erklärung sorgfältig geprüft. Österreich erhebt Einspruch gegen die genannte Erklärung der Regierung der Islamischen Republik Pakistan zum Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial, die Zweifel an der Verpflichtung der Islamischen Republik Pakistan in Bezug auf Ziel und Zweck des Übereinkommens weckt. Obwohl die Erklärung der Islamischen Republik Pakistan sich auf einen Bereich bezieht, der ,,über den Geltungsbereich des Übereinkommens hinausgeht", kann der Zweck der Erklärung dennoch so ausgelegt werden, als bezöge er sich auf Verpflichtungen im Rahmen des Übereinkommens, darunter die Verpflichtung, die in Artikel 7 beschriebenen Straftaten nach innerstaatlichem Recht mit Strafe zu bedrohen oder mit anderen Vertragsstaaten bei der Strafverfolgung zusammenzuarbeiten. Eine solche Auslegung wäre mit Ziel und Zweck des Übereinkommens unvereinbar. Dieser Einspruch schließt das Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen der Republik Österreich und der Islamischen Republik Pakistan nicht aus." 1034 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2002 P o r t u g a l am 18. Oktober 2001: (Übersetzung) "The Government of the Portuguese Republic has carefully examined the reservation made by the Government of the Islamic Republic of Pakistan at the time of its accession to the Convention on the Physical Protection of Nuclear Material, regarding article 2, paragraph 2. The Government of the Portuguese Republic objects to the aforesaid reservation made by the Government of the Islamic Republic of Pakistan to the Convention on the Physical Protection of Nuclear Material, which raises doubts regarding the commitment of the Islamic Republic of Pakistan to the object and purpose of the Convention. This objection does not preclude the entry into force of the Convention between the Portuguese Republic and the Islamic Republic of Pakistan." ,,Die Regierung der Portugiesischen Republik hat den von der Regierung der Islamischen Republik Pakistan beim Beitritt Pakistans zum Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial zu Artikel 2 Absatz 2 angebrachten Vorbehalt sorgfältig geprüft. Die Regierung der Portugiesischen Republik erhebt Einspruch gegen den genannten Vorbehalt der Regierung der Islamischen Republik Pakistan zum Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial, der Zweifel an der Verpflichtung der Islamischen Republik Pakistan in Bezug auf Ziel und Zweck des Übereinkommens weckt. Dieser Einspruch schließt das Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen der Portugiesischen Republik und der Islamischen Republik Pakistan nicht aus." S c h w e d e n am 8. Oktober 2001: (Übersetzung) "The Government of Sweden has carefully examined the reservation made by the Government of the Islamic Republic of Pakistan at the time of its accession to the Convention on the Physical Protection of Nuclear Material, regarding article 2, paragraph 2. The Government of Sweden objects to the aforesaid reservation by the Government of the Islamic Republic of Pakistan to the Convention on the Physical Protection of Nuclear Material, which puts in question Pakistan's commitment to the object and purpose of the Convention. This objection does not preclude the entry into force of the Convention between the Government of Sweden and the Islamic Republic of Pakistan." ,,Die Regierung von Schweden hat den von der Regierung der Islamischen Republik Pakistan beim Beitritt Pakistans zum Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial zu Artikel 2 Absatz 2 angebrachten Vorbehalt sorgfältig geprüft. Die Regierung von Schweden erhebt Einspruch gegen den genannten Vorbehalt der Regierung der Islamischen Republik Pakistan zum Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial, der die Verpflichtung Pakistans in Bezug auf Ziel und Zweck des Übereinkommens in Frage stellt. Dieser Einspruch schließt das Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen der Regierung von Schweden und der Islamischen Republik Pakistan nicht aus." Die S c h w e i z am 19. Oktober 2001: (Übersetzung) "The Government of Switzerland has carefully examined the declaration made by the Government of the Islamic Republic of Pakistan at the time of its accession to the Convention on the Physical Protection of Nuclear Material, regarding article 2, paragraph 2 of this Convention. The name assigned to a statement whereby the legal effect of certain provisions of a treaty is excluded or modified does not determine its status as a reservation to the treaty. The Government of Switzerland considers the declaration of the Government of the Islamic Republic of Pakistan in its substance as a reservation. According to international law a reservation incompatible with the object and purpose ,,Die Regierung