Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil II  2015  Nr. 22 vom 06.08.2015  - Seite 1037 bis 1052 - Komplette Ausgabe

Bundesgesetzblatt Teil II 2015 Tag 6. 7. 2015 8. 7. 2015 1037 G 1998 Nr. 22 Seite 1038 Ausgegeben zu Bonn am 6. August 2015 Inhalt Bekanntmachung des deutsch-kamerunischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-guatemaltekischen Abkommens vom 19. November 2012 über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über das Inkrafttreten der deutsch-quebecischen Vereinbarung über Soziale Sicherheit und der dazugehörigen Durchführungsvereinbarung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zum Schutz des archäologischen Erbes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über Streumunition . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls von 1988 zu dem Internationalen FreibordÜbereinkommen von 1966 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung des deutsch-kamerunischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . Bekanntmachung des deutsch-kamerunischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot der militärischen oder einer sonstigen feindseligen Nutzung umweltverändernder Techniken (Umweltkriegsübereinkommen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Chemiewaffenübereinkommens . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über die Berichtigung des französischen Wortlauts der Doha-Änderung des Protokolls von Kyoto . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1040 8. 7. 2015 1040 13. 7. 2015 1041 13. 7. 2015 1041 13. 7. 2015 1042 1042 13. 7. 2015 13. 7. 2015 1043 13. 7. 2015 1043 13. 7. 2015 1044 13. 7. 2015 1044 14. 7. 2015 1045 14. 7. 2015 1045 14. 7. 2015 1046 1046 1048 14. 7. 2015 15. 7. 2015 15. 7. 2015 1050 1051 15. 7. 2015 3. 8. 2015 1051 1038 B Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2015 Bekanntmachung des deutsch-kamerunischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit Vom 6. Juli 2015 Das in Jaunde am 1. März 2010 unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kamerun über Finanzielle Zusammenarbeit 2007 und 2008 ist nach seinem Artikel 5 am 1. März 2010 in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht. Bonn, den 6. Juli 2015 Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung Im Auftrag Dr. C h r i s t o p h K o h l m e y e r Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kamerun über Finanzielle Zusammenarbeit 2007 und 2008 Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Republik Kamerun ­ im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kamerun, im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu vertiefen, im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in der Republik Kamerun beizutragen, unter Bezugnahme auf die Verbalnote Nummer 243/07 vom 27. Dezember 2007 der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Jaunde sowie auf das Protokoll der deutsch-kamerunischen Regierungsverhandlungen vom 18. Dezember 2008 ­ sind wie folgt übereingekommen: Artikel 1 (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der Republik Kamerun oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge im Gesamtwert von 28 000 000,­ EUR (in Worten: achtundzwanzig Millionen Euro), die sich aus den Zusagen der Jahre 2007 mit 10 000 000,­ Euro (in Worten: zehn Millionen Euro) und 2008 mit 18 000 000,­ Euro (in Worten: achtzehn Millionen Euro) zusammensetzen, für die folgenden Vorhaben zu erhalten: 1. ,,Unterstützung des Sektorprogramms Forst und Umwelt" bis zu 10 000 000,­ EUR (in Worten: zehn Millionen Euro); 2. ,,Sektorprogramm Gesundheit/Aids" bis zu 18 000 000,­ EUR (in Worten: achtzehn Millionen Euro), wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben festgestellt und bestätigt worden ist, dass sie als Vorhaben des Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder als selbsthilfeorientierte Maßnahmen zur Armutsbekämpfung oder als Maßnahmen, die zur Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung der Frau dienen, die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege von Finanzierungsbeiträgen erfüllen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2015 (2) Kann bei einem der in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, so ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der Republik Kamerun, von der KfW für dieses Vorhaben bis zur Höhe des jeweils vorgesehenen Finanzierungsbeitrags ein Darlehen zu erhalten. (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kamerun durch andere Vorhaben ersetzt werden. Wird eines der in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben durch ein anderes Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder als selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung oder als Maßnahme, die