Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung auf dem Gebiet der Fernbedienungstechnologie
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
auf dem Gebiet der Fernbedienungstechnologie
Vom 2. September 1987
In Washington, D.C., ist am 24. April 1987 eine Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Forschung und Technologie der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium für Energie der Vereinigten Staaten von Amerika auf dem Gebiet der Fernbedienungstechnologie unterzeichnet worden. Die Vereinbarung ist nach ihrem Artikel 15
am 24. April 1987
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 2. September 1987
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
Im Auftrag
Loosch
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1987
583
Vereinbarung
zwischen dem Bundesminister für Forschung und Technologie
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerium für Energie
der Vereinigten Staaten von Amerika
auf dem Gebiet der Fernbedienungstechnologie
In Anbetracht dessen, daß sowohl der Bundesminister für Forschung und Technologie (BMFT) der Bundesrepublik Deutschland als auch das Ministerium für Energie (DOE) der Vereinigten Staaten von Amerika, im folgenden als Vertragsparteien bezeichnet, Tätigkeiten auf dem Gebiet der Fernbedienungstechnologie und ihrer Anwendung in aggressiver Umgebung durchführen und daß angesichts des hohen Maßes an Kompatibilität zwischen ihren jeweiligen Programmen der Fembedienungstechnologie hinsichtlich gegenwärtiger Tätigkeiten und künftiger Interessen BMFT und DOE ein gemeinsames Interesse an der Schaffung einer Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fernbedienungstechnologie haben,
BMFT und DOE der Überzeugung sind, daß ein Programm der Zusammenarbeit für eine ausgewogene Beteiligung an ihren jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsdaten, Techniken und Erfahrungen auf dem Gebiet der Fernbedienungstechnologie von gegenseitigem Nutzen wäre,
BMFT und DOE den Beitrag anerkennen, den eine derartige Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Fernbedienungstechnologie im Hinblick auf die sichere und wirtschaftliche Anwendung der Kernenergie leisten kann,
BMFT und DOE beabsichtigen, die Zusammenarbeit in einigen der Fernbedienungstechnologie verwandten Bereichen zu fördern, indem sie Auftragnehmer, nachgeordnete Stellen oder assoziierte Industrieunternehmen heranziehen,
wird folgendes vereinbart:
Artikel 1 Zielsetzung
(1) Ziel dieser Vereinbarung (als Vereinbarung über Fernbedienungstechnologie bezeichnet) ist es, die Grundlage für eine Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien auf dem Gebiet der Fernbedienungstechnologie zu schaffen.
(2) Als ersten Schritt sieht diese Vereinbarung den Austausch allgemeiner Informationen zwischen den Vertragsparteien über Studien und Forschungs-, Entwicklungs-, Demonstrations- und Betriebstätigkeiten vor, die von jeder Vertragspartei in den in Artikel 2 aufgeführten Fachbereichen durchgeführt werden. Jede Vertragspartei liefert hinreichende Informationen, um der anderen Vertragspartei die Bewertung und Einschätzung ihres Wissensstands und -umfangs in den in Artikel 2 aufgeführten Fachbereichen zu ermöglichen, so daß die Vertragsparteien in der Lage sind, bestimmte Bereiche oder Themen festzulegen, die zu weiteren ynd umfassenderen Formen der Zusammenarbeit in der Fernbedienungstechnologie führen können.
(3) Dieser Informationsaustausch wird durch Artikel 6 dieser Vereinbarung geregelt.
(4) Die zwischen den Vertragsparteien stattfindende und von ihnen geförderte Zusammenarbeit erfolgt auf der Grundlage des beiderseitigen Nutzens, der Gleichberechtigung und der Gegenseitigkeit.
Artikel 2 Bereiche der Zusammenarbeit
(1) Im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Vereinbarung sind folgende Bereiche der Zusammenarbeit festgelegt worden:
a) Femprüfung der Verbindungen
b) Ventilationssystem mit geringem Durchsatz, Abgastechnologie
c) Roboter zur Prozeßprobenentnahme
d) Fortgeschrittene Servobedienungshardware
e) Sonstige Fernbedienungstechnologie nach Vereinbarung.
Eine genaue Beschreibung dieser Bereiche der Zusammenarbeit im Rahmen dieser Vereinbarung ist im Anhang enthalten.
