Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien über Zusammenarbeit auf dem Gebiet der friedlichen Nutzung der Kernenergie
334 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
zur Änderung des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens
durch Einfügung eines Teils IV über Handel und Entwicklung
Vom 5. Februar 1976
Das Protokoll vom 8. Februar 1965 zur Änderung des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens durch Einfügung eines Teils IV über Handel und Entwicklung (Bundesgesetzbl. 1967 II S. 2005) ist nach seinem Absatz 4 für
Senegal am 31. Dezember 1975
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 18. Februar 1972 (Bundesgesetzbl. II S. 139).
Bonn, den 5. Februar 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien
über Zusammenarbeit auf dem Gebiet der friedlichen Nutzung
der Kernenergie
Vom 9. Februar 1976
In Bonn ist am 27. Juni 1975 ein Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien über Zusammenarbeit auf dem Gebiet der friedlichen Nutzung der Kernenergie unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 11
Abs. 1
am 18. November 1975
in Kraft getreten; der in Artikel 11 Abs. 1 vorgesehene Notenwechsel ist am selben Tage in Brasilia vollzogen worden. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 9. Februar 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher
Nr. 12 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1976
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Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien
über Zusammenarbeit auf dem Gebiet der friedlichen Nutzung
der Kernenergie
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und
die Regierung der Föderativen Republik Brasilien
AUF DER GRUNDLAGE der zwischen ihren Staaten bestehenden freundschaftlichen Beziehungen und entschlossen, diese weiter zu vertiefen,
EINGEDENK UND IN FORTSETZUNG des zwischen den Vertragsparteien am 9. Juni 1969 geschlossenen Abkommens über Zusammenarbeit in der wissenschaftlichen Forschung und technologischen Entwicklung,
IN ANBETRACHT des Abkommens über Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Atom-Gemeinschaft und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien bei der friedlichen Verwendung der Atomenergie vom 9. Juni 1961,
IN ANBETRACHT der Fortschritte in der wissenschaftlichen Zusammenarbeit zwischen ihren Staaten, insbesondere auf dem Gebiet der friedlichen Nutzung der Kernenergie,
ÜBERZEUGT, daß die erfolgreiche, wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen ihren Staaten auf dem Gebiet der friedlichen Nutzung der Kernenergie gute Voraussetzungen für eine industrielle Zusammenarbeit auf diesem Gebiet schafft,
IN DEM BEWUSSTSEIN, daß eine solche Zusammenarbeit von wirtschaftlichem und wissenschaftlichem Nutzen für beide Vertragsparteien sein wird,
IM HINBLICK auf die Leitlinien für industrielle Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Republik Brasilien auf dem Gebiet der friedlichen Nutzung der Kernenergie vom 3. Oktober 1974,
SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
(1) Die Vertragsparteien fördern im Rahmen dieses Abkommens die Zusammenarbeit zwischen Einrichtungen der wissenschaftlichen und technologischen Forschung und Unternehmen in beiden Staaten, die folgendes umfaßt:
Prospektion, Gewinnung und Aufbereitung von Uranerzen sowie die Herstellung von Uranverbindungen,
Herstellung von Kernreaktoren und anderen Kernenergieanlagen sowie ihren Teilen,
Urananreicherung und Anreicherungsleistungen,
Herstellung von Brennelementen und
Wiederaufarbeitung bestrahlter Brennstoffe.
(2) Die vorerwähnte Zusammenarbeit umfaßt den Austausch der notwendigen technologischen Informationen.
(3) Im Hinblick auf die Bedeutung, die die Finanzierung einschließlich der Gewährung von Krediten für die vorerwähnte Zusammenarbeit hat, werden die Vertragsparteien Anstrengungen unternehmen, damit Finanzierungen und Kredite im Rahmen der in beiden Staaten bestehenden Regelungen zu möglichst günstigen Bedingungen gewährt werden.
Artikel 2
Die Vertragsparteien erklären, daß sie sich zum Grundsatz der Nichtverbreitung von Kernwaffen bekennen.
Artikel 3
(1) Jede Vertragspartei wird auf Ersuchen eines Exporteurs im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften Ausfuhrgenehmigungen für die Lieferung von Ausgangs- und besonderem spaltbarem Material, von Ausrüstungen und Materialien, die eigens für die Herstellung, die Verwendung oder Verarbeitung von besonderem spaltbarem Material vorgesehen oder hergerichtet sind, sowie für die Übermittlung einschlägiger technologischer Informationen in das Gebiet der anderen Vertragspartei erteilen.
(2) Diese Lieferung oder Übermittlung setzt voraus, daß in bezug auf die empfangende Vertragspartei ein Abkommen über Sicherungsmaßnahmen mit der Internationalen Atomenergie-Organisation geschlossen worden ist, das sicherstellt, daß diese Kernmaterialien, -aus-rüstungen und -einrichtungen und das in ihnen hergestellte, verarbeitete oder verwendete Ausgangs- und besondere spaltbare Material sowie die einschlägigen technologischen Informationen nicht für Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper verwendet werden.