zur Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung der Frau dient, die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann ein Finanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden. (4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der Republik Kamerun zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung. Artikel 2 (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der KfW und den Empfängern des Finanzierungsbeitrags zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. (2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 genannten Betrags entfällt, soweit nicht innerhalb von acht Jahren nach 1039 dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2015. (3) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 genannten Betrags entfällt, soweit nicht innerhalb von acht Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2016. (4) Die Regierung der Republik Kamerun, soweit sie nicht Empfänger des Finanzierungsbeitrags ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der KfW garantieren. Artikel 3 Die Regierung der Republik Kamerun stellt die KfW von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Kamerun erhoben werden. Artikel 4 Die Regierung der Republik Kamerun überlässt bei den sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen. Artikel 5 Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft. Geschehen zu Jaunde am 1. März 2010 in zwei Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland K. E. B l u m b e r g e r - S a u e r t e i g Für die Regierung der Republik Kamerun Louis Paul Motazé 1040 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2015 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-guatemaltekischen Abkommens vom 19. November 2012 über Finanzielle Zusammenarbeit Vom 8. Juli 2015 Das Abkommen vom 19. November 2012 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Guatemala über Finanzielle Zusammenarbeit 2009 (Vorhaben ,,Friedliches Zusammenleben und sichere Räume für Jugendliche in Zentralamerika ­ CONVIVIR") (BGBl. 2013 II S. 228) ist nach seinem Artikel 6 am 25. Februar 2013 in Kraft getreten. Berlin, den 8. Juli 2015 Auswärtiges Amt Im Auftrag Dr. M a r t i n N e y B Bekanntmachung über das Inkrafttreten der deutsch-quebecischen Vereinbarung über Soziale Sicherheit und der dazugehörigen Durchführungsvereinbarung Vom 8. Juli 2015 Nach Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 24. Januar 2011 zur Vereinbarung vom 20. April 2010 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Quebec über Soziale Sicherheit (BGBl. 2011 II S. 18, 19, 36) wird bekannt gemacht, dass die Vereinbarung nach ihrem Artikel 29 Absatz 1 und die Durchführungsvereinbarung nach ihrem Artikel 12 am 1. April 2014 in Kraft getreten sind. Nach Artikel 29 Absatz 2 der Vereinbarung treten mit ihrem Inkrafttreten folgende Vereinbarungen außer Kraft: ­ die Vereinbarung vom 14. Mai 1987 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Quebec über Soziale Sicherheit (BGBl. 1988 II S. 26, 51) und ­ die Vereinbarung vom 14. Mai 1987 zur Durchführung der Vereinbarung vom 14. Mai 1987 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Quebec über Soziale Sicherheit (BGBl. 1988 II S. 26, 64). Berlin, den 8. Juli 2015 Auswärtiges Amt Im Auftrag Dr. M a r t i n N e y Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2015 1041 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut Vom 13. Juli 2015 Das Übereinkommen vom 14. November 1970 über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut (BGBl. 2007 II S. 626, 627) ist nach seinem Artikel 21 für Luxemburg in Kraft getreten. Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom 3. Dezember 2014 (BGBl. 2015 II S. 19). am 3. Mai 2015 Berlin, den 13. Juli 2015 Auswärtiges Amt Im Auftrag Dr. P a s c a l H e c t o r B Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zum Schutz des archäologischen Erbes Vom 13. Juli 2015 Das Europäische Übereinkommen vom 16. Januar 1992 zum Schutz des archäologischen Erbes (BGBl. 2002 II S. 2709, 2710) wird nach seinem Artikel 14 Absatz 5 für Italien in Kraft treten. Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom 19. Februar 2015 (BGBl. II S. 324). am 31. Dezember 2015 Berlin, den 13. Juli 2015 Auswärtiges Amt Im Auftrag Dr. P a s c a l H e c t o r 1042 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2015 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen Vom 13. Juli 2015 Das Übereinkommen vom 20. Oktober 2005 über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen (BGBl. 2007 II S. 234, 235) ist nach seinem Artikel 29 Absatz 1 für Algerien Belize Mauretanien Uganda in Kraft getreten. Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom 5. März 2015 (BGBl. II S. 452). am 26. Mai 2015 am 24. Juni 2015 am 24. Juni 2015 am 8. Juli 2015 Berlin, den 13. Juli 2015 Auswärtiges Amt Im Auftrag Dr. P a s c a l H e c t o r B Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über Streumunition Vom 13. Juli 2015 Das Übereinkommen vom 30. Mai 2008 über Streumunition (BGBl. 2009 II S. 502, 504) wird nach seinem Artikel 17 Absatz 2 für Südafrika in Kraft treten. Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom 19. Mai 2015 (BGBl. II S. 899). am 1. November 2015 Berlin, den 13. Juli 2015 Auswärtiges Amt Im Auftrag Dr. P a s c a l H e c t o r Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2015 1043 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe Vom 13. Juli 2015 Das Fakultativprotokoll vom 18. Dezember 2002 zum Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (BGBl. 2008 II S. 854, 855) wird nach seinem Artikel 28 Absatz 2 für Ruanda in Kraft treten. Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom 7. Mai 2015 (BGBl. II S. 837). am 30. Juli 2015 Berlin, den 13. Juli 2015 Auswärtiges Amt Im Auftrag Dr. P a s c a l H e c t o r B Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen Vom 13. Juli 2015 Das Internationale Übereinkommen vom 20. Dezember 2006 zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen (BGBl. 2009 II S. 932, 933; 2011 II S. 848) wird nach seinem Artikel 39 Absatz 2 für Griechenland in Kraft treten. Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom 10. April 2015 (BGBl. II S. 527). am 8. August 2015 Berlin, den 13. Juli 2015 Auswärtiges Amt Im Auftrag Dr. P a s c a l H e c t o r 1044 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2015 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption Vom 13. Juli 2015 Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 31. Oktober 2003 gegen Korruption (BGBl. 2014 II S. 762, 763) wird nach seinem Artikel 68 Absatz 2 für Gambia in Kraft treten. Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom 10. April 2015 (BGBl. II S. 525). am 7. August 2015 Berlin, den 13. Juli 2015 Auswärtiges Amt Im Auftrag Dr. P a s c a l H e c t o r B Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus Vom 13. Juli 2015 Das Internationale Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 9. Dezember 1999 zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus (BGBl. 2003 II S. 1923, 1924) wird nach seinem Artikel 26 Absatz 2 für Gambia in Kraft treten. Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom 7. Mai 2015 (BGBl. II S. 838). am 7. August 2015 Berlin, den 13. Juli 2015 Auswärtiges Amt Im Auftrag Dr. P a s c a l H e c t o r Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2015 1045 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls von 1988 zu dem Internationalen Freibord-Übereinkommen von 1966 Vom 14. Juli 2015 Das Protokoll vom 11. November 1988 zu dem Internationalen Freibord-Übereinkommen vom 5. April 1966 (BGBl. 1994 II S. 2457, Anlageband zum BGBl. 1994 II Nr. 44) wird nach seinem Artikel V Absatz 3 für Kongo in Kraft treten. Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom 13. Februar 2012 (BGBl. II S. 151). am 28. August 2015 Berlin, den 14. Juli 2015 Auswärtiges Amt Im Auftrag Dr. P a s c a l H e c t o r B Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus Vom 14. Juli 2015 Das Übereinkommen des Europarats vom 16. Mai 2005 zur Verhütung des Terrorismus (BGBl. 2011 II S. 300, 301) wird nach seinem Artikel 23 Absatz 4 für Malta* am 1. November 2015 nach Maßgabe einer bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebenen Erklärung zu Artikel 3 Absatz 4 des Übereinkommens in Kraft treten. Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom 23. Februar 2015 (BGBl. II S. 345). * Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen. Berlin, den 14. Juli 2015 Auswärtiges Amt Im Auftrag Dr. P a s c a l H e c t o r 1046 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2015 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits Vom 14. Juli 2015 Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 24. Februar 1997 zu dem EuropaMittelmeer-Abkommen vom 17. Juli 1995 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft* und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits (BGBl. 1997 II S. 342, 343) wird bekannt gemacht, dass das Abkommen nach seinem Artikel 96 Absatz 1 für die Bundesrepublik Deutschland und die übrigen Vertragsparteien in Kraft getreten ist. * Gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union in seiner durch den Vertrag von Lissabon geänderten Fassung (BGBl. 2008 II S. 1038, 1039), der am 1. Dezember 2009 in Kraft getreten ist (vgl. die Bekanntmachung vom 13. November 2009, BGBl. II S. 1223), ist seit dem 1. Dezember 2009 anstelle der Europäischen Gemeinschaft die Europäische Union als Vertragspartei aller völkerrechtlichen Verträge, deren