(2) Die genannte Liste von Bereichen der Zusammenarbeit kann in gegenseitigem schriftlichem Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden.
Artikel 3 Inhalt und Formen der Zusammenarbeit
Die Zusammenarbeit im Rahmen dieser Vereinbarung kann folgendes umfassen:
(1) Austausch allgemeiner und besonderer wissenschaftlichtechnischer Informationen und FuE-Ergebnisse und Methoden auf dem Gebiet der Fernbedienungstechnologie durch
a) laufenden Austausch regelmäßiger und themenbezogener Berichte im Schriftverkehr,
b) Veranstaltung von Seminaren oder anderen Zusammenkünften zu bestimmten vereinbarten Themen der Fembedienungstechnologie in den Bereichen der Zusammenarbeit nach Artikel 2 sowie Teilnahme an diesen Veranstaltungen,
c) Kurzbesuche von Expertengruppen oder Einzelpersonen in den Versuchs- und Betriebsanlagen für Fembedienungstechnologie der anderen Vertragspartei, vorbehaltlich der vorherigen schriftlichen Zustimmung der empfangenden Vertragspartei und
d) Abstellung von Personal einer Vertragspartei, ihrer Auftragnehmer oder nachgeordneten Stellen zu den Anlagen für Fembedienungstechnologie der anderen Vertragspartei, ihrer Auftragnehmer oder nachgeordneten Stellen zur Teilnahme an vereinbarten Forschungs-, Entwicklungs-, Konstruktions-, Analyse- oder sonstigen experimentellen Tätigkeiten sowie an bereits laufenden Betriebsversuchen auf dem Gebiet der Fembedienungstechnologie. Diese Abstellung erfolgt nach Artikel 10 dieser Vereinbarung.
(2) Austausch oder Ausleihe von Proben, Werkstoffen oder Ausrüstung für Prüfzwecke.
(3) Gemeinsame Vorhaben, bei denen die Vertragsparteien eine Arbeits- bzw. Kostenteilung vereinbaren.
(4) Andere besondere, bisher nicht genannte Formen der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fembedienungstechnologie.
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Artikel 4 Durchführungsvereinbarung
(1) Wird beschlossen, eine der in Artikel 3, Abs. 2, 3 oder 4 aufgeführten Formen der Zusammenarbeit anzuwenden, so schließen die Vertragsparteien eine Durchführungsvereinbarung.
(2) Ist darüber hinaus der Austausch von Informationen geplant, die genaue Konstruktionsangaben enthalten, wie z. B. Zeichnungen und Spezifikationen für Bauteile im Maßstab 1 :1 und Industrieausrüstung, sowie die zugehörigen Betriebsverfahren und die für die Bereitstellung einer Arbeitsvorrichtung notwendigen Erfahrungen, so kann jede Vertragspartei verlangen, daß zwischen den Vertragsparteien eine Durchführungsvereinbarung geschlossen wird.
(3) Jede Durchführungsvereinbarung enthält alle Einzelbestimmungen für die Durchführung der betreffenden Tätigkeit und umfaßt Themen wie technischen Umfang, Gesamtkosten, Kostenteilung zwischen den Vertragsparteien, Zeitplan des Vorhabens, Leitung der Zusammenarbeit und Austausch der Ausrüstung sowie Bestimmungen über den Austausch rechtlich geschützter Informationen, über Patente und die Preisgabe von Informationen in bezug auf die bestimmte Tätigkeit. Zur Ausführung ihrer Tätigkeiten aufgrund von Durchführungsvereinbarungen kann eine Vertragspartei ggf. ihre assoziierten Firmen oder Laboratorien bzw. ihre Auftragnehmer oder nachgeordneten Stellen heranziehen.
Artikel 5 Leitung
(1) Zur Überwachung der Durchführung dieser Vereinbarung benennt jede Vertragspartei einen Hauptkoordinator. Die Hauptkoordinatoren treffen sich in der Regel jedes Jahr abwechselnd in den Vereinigten Staaten und in der Bundesrepublik Deutschland oder nach Vereinbarung.