der Schweiz hat die von der Regierung der Islamischen Republik Pakistan beim Beitritt Pakistans zum Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial zu Artikel 2 Absatz 2 abgegebene Erklärung sorgfältig geprüft. Die Bezeichnung einer Stellungnahme, durch die die Rechtswirkung gewisser Bestimmungen eines Vertrags ausgeschlossen oder abgeändert wird, berührt nicht deren Eigenschaft als Vorbehalt zu dem Vertrag. Die Regierung der Schweiz betrachtet die Erklärung der Regierung der Islamischen Republik Pakistan ihrem Inhalt nach als einen Vorbehalt. Nach dem Völkerrecht ist ein mit Ziel und Zweck des Vertrags unvereinbarer Vorbe- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2002 of the treaty is not permitted. The Government of Switzerland is of the view that the aforesaid reservation raises doubts as to the commitment of the Islamic Republic of Pakistan to the object and purpose of the Convention. The Government of Switzerland therefore objects to this reservation. This objection does not preclude the entry into force of the Convention between Switzerland and the Islamic Republic of Pakistan. The Convention enters into force in its entirety between the two States, without the Islamic Republic of Pakistan benefitting from its reservation." halt nicht zulässig. Die Regierung der Schweiz ist der Auffassung, dass der genannte Vorbehalt Zweifel an der Verpflichtung der Islamischen Republik Pakistan in Bezug auf Ziel und Zweck des Übereinkommens weckt. Die Regierung der Schweiz erhebt daher Einspruch gegen diesen Vorbehalt. Dieser Einspruch schließt das Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen der Schweiz und der Islamischen Republik Pakistan nicht aus. Das Übereinkommen tritt in seiner Gesamtheit zwischen den beiden Staaten in Kraft, ohne dass die Islamische Republik Pakistan einen Nutzen aus ihrem Vorbehalt ziehen kann." 1035 S p a n i e n am 4. Oktober 2001: (Übersetzung) "The Government of the Kingdom of Spain has carefully examined the reservation made by the Government of the Islamic Republic of Pakistan at the time of its accession to the Convention on the Physical Protection of Nuclear Material, regarding Article 2, Paragraph 2. The Government of the Kingdom of Spain objects to the aforesaid reservation by the Government of the Islamic Republic of Pakistan to the Convention on the Physical Protection of Nuclear Material, which puts in question Pakistan's commitment to the object and purpose of the Convention. This object does not preclude the entry into force of the Convention between the Government of the Kingdom of Spain and the Islamic Republic of Pakistan." ,,Die Regierung des Königreichs Spanien hat den von der Regierung der Islamischen Republik Pakistan beim Beitritt Pakistans zum Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial zu Artikel 2 Absatz 2 angebrachten Vorbehalt sorgfältig geprüft. Die Regierung des Königreichs Spanien erhebt Einspruch gegen den genannten Vorbehalt der Regierung der Islamischen Republik Pakistan zum Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial, der die Verpflichtung Pakistans in Bezug auf Ziel und Zweck dieses Übereinkommens in Frage stellt. Dieser Einspruch schließt das Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen der Regierung des Königreichs Spanien und der Islamischen Republik Pakistan nicht aus." V e r e i n i g t e s K ö n i g r e i c h am 16. Oktober 2001: (Übersetzung) "The Permanent Mission of the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland to the United Nations and other International Organizations in Vienna ... has the honour to refer to the reservation made by the Government of the Islamic Republic of Pakistan at the time of its accession to the Convention on the Physical Protection of Nuclear Material, regarding article 2, paragraph 2. The Government of the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland objects to the aforesaid reservation by the Government of the Islamic Republic of Pakistan to the Convention on the Physical Protection of Nuclear Material, which puts in question Pakistan's commitment to the object and purpose of the Convention. This objection does not preclude the entry into force of the Convention between the Government of the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland and the Islamic Republic of Pakistan." ,,Die Ständige Vertretung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland bei den Vereinten Nationen und anderen Internationalen Organisationen in Wien ... beehrt sich, auf den von der Regierung der Islamischen Republik Pakistan beim Beitritt Pakistans zum Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial zu Artikel 2 Absatz 2 angebrachten Vorbehalt Bezug zu nehmen. Die Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland erhebt Einspruch gegen den genannten Vorbehalt der Regierung der Islamischen Republik Pakistan zum Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial, der die Verpflichtung Pakistans in Bezug auf Ziel und Zweck des Übereinkommens in Frage stellt. Dieser Einspruch schließt das Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Islamischen Republik Pakistan nicht aus." 1036 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2002 Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. II S. 1118). Berlin, den 20. März 2002 Auswärtiges Amt Im Auftrag G. W e s t d i c k e n b e r g ­­­­­­­­­­­­­­­ Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Ausarbeitung eines Europäischen Arzneibuches Vom 22. März 2002 Das Übereinkommen vom 22. Juli 1964 über die Ausarbeitung eines Europäischen Arzneibuches (BGBl. 1973 II S. 701), geändert durch das Protokoll vom 16. November 1989 (BGBl. 1993 II S. 15), wird nach seinem Artikel 12 Abs. 3 für Estland in Kraft treten. Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom 10. Mai 2001 (BGBl. II S. 609). am 17. April 2002 Berlin, den 22. März 2002 Auswärtiges Amt Im Auftrag G. Westdickenberg Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2002 1037 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung Vom 22. März 2002 Das V e r e i n i g t e K ö n i g r e i c h hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 4. Dezember 2001 mit Wirkung vom gleichen Tage die E r s t r e c k u n g des Übereinkommens vom 18. September 1997 über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung (BGBl. 1998 II S. 778) auf folgende Überseegebiete, deren internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland wahrnimmt, notifiziert: Anguilla Bermuda Britisches Antarktis-Territorium Britisches Territorium im Indischen Ozean Britische Jungferninseln Falklandinseln (Malwinen) Kaimaninseln Montserrat Pitcairn, Henderson, Ducie und Oeno St. Helena und Nebengebiete Südgeorgien und die Südlichen Sandwichinseln Britischer Staatshoheit unterstehende Stützpunktgebiete Akrotiri und Dhekelia Turks- und Caicosinseln. Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. 2002 II S. 76). Berlin, den 22. März 2002 Auswärtiges Amt Im Auftrag G. W e s t d i c k e n b e r g 1038 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2002 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen Vom 22. März 2002 Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen (BGBl. 1993 II S. 1136) wird nach seinem Artikel 29 Abs. 2 für folgenden weiteren Staat in Kraft treten: Eritrea am 30. April 2002. Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom 14. Dezember 2001 (BGBl. 2002 II S. 124). Berlin, den 22. März 2002 Auswärtiges Amt Im Auftrag G. W e s t d i c k e n b e r g ­­­­­­­­­­­­­­­ Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens zur Erhaltung der Fledermäuse in Europa Vom 22. März 2002 Das Abkommen vom 4. Dezember 1991 zur Erhaltung der Fledermäuse in Europa (BGBl. 1993 II S. 1106) ist nach seinem Artikel XII für Litauen in Kraft getreten. Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom 24. Januar 2002 (BGBl. II S. 609). am 28. Dezember 2001 Berlin, den 22. März 2002 Auswärtiges Amt Im Auftrag G. W e s t d i c k e n b e r g Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2002 1039 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über die Europäische Konferenz der Verkehrsminister Vom 22. März 2002 Das Protokoll vom 17. Oktober 1953 über die Europäische Konferenz der Verkehrsminister (BGBl. 1971 II S. 1290) ist nach seinem Artikel 15 Abs. 2 für die Ukraine in Kraft getreten. Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom 14. Januar 2002 (BGBl. II S. 316). am 5. Februar 2002 Berlin, den 22. März 2002 Auswärtiges Amt Im Auftrag G. W e s t d i c k e n b e r g ­­­­­­­­­­­­­­­ Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens der Vereinten Nationen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen Vom 22. März 2002 Das V e r e i n i g t e K ö n i g r e i c h hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 17. Januar 2002 mit Wirkung vom gleichen Tage notifiziert, dass es die Bestimmungen des am 21. November 1947 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommenen Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen (BGBl. 1954 II S. 639; 1971 II S. 129; 1979 II S. 812; 1988 II S. 979) nach seinem Artikel XI § 43 auf die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO ­ Anlage IV) anwendet. Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachungen vom 16. April 1966 (BGBl. II S. 288, 327), 15. Juli 1986 (BGBl. II S. 854) und 30. Januar 2002 (BGBl. II S. 620). Berlin, den 22. März 2002 Auswärtiges Amt Im Auftrag G. W e s t d i c k e n b e r g 1040 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2002 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt Vom 22. März 2002 Das Übereinkommen vom 23. November 1972 zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. 