Vertragspartner die Europäische Gemeinschaft war, anzusehen (BGBl. 2010 II S. 250). am 1. März 1998 Berlin, den 14. Juli 2015 Auswärtiges Amt Im Auftrag Dr. P a s c a l H e c t o r B Bekanntmachung des deutsch-kamerunischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit Vom 14. Juli 2015 Das in Jaunde am 14. Juli 2011 unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kamerun über Finanzielle Zusammenarbeit 2010 ist nach seinem Artikel 5 am 14. Juli 2011 in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht. Bonn, den 14. Juli 2015 Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung Im Auftrag Dr. C h r i s t o p h K o h l m e y e r Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2015 1047 Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kamerun über Finanzielle Zusammenarbeit 2010 Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Republik Kamerun ­ im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kamerun, im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu vertiefen, im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in der Republik Kamerun beizutragen, unter Bezugnahme auf das Protokoll vom 23. September 2010 der Regierungsverhandlungen sowie auf die Verbalnote Nummer 337/2010 vom 17. Dezember 2010 der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Jaunde mit der Zusage der Mittel ­ sind wie folgt übereingekommen: Artikel 1 (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der Republik Kamerun oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge in Höhe von insgesamt 45 500 000,­ EUR (in Worten: fünfundvierzig Millionen fünfhunderttausend Euro) für die folgenden Vorhaben zu erhalten: a) ,,Programm zur Unterstützung der Umsetzung des nationalen Waldprogramms" bis zu 25 500 000,­ EUR (in Worten: fünfundzwanzig Millionen fünfhunderttausend Euro); b) ,,Unterstützung der Dezentralisierung und lokalen Entwicklung" bis zu 10 000 000,­ EUR (in Worten: zehn Millionen Euro); c) ,,Nachhaltige Rohstoffbewirtschaftung in Kamerun" bis zu 10 000 000,­ EUR (in Worten: zehn Millionen Euro), wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben festgestellt und bestätigt worden ist, dass sie als Vorhaben des Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder als selbsthilfeorientierte Maßnahmen zur Armutsbekämpfung oder als Maßnahmen, die zur Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung der Frau dienen, die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege von Finanzierungsbeiträgen erfüllen. (2) Kann bei einem der in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, so ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der Republik Kamerun, von der KfW für dieses Vorhaben bis zur Höhe des jeweils vorgesehenen Finanzierungsbeitrags ein Darlehen zu erhalten. (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kamerun durch andere Vorhaben ersetzt werden. Wird eines der in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben durch ein anderes Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder als selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung oder als Maßnahme, die zur Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung der Frau dient, die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann ein Finanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden. (4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der Republik Kamerun zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung. Artikel 2 (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. (2) Die Zusage des in Artikel 1 genannten Betrags entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2018. (3) Die Regierung der Republik Kamerun, soweit sie nicht selbst Empfänger des Finanzierungsbeitrags ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der KfW garantieren. Artikel 3 Die Regierung der Republik Kamerun stellt die KfW von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der 1048 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2015 kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen. Artikel 5 Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft. in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Kamerun erhoben werden. Artikel 4 Die Regierung der Republik Kamerun überlässt bei den sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver- Geschehen zu Jaunde am 14. Juli 2011 in zwei Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Reinhard Buchholz Für die Regierung der Republik Kamerun Louis Paul Motazé B Bekanntmachung des deutsch-kamerunischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit Vom 15. Juli 2015 Das in Jaunde am 13. Mai 2014 unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kamerun über Finanzielle Zusammenarbeit 2013 ist nach seinem Artikel 6 am 13. Mai 2014 