(2) Bei ihren Zusammenkünften bewerten die Hauptkoordinatoren den Stand der Zusammenarbeit im Rahmen dieser Vereinbarung. Diese Bewertung kann sich u. a. auf folgendes erstrecken: Stand und Planung der Fernbedienungstechnologieprogramme beider Vertragsparteien, Tätigkeiten und Leistungen des vergangenen Jahres im Rahmen dieser Vereinbarung, für das kommende Jahr geplante Tätigkeiten in den einzelnen in Artikel 2 aufgeführten Bereichen der Zusammenarbeit, Beurteilung der Ausgewogenheit des Austausches im Rahmen dieser Vereinbarung in den einzelnen in Artikel 2 aufgeführten Bereichen der Zusammenarbeit sowie Prüfung erforderlicher Maßnahmen für die Behebung eines etwaigen Ungleichgewichts. Außerdem prüfen die Hauptkoordinatoren neue Vorschläge für eine Zusammenarbeit nach den Artikeln 2 und 3 und legen diese Vorschläge den Vertragsparteien zur Berücksichtung vor. Werden solche neuen Vorschläge von beiden Vertragsparteien angenommen, so wird diese Vereinbarung entsprechend geändert. Für zusätzliche Bereiche der Zusammenarbeit wird der Anhang entsprechend revidiert.
(3) Die tägliche Leitung der Geschäfte hinsichtlich der Zusammenarbeit im Rahmen dieser Vereinbarung bzw. in bestimmten Bereichen der Zusammenarbeit aufgrund von Durchführungsvereinbarungen erfolgt ggf. durch technische Koordinatoren, die von den Hauptkoordinatoren bestimmt werden. Die technischen Koordinatoren vereinbaren nähere Einzelheiten der Zusammenarbeit in den in Artikel 2 aufgeführten Fachbereichen im Rahmen der von den jeweiligen Hauptkoordinatoren festgelegten Leitlinien. Jeder technische Koordinator ist für die Arbeitsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien in dem jeweiligen Bereich der Zusammenarbeit verantwortlich. Die technischen Koordinatoren können ihrerseits Korrespondenten für die laufende Durchführung des Austausches über bestimmte Themen oder Gebiete ernennen.
(4) Auf regelmäßigen Sitzungen oder ggf. durch Schriftwechsel prüfen die technischen Koordinatoren jeder Vertragspartei gemeinsam den Fortgang und die Ausgewogenheit des Programms und geben ggf. Empfehlungen über notwendige oder
wünschenswerte Änderungen unter Berücksichtigung der sich aus der Vereinbarung oder anderweitig ergebenden Informationen ab. Diese Empfehlungen werden von den jeweiligen technischen Koordinatoren erarbeitet und von beiden vereinbart. Die technischen Koordinatoren erstellen für die Hauptkoordinatoren Berichte, die diese bei ihren Sitzungen nach Absatz 1 verwenden können. Die Berichte enthalten eine Zusammenfassung der Tätigkeiten im Laufe des Jahres und die vereinbarten Empfehlungen.
(5) Die Durchführungsvereinbarungen nach Artikel 4 über die in Zusammenarbeit ausgeführten Tätigkeiten enthalten entsprechende Bestimmungen für die Leitung dieser Tätigkeiten.
Artikel 6 Informationen
(1) Jede Vertragspartei stellt der anderen Vertragspartei laufend und rechtzeitig Informationen über ihre Tätigkeiten und Ergebnisse in der Grundlagenforschung und -entwicklung in den in Artikel 2 aufgeführten und im Anhang näher beschriebenen Bereichen zur Verfügung. Die Vertragsparteien stimmen darin überein, daß die im Rahmen dieser Vereinbarung zur Verfügung gestellten, ausgetauschten, hervorgebrachten oder empfangenen Informationen von jeder Vertragspartei nach Belieben verteilt werden können, soweit in den Absätzen 4 und 5 und in Artikel 7 und in den Durchführungsvereinbarungen nichts anderes bestimmt ist; das bedeutet, daß eine Vertragspartei, ihre Regierung und ihre Staatsangehörigen ein Recht auf freie Nutzung, Übersetzung und Vervielfältigung, Publikation und Verteilung derartiger Informationen für jeden und alle Zwecke im Rahmen der Vereinbarung haben, ohne daß Entschädigung verlangt werden kann.