1977 II S. 213) ist nach seinem Artikel 33 für folgenden weiteren Staat in Kraft getreten: Bhutan am 17. Januar 2002. Die B u n d e s r e p u b l i k J u g o s l a w i e n hat dem Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur am 11. September 2001 notifiziert, dass sie sich als einer der R e c h t s n a c h f o l g e r der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien mit Wirkung vom 27. April 1992, dem Tag der Gründung der Bundesrepublik Jugoslawien, durch das Übereinkommen gebunden betrachtet. Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom 7. Januar 2002 (BGBl. II S. 171). Berlin, den 22. März 2002 Auswärtiges Amt Im Auftrag G. W e s t d i c k e n b e r g ­­­­­­­­­­­­­­­ Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst Vom 25. März 2002 I. P o r t u g a l hat dem Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum am 26. Oktober 1999 notifiziert, dass die Verantwortlichkeit Portugals für die aus der Anwendung der Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst in der in Paris am 24. Juli 1971 beschlossenen Fassung (BGBl. 1973 II S. 1069; 1985 II S. 81) auf M a c a u resultierenden Rechte und Pflichten mit Ablauf des 19. Dezember 1999 endet. II. C h i n a hat dem Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum am 1. November 1999 notifiziert, dass die Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst in der in Paris am 24. Juli 1971 beschlossenen Fassung auf die S o n d e r v e r w a l t u n g s r e g i o n M a c a u mit Wirkung vom 20. Dezember 1999 anzuwenden ist. Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachungen vom 17. November 1978 (BGBl. II S. 1394), 27. Mai 1993 (BGBl. II S. 922) und 23. Oktober 2000 (BGBl. II S. 1359). Berlin, den 25. März 2002 Auswärtiges Amt Im Auftrag G. W e s t d i c k e n b e r g Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2002 1041 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens gegen Doping Vom 25. März 2002 Das Übereinkommen vom 16. November 1989 gegen Doping (BGBl. 1994 II S. 334; 2002 II S. 128) ist nach seinem Artikel 16 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten: Belgien Ukraine am 1. Januar 2002 am 1. Januar 2002. Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom 17. April 2001 (BGBl. II S. 573). Berlin, den 25. März 2002 Auswärtiges Amt Im Auftrag G. W e s t d i c k e n b e r g ­­­­­­­­­­­­­­­ Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Chemiewaffenübereinkommens Vom 25. März 2002 Das Übereinkommen vom 13. Januar 1993 über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen (BGBl. 1994 II S. 806) ist nach seinem Artikel XXI Abs. 2 für folgenden weiteren Staat in Kraft getreten: Uganda am 30. Dezember 2001. Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom 22. November 2001 (BGBl. II S. 1658). Berlin, den 25. März 2002 Auswärtiges Amt Im Auftrag G. W e s t d i c k e n b e r g 1042 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2002 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des architektonischen Erbes Europas Vom 25. März 2002 Das Übereinkommen vom 3. Oktober 1985 zum Schutz des architektonischen Erbes Europas (BGBl. 1987 II S. 623) wird nach seinem Artikel 22 Abs. 3 für folgenden weiteren Staat in Kraft treten: Moldau, Republik am 1. April 2002. Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom 9. Mai 2001 (BGBl. II S. 607). Berlin, den 25. März 2002 Auswärtiges Amt Im Auftrag G. W e s t d i c k e n b e r g ­­­­­­­­­­­­­­­ Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP) Vom 25. März 2002 Das Übereinkommen vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP) (BGBl. 1974 II S. 565; 1988 II S. 630, 672, 865; 1996 II S. 402; 1998 II S. 2298; 2000 II S. 1233), wird nach seinem Artikel 11 Abs. 2 für Monaco in Kraft treten. Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom 16. November 2001 (BGBl. II S. 1351). am 24. Oktober 2002 Berlin, den 25. März 2002 Auswärtiges Amt Im Auftrag G. W e s t d i c k e n b e r g Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2002 1043 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-tschechischen Vertrags über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner Anwendung Vom 26. März 2002 Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2001 zu dem Vertrag vom 2. Februar 2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner Anwendung (BGBl. 2001 II S. 726) wird bekannt gemacht, dass der Vertrag nach seinem Artikel 21 Abs. 2 am 19. Juni 2002 in Kraft tritt. Die Ratifikationsurkunden sind in Berlin am 18. März 2002 ausgetauscht worden. Berlin, den 