Artikel 4
(1) Kernmaterialien, -ausrüstungen und -einrichtungen sowie einschlägige technologische Informationen, die aus dem Gebiet einer Vertragspartei in das Gebiet der anderen ausgeführt oder übermittelt wurden, dürfen aus dem Gebiet der Vertragsparteien nach Drittstaaten, die nicht am 1. Januar Kernwaffenstaaten waren, nur dann ausgeführt, wiederausgeführt oder übermittelt werden, wenn in bezug auf den Empfängerstaat ein in Artikel 3 vorgesehenes Abkommen über Sicherungsmaßnahmen geschlossen worden ist.
(2) Sensitive Kernmaterialien, -ausrüstungen und -einrichtungen sowie einschlägige technologische Informationen, die aus dem Gebiet einer Vertragspartei in das Gebiet der anderen ausgeführt oder übermittelt wurden, dürfen nur mit Zustimmung der liefernden Vertragspartei nach Drittstaaten ausgeführt, wiederausgeführt oder übermittelt werden.
(3) Sensitive Kernmaterialien, -ausrüstungen und -einrichtungen sind
a) zu mehr als 20 v. H. mit Uran 235 angereichertes Uran, Uran 233 und Plutonium mit Ausnahme geringer Men-
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gen dieser Materialien; wie sie beispielsweise für Laboratoriumszwecke benötigt werden,
b) Anlagen zur Herstellung von Brennelementen, wenn sie zur Herstellung von Brennelementen verwendet werden, die unter Buchstabe a genanntes Material enthalten,
c) Anlagen zur Wiederaufbereitung bestrahlter Brennelemente,
d) Urananreicherungsanlagen.
Artikel 5
(1) Jede Vertragspartei trifft die Maßnahmen, die erforderlich sind, um den physischen Schutz der Kernmaterialien, -ausrüstungen und -einrichtungen in ihrem Gebiet sowie im Falle der Beförderung zwischen den Gebieten der Vertragsparteien und in Drittländer zu gewährleisten.
(2) Diese Maßnahmen werden so gestaltet, daß sie soweit wie möglich Beschädigung, Unfall, Diebstahl, Sabotage, Raubüberfall, Fehlleitung, Beeinträchtigung, Austausch und andere Risiken vermeiden.
(3) Die Vertragsparteien verständigen sich zu diesem Zweck über geeignete Maßnahmen.
Artikel 6
Die durch das Abkommen vom 9. Juni 1969 über Zusammenarbeit in der wissenschaftlichen Forschung und technologischen Entwicklung eingesetzte Gemischte Kommission trägt den im Rahmen des vorliegenden Abkommens vorgesehenen Tätigkeiten gebührend Rechnung und macht gegebenenfalls Vorschläge für seine weitere Durchführung.
Artikel 7
Auf Verlangen einer Vertragspartei werden die Vertragsparteien Konsultationen über die Durchführung dieses Abkommens und gegebenenfalls Verhandlungen zu seiner Überprüfung aufnehmen.
Artikel 8
(1) Die Vertragsparteien bemühen sich, Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung dieses Abkommens auf diplomatischem Wege beizulegen.
(2) Können Meinungsverschiedenheiten auf diese Weise nicht beigelegt werden, findet ein Schiedsverfahren statt, wie es in Artikel 10 des zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Vertrags über das Einlaufen von Reaktorschiffen in brasilianische Gewässer und ihren Aufenthalt in brasilianischen Häfen vom 7. Juni 1972 vorgesehen ist.
Artikel 9
Die Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus den Verträgen zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft werden durch dieses Abkommen nicht berührt.
Artikel 10
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Föderativen Republik Brasilien innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 11
(1) Dieses Abkommen wird sobald wie möglich durch Notenwechsel in Kraft gesetzt.
(2) Die Geltungsdauer dieses Abkommens beträgt fünfzehn Jahre von dem im Notenwechsel gemäß Absatz 1 bestimmten Tag an und wird, sofern das Abkommen nicht mindestens 12 Monate vor seinem Außerkrafttreten von einer der Vertragsparteien gekündigt wird, stillschweigend um jeweils fünf Jahre verlängert.
(3) Die auf Grund dieses Abkommens erforderlichen Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des physischen Schutzes bleiben vom Außerkrafttreten des Abkommens unberührt.
GESCHEHEN zu Bonn am 27. Juni 1975 in zwei Urschriften, eine in deutscher und eine in portugiesischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
Genscher
Für die Regierung
der Föderativen Republik Brasilien
Antonio F. Azevedo da Silveira