(2) Beide Vertragsparteien erkennen an, daß sie bei dem Informationsaustausch nach Maßgabe dieses Artikels einander rechtlich geschützte Informationen zur Verfügung stellen können.
(3) Bestimmung der in diesem Artikel verwendeten Begriffe:
a) Der Begriff "Informationen" bedeutet wissenschaftliche oder technische Daten, Forschungs- und Entwicklungsergebnisse oder -methoden sowie jede sonstige Information, die im Rahmen dieser Vereinbarung zur Verfügung gestellt oder ausgetauscht werden soll.
b) Für die Zwecke dieser Vereinbarung bedeutet "rechtlich geschützte Informationen" Informationen, die Betriebsgeheimnisse, kommerzielle oder finanzielle Informationen enthalten, die bevorrechtigt oder vertraulich sind; dies dürfen nur Informationen sein, die
aa) von ihrem Eigentümer vertraulich behandelt werden;
bb) ihrer Art nach von ihrem Eigentümer üblicherweise vertraulich behandelt werden;
cc) von der übermittelnden Vertragspartei an andere Rechtsträger (einschließlich der empfangenden Vertragspartei) nur unter der Bedingung übermittelt worden sind, daß sie vertraulich behandelt werden, und
dd) der empfangenden Vertragspartei anderweitig nur mit der Einschränkung hinsichtlich ihrer Weitergabe zugänglich sind.
(4) Verfahren
a) Eine Vertragspartei, die aufgrund dieser Vereinbarung rechtlich geschützte Informationen im Sinne des Absatzes 3 b) erhält, beachtet die Besonderheit der Informationen. Jedes Dokument, das rechtlich geschützte Informationen enthält, ist mit dem folgenden (oder einem im wesentlichen ähnlichen) einschränkenden Vermerk deutlich zu kennzeichnen: "Dieses Dokument enthält rechtlich geschützte Informationen, die im Rahmen einer Vereinbarung vom
zwischen dem Bundesminister für Forschung und Technologie der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium für Energie der Vereinigten Staaten vertraulich zur Verfügung gestellt werden, und darf außerhalb dieser Stellen,
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ihrer Auftragnehmer und der betreffenden Ministerien und Regierungsstellen der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigten Staaten nur mit vorheriger Genehmigung durch
weitergegeben werden." "Dieser Vermerk ist auf jeder vollständigen Kopie oder Teilkopie des Dokuments anzubringen. Diese Beschränkungen entfallen von selbst, sobald die Informationen vom Eigentümer ohne Einschränkung preisgegeben werden."
b) Rechtlich geschützte Informationen im Sinne des Abs. 3 b), die im Rahmen dieser Vereinbarung als vertraulich empfangen werden, können von der empfangenden Vertragspartei auf der Grundlage "Kenntnis nur, wenn nötig" weitergegeben werden an
aa) Personen, die im Arbeitsverhältnis zu der empfangenden Vertragspartei stehen, oder an deren Bedienstete sowie an andere beteiligte Ministerien und Regierungsstellen im Staat der empfangenden Vertragspartei, bb) Haupt- oder Unterauftragnehmer der empfangenden Vertragspartei, die ihren Sitz innerhalb der geographischen Grenzen des Hoheitsgebiets der empfangenden Vertragspartei haben, zur ausschließlichen Verwendung im Rahmen ihrer Verträge mit der empfangenden Vertragspartei für Arbeiten im Zusammenhang mit dem Gegenstand der rechtlich geschützten Informationen, mit der Maßgabe, daß derartige auf diese Weise weitergegebene, rechtlich geschützte Informationen einer Vereinbarung über die Vertraulichkeit entsprechen und mit einem im wesentlichen dem in Abs. 4 a) wiedergegebenen einschränkenden Vermerk gekennzeichnet sind.
c) Mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Vertragspartei, die rechtlich geschützte Informationen im Rahmen dieser Vereinbarung zur Verfügung stellt, kann die empfangende Vertragspartei diese rechtlich geschützten Informationen in größerem Umfang weitergeben als dies nach Abs. 4 b) zulässig ist. Die Vertragsparteien arbeiten bei der Entwicklung von Verfahren zur Beantragung und Einholung der Genehmigung für eine derartige weitere Verbreitung zusammen; jede Vertragspartei erteilt diese Genehmigung in dem nach ihren innerstaatlichen Grundsätzen, Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften zulässigen Umfang.