26. März 2002 Auswärtiges Amt Im Auftrag G. Westdickenberg ­­­­­­­­­­­­­­­ Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-schwedischen Abkommens über den Verzicht auf die Erstattung von Leistungen an Arbeitslose sowie über das gleichzeitige Inkrafttreten der Verordnung vom 17. Oktober 2001 zu dem Abkommen Vom 28. März 2002 Nach Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung vom 17. Oktober 2001 zu dem Abkommen vom 19. Juli 2001 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Schweden über den Verzicht auf die Erstattung von Leistungen an Arbeitslose (BGBl. 2001 II S. 1056) wird bekannt gemacht, dass das Abkommen nach seinem Artikel 2 am 7. März 2002 in Kraft getreten ist. Gleichzeitig wird bekannt gemacht, dass mit Inkrafttreten des Abkommens auch die Verordnung vom 17. Oktober 2001 zu dem Abkommen nach ihrem Artikel 2 Abs. 1 am 7. März 2002 in Kraft getreten ist. Berlin, den 28. März 2002 Auswärtiges Amt Im Auftrag G. W e s t d i c k e n b e r g 1044 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2002 Bekanntmachung des deutsch-schweizerischen Abkommens vom 15. Dezember 2000 zum Vertrag vom 23. November 1964 über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet betreffend die Ausrichtung eines Anteils der von der Schweiz in ihrem Staatsgebiet und im Gebiet der Gemeinde Büsingen am Hochrhein erhobenen Mehrwertsteuer Vom 10. April 2002 Das in Dörflingen am 15. Dezember 2000 unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Schweizerischen Bundesrat zum Vertrag vom 23. November 1964 über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet (BGBl. 1967 II S. 2029, 2336; 1995 II S. 193; 1998 II S. 1130, 2730) betreffend die Ausrichtung eines Anteils der von der Schweiz in ihrem Staatsgebiet und im Gebiet der Gemeinde Büsingen am Hochrhein erhobenen Mehrwertsteuer ist nach seinem Artikel 10 am 30. August 2001 in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht. Berlin, den 10. April 2002 Auswärtiges Amt Im Auftrag G. W e s t d i c k e n b e r g Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2002 1045 Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Schweizerischen Bundesrat zum Vertrag vom 23. November 1964 über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet betreffend die Ausrichtung eines Anteils der von der Schweiz in ihrem Staatsgebiet und im Gebiet der Gemeinde Büsingen am Hochrhein erhobenen Mehrwertsteuer Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerische Bundesrat ­ eingedenk der bewährten Politik guter Nachbarschaft zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz, in Erwägung des Vertrags vom 23. November 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet, im Folgenden ,,Büsinger Vertrag" genannt, und die damit verbundene Erhebung der schweizerischen Umsatzsteuer auf dem Gebiet der Gemeinde Büsingen, vom Wunsch geleitet, der besonderen geographischen Lage der Gemeinde Büsingen und den damit verbundenen Sonderlasten der Gemeinde und deren Bevölkerung Rechnung zu tragen ­ sind wie folgt übereingekommen: Artikel 4 Berechnung des auszurichtenden Betrags Die Berechnung des an die Gemeinde Büsingen auszurichtenden Betrags erfolgt jährlich. Sie wird in Anlage 1 zu diesem Abkommen aufgeführt, die einen Bestandteil dieses Abkommens bildet. Als Bemessungsgrundlage wird das Mehrwertsteueraufkommen des Vorjahres herangezogen. Artikel 5 Abzug der von Schweizer Stellen erbrachten Leistungen (1) Vom Mehrwertsteueranteil abgezogen werden die von Schweizer Stellen (Bund und Kantone) zugunsten der Gemeinde Büsingen oder ihrer Bevölkerung erbrachten Leistungen. Diese Leistungen werden für das jeweilige Referenzjahr in Anlage 2 zu diesem Abkommen aufgeführt. (2) Der Abzug gemäß Absatz 1 erfährt einen Zuschlag von 30 % für nicht quantifizierbare Leistungen. (3) Die Eidgenössische Steuerverwaltung vergütet den Kantonen die von ihnen zugunsten der Gemeinde Büsingen erbrachten Leistungen gemäß Anlage 2 direkt. Artikel 6 Gültigkeitsdauer der Berechnungen (1) Die Berechnung des Prozentsatzes auf der Grundlage des Referenzjahres gemäß Anlagen 1 und 2 zu diesem Abkommen hat jeweils für fünf Jahre Gültigkeit. (2) Jede Partei kann auf diplomatischem Weg bis spätestens ein Jahr vor Ablauf der fünfjährigen Gültigkeitsdauer eine Neuberechnung des Prozentsatzes für die folgende fünfjährige Periode anhand eines neuen Referenzjahres verlangen. (3) Die Parteien verständigen sich im Rahmen der gemäß Artikel 41 des Büsinger Vertrags eingesetzten Gemischten Kommission über die der Neuberechnung des Prozentsatzes in den Anlagen 1 und 2 zugrunde zu legenden Daten. Artikel 7 Fälligkeit (1) Die Vergütung des gestützt auf dieses Abkommen berechneten Mehrwertsteueranteils an die Gemeinde Büsingen erfolgt erstmals für das Jahr 1999. (2) Der für