in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht. Bonn, den 15. Juli 2015 Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung Im Auftrag Dr. C h r i s t o p h K o h l m e y e r Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2015 1049 Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kamerun über Finanzielle Zusammenarbeit 2013 Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Republik Kamerun ­ im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kamerun, im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu vertiefen, im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in der Republik Kamerun beizutragen, unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhandlungen vom 4. Dezember 2013 ­ sind wie folgt übereingekommen: Artikel 1 (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der Republik Kamerun oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) folgende Beträge zu erhalten: 1. Darlehen von insgesamt 15 Millionen Euro (in Worten: fünfzehn Millionen Euro) für die Vorhaben: a) ,,Modernisierung im Bereich öffentliche Finanzen" 10 Millionen Euro (in Worten: zehn Millionen Euro), b) ,,Entwicklung des ländlichen Sektors" 5 Millionen Euro (in Worten: fünf Millionen Euro), wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben festgestellt worden ist. 2. Finanzierungsbeiträge von insgesamt 33 Millionen Euro (in Worten: dreiunddreißig Millionen Euro) für die Vorhaben a) ,,Unterstützung der Dezentralisierung und der lokalen Entwicklung III" 5 Millionen Euro (in Worten: fünf Millionen Euro), b) ,,Nachhaltiges Ressourcenmanagement/Südwestprogramm" 10 Millionen Euro (in Worten: zehn Millionen Euro), c) ,,Klimaschutz REDD" 10 Millionen Euro (in Worten: zehn Millionen Euro), d) ,,Privatsektorvorhaben reproduktive Gesundheit" 8 Millionen Euro (in Worten: acht Millionen Euro), wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, dass sie als Maßnahmen zur Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen, selbsthilfeorientierte Maßnahmen zur Armutsbekämpfung, Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder Vorhaben der sozialen Infrastruktur oder des Umweltschutzes die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllen. (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kamerun durch andere Vorhaben ersetzt werden. Wird ein in Absatz 1 Nummer 2 bezeichnetes Vorhaben durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder als selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung oder als Maßnahme, die zur Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung der Frau dient, die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann ein Finanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden. (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der Republik Kamerun zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung. Artikel 2 (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der KfW und den Empfängern der Darlehen und der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummern 1 bis 2 genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb von sieben Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehensund Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2020. (3) Die Regierung der Republik Kamerun, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren. (4) Die Regierung der Republik Kamerun, soweit sie nicht Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der KfW garantieren. Artikel 3 Die Regierung der Republik Kamerun stellt die KfW von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Kamerun erhoben werden. Artikel 4 Die Regierung der Republik Kamerun überlässt bei den sich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver- 1050 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2015 und zusätzlich für das in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d) erwähnte Vorhaben ,,Privatsektorvorhaben reproduktive Gesundheit" verwendet, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist. (2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Abkommens vom 1. März 2010 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kamerun über Finanzielle Zusammenarbeit 2008 auch für dieses Vorhaben. Artikel 6 Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft. kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen. Artikel 5 (1) Der im Abkommen vom 1. März 2010 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kamerun über Finanzielle Zusammenarbeit 2007 und 2008 für das Vorhaben ,,Sektorprogramm Gesundheit/Aids" vorgesehene Finanzierungsbeitrag wird mit einem Betrag von 8 Millionen Euro (in Worten: acht Millionen Euro) reprogrammiert Geschehen zu Jaunde am 13. Mai 2014 in zwei Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Dr. K l a u s - L u d w i g K e f e r s t e i n Für die Regierung der Republik Kamerun Emmanuel Nganou Djoumessi B Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot der militärischen oder einer sonstigen feindseligen Nutzung umweltverändernder Techniken (Umweltkriegsübereinkommen) Vom 15. Juli 2015 Das Übereinkommen vom 18. Mai 1977 über das Verbot der militärischen oder einer sonstigen feindseligen Nutzung umweltverändernder Techniken (Umweltkriegsübereinkommen) (BGBl. 1983 II S. 125, 126) ist nach seinem Artikel IX Absatz 4 für Kirgisistan in Kraft getreten. Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom 10. Mai 2011 (BGBl. II S. 605). am 15. Juni 2015 Berlin, den 15. Juli 2015 Auswärtiges Amt Im Auftrag Dr. P a s c a l H e c t o r B Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2015 1051 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Chemiewaffenübereinkommens Vom 15. Juli 2015 Das Übereinkommen vom 13. Januar 1993 über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen (BGBl. 1994 II S. 806, 807; 2003 II S. 578, 579; 2005 II S. 75, 76) wird nach seinem Artikel XXI Absatz 2 für Myanmar in Kraft treten. Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom 23. September 2013 (BGBl. II S. 1420). am 7. August 2015 Berlin, den 15. Juli 2015 Auswärtiges Amt Im Auftrag Dr. P a s c a l H e c t o r Bekanntmachung über die Berichtigung des französischen Wortlauts der Doha-Änderung des Protokolls von Kyoto Vom 3. August 2015 Der verbindliche französische Wortlaut der Entscheidung der Konferenz von Doha vom 8. Dezember 2012 zur Änderung des Protokolls von Kyoto vom 11. Dezember 1997 zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (BGBl. 2015 II S. 306, 307, 311) wurde im ,,Article premier" Abschnitt A ,,Annexe B du Protocole de Kyoto" wie folgt b e r i c h t i g t : 1. In Fußnote 1 treten die Wörter ,,son engagement chiffré" an die Stelle der erstmaligen Verwendung der Wörter ,,ses objectifs chiffrés", die Wörter ,,son (ses) engagement(s) chiffré(s)" an die Stelle der zweiten Verwendung der Wörter ,,ses objectifs chiffrés", die Wörter ,,par rapport à" an die Stelle des Wortes ,,pour" und die Wörter ,,de ce" an die Stelle des Wortes ,,du". 2. In Fußnote 3 tritt das Wort ,,Cette" an die Stelle der Wörter ,,Ce niveau de", die Wörter ,,statut des" treten an die Stelle der Wörter ,,statu quo quant aux" und die Wörter ,,d'un nouvel engagement juridiquement contraignant" treten an die Stelle der Wörter ,,d'une nouvelle obligation internationale". 3. In Fußnote 7 treten die Wörter ,,d'autres" an die Stelle der Wörter ,,les autres". 4. In Fußnote 9 treten die Wörter ,,étudier l'option d'" an die Stelle des Wortes ,,envisager" und werden die Wörter ,,au plus" nach der Angabe ,,de 30 %" eingefügt. 1052 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2015 Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Postanschrift: 11015 Berlin Hausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin Telefon: (0 30) 18 580-0 Redaktion: Bundesamt für Justiz Schriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II Postanschrift: 53094 Bonn Hausanschrift: Adenauerallee 99 ­ 103, 53113 Bonn Telefon: (02 28) 99 410-40 Verlag: Bundesanzeiger Verlag GmbH Postanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln Hausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln Telefon: (02 21) 9 76 68-0 Satz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind. Bundesgesetzblatt Teil II enthält a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen, b) Zolltarifvorschriften. Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnementbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-2 78 E-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich im Abonnement je 63,00 . Bezugspreis dieser Ausgabe: 2,95 (1,90 zuzüglich 1,05 Versandkosten). Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %. 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In Fußnote 11 a) werden die Wörter ,,de ce tableau" nach dem Wort ,,colonne" und die Wörter ,,au plus" nach der Angabe ,,30 %" eingefügt, b) treten die Wörter ,,étudier l'option d'" an die Stelle des Wortes ,,envisager", die Wörter ,,d'un nouvel engagement juridiquement contraignant" an die Stelle der Wörter ,,d'une nouvelle obligation internationale", die Wörter ,,d'autres" an die Stelle der Wörter ,,les autres" und die Wörter ,,statut de" an die Stelle der Wörter ,,statu quo quant à", c) tritt das Wort ,,Cette" an die Stelle der Wörter ,,Ce niveau de", d) werden die Wörter ,,économiquement plus avancés" nach dem Wort ,,développement", die Wörter ,,de leurs" vor dem Wort ,,capacités" und das Wort ,,respectives" nach dem Wort ,,capacités" gestrichen. Bonn, den 3. August 2015 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit Im Auftrag Dr. F r i e d r i c h