(5) Jede Vertragspartei unternimmt alle Anstrengungen, um sicherzustellen, daß die rechtlich geschützten Informationen, die sie im Rahmen dieser Vereinbarung erhält, im Einklang mit der Vereinbarung behandelt werden. Stellt eine Vertragspartei fest, daß sie nicht oder wahrscheinlich nicht in der Lage sein wird, die Bestimmungen dieses Artikels über die Nichtweitergabe einzuhalten, so teilt sie dies der anderen Vertragspartei sofort mit. Danach konsultieren die Vertragsparteien einander, um ein geeignetes Verfahren festzulegen.
(6) Informationen, die sich aus Seminaren und anderen Zusammenkünften im Rahmen dieser Vereinbarung sowie aus der Abstellung von Personal ergeben, werden von den Vertragsparteien entsprechend den in diesem Artikel niedergelegten Grundsätzen behandelt; mündlich übermittelte rechtlich geschützte Informationen unterliegen jedoch dem in dieser Vereinbarung vorgesehenen Erfordernis der eingeschränkten Preisgabe nur dann, wenn der Übermittler solcher Informationen den Empfänger von der Schutzbedürftigkeit der übermittelten Informationen in Kenntnis setzt und dies sofort schriftlich bestätigt.
(7) Diese Vereinbarung schließt die Benutzung oder Weitergabe von Informationen nicht aus, die eine Vertragspartei außerhalb dieser Vereinbarung erhält.
Artikel 7 Patente
(1) Für jede Erfindung oder Entdeckung, die im Verlauf oder im Rahmen dieser Vereinbarung gemacht oder konzipiert wird, gilt folgendes:
a) Wird sie vom Personal einer Vertragspartei (der entsendenden Vertragspartei) oder ihrer Auftragnehmer gemacht oder
konzipiert, während die betreffenden Personen zur anderen Vertragspartei (empfangenden Vertragspartei) oder ihren Auftragnehmern im Zusammenhang mit dem Austausch von Wissenschaftlern, Ingenieuren und anderen Fachleuten abgestellt sind,
aa) erwirbt die empfangende Vertragspartei sämtliche Rechte, Ansprüche und Anteile in bezug auf diese Erfindung, Entdeckung, Patentanmeldung oder dieses Patent in ihrem Staat und in dritten Staaten, vorbehaltlich der Einräumung einer nichtausschließlichen, unwiderruflichen, gebührenfreien Lizenz an die abordnende Vertragspartei, mit der Berechtigung, Unterlizenzen an dieser Erfindung, Entdeckung, Patentanmeldung oder diesem Patent zu erteilen, bb) erwirbt die abordnende Vertragspartei sämtliche Rechte, Ansprüche und Anteile in bezug auf diese Erfindung, Entdeckung, Patentanmeldung oder dieses Patent in ihrem Staat, vorbehaltlich der Einräumung einer nichtausschließlichen, unwiderruflichen, gebührenfreien Lizenz an die empfangende Vertragspartei, mit der Berechtigung, Unterlizenzen an dieser Erfindung, Entdeckung, Patentanmeldung oder diesem Patent zu erteilen.
b) Wird die Erfindung oder Entdeckung von einer Vertragspartei oder ihren Auftragnehmern als unmittelbare Folge der Verwendung von Informationen, die ihr im Rahmen dieser Vereinbarung von der anderen Vertragspartei oder deren Auftragnehmern oder im Verlauf von Seminaren oder anderen gemeinsamen Zusammenkünften übermittelt worden sind, gemacht oder konzipiert, so erwirbt die Vertragspartei, welche die Erfindung macht, hinsichtlich dieser Erfindung oder Entdeckung sämtliche Rechte, Ansprüche und Anwartschaften in allen Staaten, vorbehaltlich einer gebührenfreien, nichtausschließlichen, unwiderruflichen Lizenz an die andere Vertragspartei, ihre Regierung oder ihre von ihr bezeichneten Staatsangehörigen in allen Staaten.