das Kalenderjahr geschuldete Anteil wird jeweils am 30. Juni des laufenden Jahres zur Zahlung an die Gemeindekasse Büsingen fällig. (3) Die Zahlungen für die Jahre vor dem Inkrafttreten des Abkommens werden gemeinsam mit der erstmaligen Zahlung nach Absatz 2 fällig. Artikel 1 Zweck Die Schweiz, die gestützt auf Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g des Büsinger Vertrags auch auf dem Gebiet der Gemeinde Büsingen die Mehrwertsteuer auf die Einfuhr und die dort getätigten Umsätze erhebt, beteiligt sich mit einem Anteil aus dem Mehrwertsteuerertrag an den Sonderlasten der Gemeinde Büsingen beziehungsweise deren Bevölkerung. Artikel 2 Berechnungsfaktoren Maßgebend für die Berechnung des an die Gemeinde Büsingen auszurichtenden Betrags sind die gesamten Mehrwertsteuereinnahmen der Schweiz, das Verhältnis der Kaufkraft pro Kopf der Schweiz zu derjenigen des Gebiets Schaffhausen/Büsingen sowie das Verhältnis der mittleren Wohnbevölkerung der Gemeinde Büsingen zu derjenigen der Schweiz, jeweils bezogen auf ein Referenzjahr. Artikel 3 Abzug der Verwaltungskosten Zur Abgeltung der mit der Erhebung der Mehrwertsteuer in der Gemeinde Büsingen sowie mit der Berechnung und der Überweisung des zu vergütenden Anteils zusammenhängenden Verwaltungskosten erfährt der Mehrwertsteueranteil eine Kürzung um 5 %. 1046 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2002 Artikel 8 Berichterstattung de Mitglied des Gerichtshofs, das nicht die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien besitzt, die Ernennungen vor. (5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit aufgrund der zwischen den Vertragsparteien bestehenden Verträge und des allgemeinen Völkerrechts. Seine Entscheidungen sind bindend. Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres Mitglieds sowie ihrer Vertretung in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht; die Kosten des Obmanns sowie die sonstigen Kosten werden von den beiden Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht kann eine andere Kostenregelung treffen. Im Übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst. Artikel 10 Inkrafttreten Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Schweizerische Bundesrat der Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der Mitteilung. Artikel 11 Geltungsdauer und Kündigung (1) Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren. (2) Sofern keine der beiden Vertragsparteien das Abkommen zwei Jahre vor Ablauf dieser Frist kündigt, bleibt es weiterhin in Kraft, wobei jeder Vertragspartei das Recht zukommt, das Abkommen auf diplomatischem Wege mit einer Frist von zwei Jahren zum Ende eines Kalenderjahres zu kündigen. (3) Die Kündigung des Büsinger Vertrags hat auch die Kündigung dieses Abkommens zur Folge. Die Gemeinde Büsingen erstattet der Gemischten Kommission einen jährlichen Bericht über die Verwendung des ausgerichteten Betrags. Artikel 9 Streitbeilegung (1) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden, soweit möglich, durch die Gemischte Kommission beigelegt. (2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht beigelegt werden, so kann jede Vertragspartei verlangen, dass die Streitigkeit einem Schiedsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. (3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, indem jede Vertragspartei ein Mitglied bestellt und beide Mitglieder sich auf den Angehörigen eines dritten Staates als Obmann einigen, der von den Regierungen der beiden Vertragsparteien bestellt wird. Die Mitglieder werden innerhalb von zwei Monaten, der Obmann innerhalb von drei Monaten bestellt, nachdem die eine Vertragspartei der anderen mitgeteilt hat, dass sie die Streitigkeit einem Schiedsgericht unterbreiten will. (4) Werden die in Absatz 3 genannten Fristen nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jede Vertragspartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, so nimmt der Vizepräsident die Ernennungen vor. Besitzt auch der Vizepräsident die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist auch er verhindert, so nimmt das im Rang nächstfolgen- Geschehen zu Dörflingen am 15. Dezember 2000 in zwei Urschriften in deutscher Sprache. Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Klaus Bald Für den Schweizerischen Bundesrat K. V i l l i g e r Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2002 Anlage 1 zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Schweizerischen Bundesrat zum Vertrag vom 23. November 1964 über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet betreffend die Ausrichtung eines Anteils der von der Schweiz in ihrem Staatsgebiet und im Gebiet der Gemeinde Büsingen am Hochrhein erhobenen Mehrwertsteuer betreffend die Berechnung des Anteils in Prozenten der auf die Gemeinde Büsingen entfallenden schweizerischen Mehrwertsteuereinnahmen gemäß Artikel 4 des vorgenannten Abkommens im Referenzjahr 1996: Schweizer Franken in % 1047 Mehrwertsteuereinnahmen der Schweiz 1996 (gemäß Eidg. Staatsrechnung) Volkseinkommen pro Kopf Schweiz 1996 (gemäß Bundesamt für Statistik) Volkseinkommen pro Kopf Büsingen/ Kanton Schaffhausen 1996 (gemäß Bundesamt für Statistik) Korrekturfaktor Volkseinkommen mittlere Wohnbevölkerung Schweiz (gemäß Bundesamt für Statistik) mittlere Wohnbevölkerung Büsingen (gemäß Gemeindeverwaltung Büsingen) mittlere Wohnbevölkerung total Anteil Gemeinde Büsingen an Gesamtbevölkerung Abzug Erhebungs- und Verwaltungskosten (5 %) Anteil Büsingen an den Mehrwertsteuereinnahmen netto Abzug für Leistungen der Schweiz gemäß Anlage 2 Maßgebender Prozentsatz für die Berechnung des im laufenden Jahr auf die Gemeinde Büsingen entfallenden Betrags 11 958 291 845 43 034 43 531 100 101,2 = 1,0 7 105 446 1 476 7 106 922 99,9792315 0,0207685 100 0,0207685 0,0010384 2 359 378 1 013 451 0,0197301 0,0084749 0,0112552 1048 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2002 Anlage 2 zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Schweizerischen Bundesrat zum Vertrag vom 23. November 1964 über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet betreffend die Ausrichtung eines Anteils der von der Schweiz in ihrem Staatsgebiet und im Gebiet der Gemeinde Büsingen am Hochrhein erhobenen Mehrwertsteuer betreffend die Aufstellung der von Schweizer Stellen (Bund und Kantone) zugunsten der Gemeinde Büsingen beziehungsweise ihrer Bevölkerung erbrachten Leistungen gemäß Artikel 5 des vorgenannten Abkommens im Referenzjahr 1996: CHF CHF durch den Bund Beiträge an Kuhhalter Beiträge an Pflanzenbau Ergänzende Direktzahlungen Ökologische Direktzahlungen Abgeltung Bund Postauto Postverkehr Zoll Abfertigung Handelswaren Bauabrechnungen Rückerstattung Mineralölsteuer Subtotal quantifizierbar Zuschlag 30 % für nicht quantifizierbare Leistungen Subtotal Bund 25 847,­ 39 770,­ 170 578,­ 149 743,­ 110 611,­ 13 680,­ 9 860,­ 12 670,­ 32 620,­ 565 379,­ 169 613,­ 734 992,­ 152 520,­ 45 179,­ 16 500,­ 214 199,­ 64 260,­ 278 459,­ 1 013 451,­ durch den Kanton Schaffhausen Schulbereich Öffentlicher Verkehr Arbeitslosenunterstützung Subtotal quantifizierbar Zuschlag 30 % für nicht quantifizierbare Leistungen Subtotal Kanton Schaffhausen Von Schweizer Stellen zugunsten der Gemeinde Büsingen und deren Bevölkerung erbrachte Leistungen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2002 1049 Bekanntmachung des deutsch-bangladeschischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit Vom 16. April 2002 Das in Dhaka am 7. Oktober 2001 unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch über Finanzielle Zusammenarbeit (Jahr 2000) ist nach seinem Artikel 5 am 7. Oktober 2001 in Kraft getreten. Es wird nachstehend veröffentlicht. Bonn, den 16. April 2002 Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung Im Auftrag Prof. Dr. M i c h a e l B o h n e t Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch über Finanzielle Zusammenarbeit (Jahr 2000) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Volksrepublik Bangladesch ­ im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Bangladesch, in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu vertiefen, in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in der Volksrepublik Bangladesch beizutragen, unter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen vom 31. Oktober bis 2. November 2000 ­ sind wie folgt übereingekommen: Artikel 1 (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der Volksrepublik Bangladesch und beziehungsweise oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Finanzierungsbeiträge in Höhe von insgesamt 50 000 000,­ DM (in Worten: fünfzig Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro: 25 564 594,06 ) zu erhalten, 1. für die Vorhaben a) Gesundheits- und Bevölkerungsprogramm (,,Health and Population Sector Programme") bis zu 10 000 000,­ DM 1050 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2002 (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro: 5 112 918,81), Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet diese Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2008. (2) Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch, soweit sie nicht selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren. Artikel 3 Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Volksrepublik Bangladesch erhoben werden. Artikel 4 Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch überlässt bei den sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen. Artikel 5 Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft. b) Programm zur Förderung der