c) In bezug auf andere spezifische Formen der Zusammenarbeit nach Artikel 3, Abs. (2), (3) oder (4) sehen die Vertragsparteien in jeder nach Artikel 4 zwischen ihnen geschlossenen Durchführungsvereinbarung eine angemessene Verteilung der Rechte an Erfindungen oder Entdeckungen vor, die sich aus dieser Zusammenarbeit ergeben. Im allgemeinen soll jedoch jede Vertragspartei in der Regel die Rechte an diesen Erfindungen oder Entdeckungen in ihrem Staat innehaben, wobei der anderen Vertragspartei, ihrer Regierung und ihren von ihr bezeichneten Staatsangehörigen eine nichtausschließliche, unwiderrufliche, gebührenfreie Lizenz eingeräumt wird; die Rechte an solchen Erfindungen oder Entdeckungen in anderen Staaten sollen von den Vertragsparteien auf der Grundlage der Billigkeit vereinbart werden.
(2) Jede Vertragspartei ist für die Zahlung der nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften an ihre Staatsangehörigen zu zahlenden Zuwendungen oder Vergütungen verantwortlich.
(3) Es gilt als vereinbart, daß nach Inkrafttreten der Europäischen Patentkonventionen (Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente, Übereinkommen über das europäische Patent für den Gemeinsamen Markt) jede Vertragspartei eine Änderung von Artikel 7 zum Zwecke der Gewährung gleicher Rechte im Rahmen der Europäischen Patentkonventionen, wie in Abs. 1 a und b dieses Artikels vorgesehen, verlangen kann.
Artikel 8 Verzichterklärung
Für die Richtigkeit der im Rahmen dieser Vereinbarung von einer Vertragspartei an die andere Vertragspartei übermittelten Informationen verbürgt sich die übermittelnde Vertragspartei nach bestem Wissen und Gewissen; die übermittelnde Vertragspartei übernimmt jedoch keine Gewähr dafür, daß die übermittelten Informationen für eine bestimmte Verwendung oder Anwendung durch die empfangende Vertragspartei oder einen Dritten geeignet sind.
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Artikel 9 Haftung
(1) Die Vertragsparteien erfüllen ihre Aufgaben im Rahmen dieser Vereinbarung mit der erforderlichen Sachkenntnis und Sorgfalt und in Übereinstimmung mit den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften ihrer jeweiligen Staaten.
(2) Ersatz für im Verlauf oder aufgrund dieser Vereinbarung entstandene Schaden wird in Übereinstimmung mit den in den Staaten der beteiligten Vertragsparteien geltenden Rechtsvorschriften geleistet.
(3) Die entsendende Vertragspartei haftet weder unmittelbar noch mittelbar für irgendwelche Sach- oder Personenschäden der empfangenden Vertragspartei oder eines Dritten, die durch die Verwendung der im Rahmen dieser Vereinbarung zur Verfügung gestellten Informationen durch die empfangende Vertragspartei entstehen.
Artikel 10 Personalentsendungen
(1) Wenn im Rahmen dieser Vereinbarung ein Austausch von Personal geplant wird, stellt jede Vertragspartei sicher, daß geeignete Mitarbeiter für die Abstellung zu der anderen Vertragspartei ausgewählt werden.
(2) Jede derartige Personalentsendung bedarf einer gesonderten Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien.
(3) Jeder Vertragspartei obliegt die Zahlung der Gehälter, Versicherungsbeiträge und Zulagen an ihr Personal.
(4) Jede Vertragspartei trägt die Reise- und Lebenshaltungskosten ihres Personals für die Dauer der Entsendung zur aufnehmenden Vertragspartei, sofern nichts anderes vereinbart wird.
(5) Die aufnehmende Einrichtung veranlaßt eine vergleichbare Unterbringung der Mitarbeiter der anderen Vertragspartei und ihrer Familienangehörigen auf einer für beide Staaten annehmbaren Grundlage der Gegenseitigkeit oder bemüht sich nach besten Kräften darum.
(6) Jede Vertragspartei gewährt den entsandten Mitarbeitern (und ihren Familienangehörigen) der anderen Vertragspartei jede erforderliche Unterstützung in bezug auf Verwaltungsförmlichkeiten (Reisevorbereitungen usw.).
(7) Das Personal beider Vertragsparteien beachtet die in der aufnehmenden Einrichtung geltenden oder in der gesonderten Vereinbarung vorgesehenen allgemeinen und besonderen Arbeits- und Sicherheitsvorschriften.
Artikel 11 Rechtsvorschriften
Die Tätigkeiten jeder Vertragspartei im Rahmen dieser Vereinbarung werden in Übereinstimmung mit ihren innerstaatlichen
Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften ausgeführt. Alle Fragen im Zusammenhang mit der Vereinbarung werden von den Vertragsparteien einvernehmlich geregelt.
Artikel 12 Land Berlin
Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht der Bundesminister für Forschung und Technologie der Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem Ministerium für Energie der Vereinigten Staaten von Amerika innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 13 Finanzielle Verpflichtungen
Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wird, werden alle aus der Zusammenarbeit im Rahmen dieser Vereinbarung entstehenden Kosten von der Vertragspartei getragen, bei der sie entstehen. Es wird davon ausgegangen, daß die Verantwortung jeder Vertragspartei, ihre Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung zu erfüllen, davon abhängt, daß bewilligte Mittel zur Verfügung stehen.
Artikel 14 Fragen hinsichtlich der Bereiche der Zusammenarbeit
Jede Vertragspartei ist bereit, die andere Vertragspartei auf besonderes Ersuchen nach bestem Vermögen in bestimmten, die Bereiche der Zusammenarbeit im Rahmen dieser Vereinbarung betreffenden Fragen zu beraten.
Artikel 15 Laufzeit, Änderung und Kündigung
(1) Diese Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft und hat, vorbehaltlich der Absätze 2, 3 und 4 eine Laufzeit von fünf (5) Jahren.
(2) Diese Vereinbarung kann in gegenseitigem schriftlichem Einvernehmen der Vertragsparteien geändert oder verlängert werden.
(3) Jede Vertragspartie kann diese Vereinbarung jederzeit kündigen, indem sie der anderen Vertragspartei ihre Absicht sechs (6) Monate im voraus schriftlich notifiziert. Die Kündigung läßt die Rechte unberührt, die eine Vertragspartei während der Dauer der Vereinbarung bis zum Zeitpunkt der Kündigung erworben hat.
(4) Alle bei Außerkrafttreten oder Kündigung dieser Vereinbarung noch nicht abgeschlossenen gemeinsamen Arbeiten und Versuche können bis zu ihrem Abschluß unter den Bedingungen dieser Vereinbarung weitergeführt werden.
Geschehen zu Washington, D.C., am 24. April 1987 in zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für den Bundesminister
für Forschung und Technologie der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Günter Lehr
Für das Ministerium für Energie
der Vereinigten Staaten von Amerika
James W. Vaughan, Jr.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Oktober 1987
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Anhang zu der Vereinbarung zwischen BMFT und DOE auf dem Gebiet der Fernbedienungstechnologie
Genaue technische Beschreibung der Bereiche der Zusammenarbeit in der Fernbedienungstechnologie
Allgemeine Gebiete von technischem Interesse sind in Artikel 2 der Vereinbarung aufgeführt. Hier wird der allgemeine Umfang der vorgeschlagenen technischen Austauschtätigkeiten in diesen Bereichen beschrieben. Sowohl die Vereinigten Staaten als auch die Bundesrepublik Deutschland haben sich für ähnliche fortgeschrittene Fernbedienungskonzepte für den Einsatz in künftigen Brennstoffkreislaufanlagen entschieden. Diese Konzepte sehen modulare Einschöbe mit fortgeschrittenen Manipulatoren für Bedienungs- bzw. Austauschfunktionen vor. Wegen der Ähnlichkeit der Konzepte kann durch einen derartigen Austausch viel gewonnen werden. Der Austausch wird sich größtenteils auf Vorstellungen und Konzepte und nicht auf genaue Konstruktionen erstrecken. Jedoch wird in einigen Bereichen, wie zum Beispiel bei den Verbindungen, ein Austausch konkreter Betriebsdaten und Erfahrungen mit bestimmter Hardware wertvoll sein.