Privatwirtschaft (,,Programme for the Promotion of the Private Sector") bis zu 10 000 000,­ DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro: 5 112 918,81), c) Ländliche Elektrifizierung (,,Rural Electrification ­ Mymensingh Power Station/MPS, Phase III") bis zu 25 000 000,­ DM (in Worten: fünfundzwanzig Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro: 12 782 297,03), d) Umfassendes Primarschulprojekt (,,Comprehensive Primary Education Project") bis zu 5 000 000,­ DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark; nachrichtlich in Euro: 2 556 459,41), wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben festgestellt worden ist. (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch durch andere Vorhaben ersetzt werden. (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der Volksrepublik Bangladesch zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der in Absatz 1 Nummer 1 genannten Vorhaben oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung. Artikel 2 (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Geschehen zu Dhaka am 7. Oktober 2001 in zwei Urschriften, jede in deutscher, bengalischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des bengalischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend. Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Dietrich Andreas Für die Regierung der Volksrepublik Bangladesch Dr. M a s i h u r R a h m a n Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2002 1051 Bekanntmachung der deutsch-mosambikanischen Vereinbarung zur Änderung des deutsch-mosambikanischen Abkommens vom 22. Februar 1996 über Finanzielle Zusammenarbeit Vom 17. April 2002 Die in Maputo durch Notenwechsel vom 17./29. Oktober 1996 geschlossene Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Mosambik zur Änderung des Abkommens vom 22. Februar 1996 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Mosambik über Finanzielle Zusammenarbeit (BGBl. 1996 II S. 554) ist nach ihrer Inkrafttretensklausel am 29. Oktober 1996 in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird nachstehend veröffentlicht. Bonn, den 17. April 2002 Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung Im Auftrag Prof. Dr. M i c h a e l B o h n e t 1052 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2002 Herausgeber: Bundesministerium der Justiz ­ Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. ­ Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn. Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind. Bundesgesetzblatt Teil II enthält a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen, b) Zolltarifvorschriften. Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 13 20, 53003 Bonn Telefon: (02 28) 3 82 08-0, Telefax: (02 28) 3 82 08-36 Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 . Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,40 zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. (Kto.Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder gegen Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe: 3,70 (2,80 zuzüglich 0,90 Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,30 . Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. ISSN 0341-1109 Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt Der Botschafter der Bundesrepublik Deutschland Maputo, den 17. Oktober 1996 Herr Minister, ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf das Abkommen vom 22. Februar 1996 über das Vorhaben ,,Schaltanlagen Xai-Xai, Monapo und Nacala" und unter Hinweis auf den Finanzierungs- und Projektvertrag vom 5. Dezember 1995 zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Republik Mosambik folgende Änderungsvereinbarung zum Abkommen vom 22. Februar 1996 vorzuschlagen: 1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der Republik Mosambik, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Vorhaben ,,Schaltanlagen Xai-Xai, Monapo und Nacala" einen weiteren Finanzierungsbeitrag in Höhe von DM 600 000,­ (in Worten: sechshunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten, so daß nunmehr für das Vorhaben insgesamt DM 10 600 000,­ (in Worten: zehn Millionen sechshunderttausend Deutsche Mark) zur Verfügung stehen. 2. Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten Abkommens vom 22. Februar 1996 auch für diese Vereinbarung. 3. Diese Vereinbarung wird in deutscher und in portugiesischer Sprache geschlossen, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Falls sich die Regierung der Republik Mosambik mit den unter den Nummern 1 bis 3 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt. Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. Rau Seiner Exzellenz Herrn Dr. Leonardo Simão Minister für Auswärtige Angelegenheiten und Zusammenarbeit der Republik Mosambik Maputo