In folgenden Bereichen wird ein Austausch für nutzbringend gehalten:
I. Fernprüfung der Verbindungen
Die angewandten Konzepte beruhen auf dem Einsatz zahlreicher Rohrverbindungen, die zuverlässig und lecksicher sein sollen. Sowohl die Vereinigten Staaten als auch die Bundesrepublik Deutschland haben Versuchsprogramme zur Ermittlung der Verbindungsparameter an Prüfständen durchgeführt. Durch Austausch von Daten und Unterrichtung über künftige Pläne in diesem Bereich sollen die in beiden Staaten erforderlichen Versuchsarbeiten auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Der Austausch soll sich auf sämtliche vorhandenen und künftig zu erwerbenden Informationen erstrecken.
II. Ventilationssystem mit geringem Durchsatz, Abgasbehandlung
Beide Staaten bevorzugen Ventilationssysteme mit geringem Durchsatz, aus Sicherheits- und Kostengründen unter Verwendung von Schutzgasatmosphäre. Ein Austausch hinsichtlich der von beiden Staaten durchgeführten Untersuchungen dieses Konzepts soll stattfinden, und informelle Gespräche zur Ergründung der Vorzüge des Konzepts werden sinnvoll sein. Künftige Arbeiten im Hinblick auf die Weiterentwicklung des Konzepts und die Nachprüfung eines Teils der Information durch Versuche sollen koordiniert werden. Die Vereinigten Staaten errichten gegenwärtig eine Ventilationsversuchsanlage mit geringem Durchsatz, um einen Teil der Gasreinigungsvorrichtung zu untersuchen und die Ausrüstung in der simulierten chemischen Umgebung der Kammer zu erproben.
Beide Staaten haben weitreichende Forschungs- und Entwicklungsarbeiten zur Untersuchung der verschiedenen Verfahren zur Rückhaltung und Behandlung chemischer Abgas-und Spaltgasströme aus der Wiederaufarbeitung fortgeschrittener Kernbrennstoffe durchgeführt.
Beide Staaten haben den Einsatz von Fluorkohlenstoffabsorption zur Beseitigung von Kr aus Abgasen unter leicht unterschiedlichen Bedingungen untersucht. Die möglichen Fließschemata könnten verglichen und Einblicke in die bevorzugten Methoden gewonnen werden.
Möglich wären ein Vergleich der Jodretentionsmethoden sowie eine Untersuchung des Fragenkomplexes hinsichtlich der Wechselwirkung der verschiedenen chemischen Substanzen in Auflöserabgasen mit den nachgeschalteten Rückhaltesystemen.
Der Austausch könnte in Form von informellen Gesprächen und Berichten erfolgen.
Roboter zur Prozeßprobenentnahme
In beiden Staaten befinden sich zwei völlig unterschiedliche Verfahren zur Entnahme von Prozeßproben aus dem Heißzellenbereich in der Entwicklung. In den Vereinigten Staaten wurde ein Roboterfahrzeug entwickelt, das auf Schienen läuft und Probenflaschen von halbkonventionellen Stationen zur Flüssigprobenahme einsammelt; in der Bundesrepublik Deutschland werden die Probenflaschen per Rohrpost zwischen Analyselabors und speziellen Stationen im Heißzellenbereich hin- und hergeschickt. Ein Vergleich der technischen Konzeptionen und Betriebserfahrungen im Hinblick auf diese beiden Systeme wird für beide Staaten von Nutzen sein.
IV. Fortgeschrittene Servobedienungssysteme
Seit einigen Jahren werden in beiden Staaten Servobedienungssysteme für den Einsatz in aggressiver Umgebung entwickelt. Informationen über technische Lösungen sowohl für die Hardware als auch für die Software derartiger Systeme und Teilsysteme wie
- Entwicklung von Förderanlagen,
- Steuerungssysteme,
- Signal- und Energieübertragung,
- Sensoren für Kontrollaufgaben im Heißzellenbereich
sollen ausgetauscht und somit eine Weiterentwicklung dieser Punkte gefördert werden.
V. Sonstige Fernbedienungstechnologie Andere Punkte wie
- Merkmaluntersuchung bei Fernbedienungshardware,
- spezifische Bedienungsaufgaben,
- Fernrohrschweißen
werden regelmäßig einer allgemeinen Prüfung unterzogen, die ggf. zur Festlegung neuer Bereiche für einen Austausch führen kann.